Kein Kontakt zum Vater gewünscht, trotzdem recht auf Unterhalt?

5 Antworten

nur solange Du unter 18zehn bist ist Dir dann der Unterhalt sicher, denn sollte etwas vom folgenden zutreffen muß nicht mehr gezahlt werden::::::::::::

der Unterhaltsanspruch nach § 1611 Abs. 1 BGB kann verwirkt sein, wenn das volljährige Kind durch sein eigenes sittliches Verschulden bedürftig wurde oder wenn es sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat z.B. tätliche Angriffe, grobe Beleidigungen,** sehr grobe Lieblosigkeit gegenüber einem Elternteil** usw

cankila 
Beitragsersteller
 28.03.2013, 11:31

danke für diese ausführliche antwort, hab schon einen termin beim anwalt da wird das dann geregelt

himako333  28.03.2013, 12:03
@cankila

Hallo, habe gerad gelesen, Du gehst noch Schule, dann sollte Dein Unterhalt Dir sicher sein :) ...alles Gute ;)h

und sammel alle Unterlagen, damit falls Dein Vater mal bedürftig wird ...später wegen Pflegeheim!, oder wegen plötzlicher Krankheit...das Du evtl. nichts für ihn zuzahlen brauchst, das wird wenn das Verhalten Deines Vaters dazu den Ausschlag gab..ihr keinen pers.Kontakt über Jahrzehnte mehr habt.... dann berücksichtigt!

Pusteblume0479  24.07.2017, 16:45
@himako333

Was ist denn mit "sehr grobe Lieblosigkeit" gemeint?

Hallo,

der Anspruch auf Kindesunterhalt wird auch dann weiter bestehen, wenn Du den Kontakt zum Vater verweigerst. Der Unterhalt dient letztlich dem Zweck, Dich zu versorgen.

Wenn er nicht regelmäßig oder garnicht zahlt, könnte man den ( ausstehenden ) Unterhalt auch gerichtlich einklagen.

mfg

Parhalia

cankila 
Beitragsersteller
 27.03.2013, 12:07

danke für die schnelle antwort :)

Parhalia  28.03.2013, 11:54
@cankila

Gerne geschehen ;-)

Die Unterhaltsverpflichtung ergibt sich für Deinen Vater dennoch. Umgangsrecht und Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem minderjährigen Kind sind zwei unterschiedliche Paar Schuhe. Falls er keinen Unterhalt mehr zahlen sollte, wende Dich an das zuständige Amtsgericht. Dahin nimmst Du die vollstreckbare Ausfertigung Deiner Unterhaltsurkunde mit und lässt Deinen Unterhaltsanspruch vollstrecken (per Lohnpfändung, Kontenpfändung, usw.) Hast alle Möglichkeiten der Welt. Einfach so einstellen kann Dein Vater die Unterhaltszahlung nicht, auch wenn Du ihn nicht mehr treffen willst.

Bist Du schon volljährig? Das spielt dabei eine große Rolle. Bei Minderjährigkeit muss er den Unterhalt zahlen, insofern er leistungsfähig ist. Bei Volljährigkeit kommt es auch darauf an, was Du derzeit machst, Schule, Ausbildung usw.

cankila 
Beitragsersteller
 28.03.2013, 11:30

ja bin schon volljährig, ich besuche zurzeit eine noch eine Schule nächstes Jahr dann Matura.

honeymoon78  28.03.2013, 15:46
@cankila

Okay. Demzufolge hast Du ihm nachzuweisen, dass Du unterhaltsberechtigt bist. Also Nachweise über Schulbesuch oder Studium, Deine eigenen Einnahmen (Kindergeld, eventuell Nebenjob, Vermögen) und wieviel Deine Mutter verdient, diese Angaben sind wichtig damit geklärt werden kann ob und wieviel Unterhalt er verpflichtet ist zu zahlen.

Das eine hat nichts mit dem anderen zu tun. Eine unterhaltsberechtigung wird davon nicht beeinflußt. Leider.