Guten Tag,
im vorhinein möchte ich klarstellen dass diese Frage nur rein hypotetisch gestellt und die Mutmaßung frei erfunden sein könnte.
Man nimmt eine Person: Männlich, 21 Jahre alt, Auszubildender, ledig, mit Führerscheinklasse B
Folgendes passiert:
Die Person wird November 2015 mit 0,44 Gramm Amphetamine und einer Tablette Ecstasy aufgehalten. Der Fund kam bei einer Personenkontrolle zu Stande.
-> Amtsgericht ermittelt -> Führerscheinstelle wird informiert. Diese stellt daraufhin die Fahreignung in Frage und droht den Fahrerlaubnisentzug an, wegen Vermutung des Konsums psychoaktiver Substanzen.
Das Verfahren nach §29 BTMG wird eingestellt. Da kein Konsum nachgewiesen wurde und keine Widersprüche in der Aussage des Angeklagten. Lediglich verurteilung wg. Besitzes unerlaubter Betäubungsmittel.
Beschluss aus der Verhandlung nach jug. Strafrecht:
- 2 Urinscreenings (mit Abgabefrist) im Rahmen der Führerscheinstelle
- 1 Jahr Verbot des Konsums illegaler Substanzen
- 400€ Geldstrafe
Aufgrund der Nachfrage der Führerscheinstelle wird nun ein ärztliches Gutachten (TÜV) gefordert.
(Nun kommen wir der Frage näher)
In sämtlichen Schriftstücken des TÜV's und nach einem Gespräch mit der für die Führerscheinstelle verantwortlichen Person, wurde klar dass der Beschuldigte zwei Urinscreenings zur Beurteilung für das Gutachten abzugeben hat. Im Vorhinein wurde mehrmals angefragt ob dies sich um Urinscreenings handle, sodass sich dies mit der gerichtlichen Auflage nicht kreuzt.
Nun wurde bei der ärztlichen Begutachtung seitens TÜV-Arzt nach der Abgabe der ersten Urinprobe behauptet, die Führerscheinstelle akzeptiere als zweiten Nachweis lediglich eine Haaranalyse. Dem Patienten sei es untersagt ab sofort seine Haare zu kürzen (notierte Haarlänge: Oberkopf 8cm).
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---- Da diese Haaranalyse positiv ausfallen wird, gibt es nun noch die Möglichkeit die Haare zu kürzen? -----
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Diese Änderung im Ablauf der Erstellung des Gutachten beeinflusst nun eben die gerichtliche Auflage. Gibt es hier eine Möglichkeit um, um eine Haarprobe herumzukommen?
(Denn für die gerichtliche Auflage zählt lediglich ein aktuelles Konsumverhalten. Die Führerscheinstelle wollte EIGENTLICH auch nur ein aktuelles Konsumverhalten ((welches seit 4 Monaten nicht mehr besteht)) und den Nachweis dass keine psychoaktiven Substanzen konsumiert werden.)
- Denken Sie es wäre sinnvoll den Herrn der Führerscheinstelle zu kontaktieren, und Ihm die Lage sowie die Auflage des Gerichts zu erklären? Denn sollte bei der Haaranalyse der Konsum von Beispielsweise Ecstasy und THC nachgewiesen werden, drohen dem Beschuldigten rückwirkend juristische Maßnahmen.
Könnte denn jemand zu der gesamten Situation juristisch als auch menschlich einen Rat geben?
Ich freue mich über eine Antwort!
Bitte bedenken Sie dass diese Geschichte natürlich frei erfunden sein könnte.
Mit freundlichen Grüßen,
Maximilian S.
Vielen dank für die Antwort! Werde es dann ja beim nächsten Nachweiß sehen ob ich über den wert von 7,0 pg/mg komme!