Kann mein Schichtleiter mich zum Dienst verpflichten auch wenn ich keinen Dienst habe?

5 Antworten

Von Experte Familiengerd bestätigt
Geht das einfach so?

Nein, das geht so nicht.

dass in meinem Aktuellen dienstplan nichts drin steht und er meinte darauf hin dass es einen neuen dienstplan gäbe

Ist ein Dienstplan einmal bekannt, kann er nur in absoluten Notfällen einseitig geändert werden. Auch ein AN hat ein Recht auf Freizeitplanung.

Anordnen kann der AG nur, wenn er nachweisen kann, dass z.B. durch unerwartet hohe Krankheitsausfälle, Naturkatastrophen wie Erdbeben, Hochwasser, Brand......die Anwesenheit des AN unbedingt notwendig ist, da sonst dem Betrieb großer Schaden entstünde (wie z.B. Verlust eines wichtigen Auftrags, Verlust von Arbeitsplätzen......)

Neue Pläne die z.B. bei krankheitsbedingter Abwesenheit oder auch Urlaub des AN gemacht werden, sind für diesen nicht verpflichtend.

Das wäre nur dann der Fall, wenn diese Arbeits-/Dienstpläne für Zeiten gemacht wurden, die dem AN noch nicht bekannt waren.

Selbst bei der "Arbeit auf Abruf" muss ein AN nicht sofort erscheinen. Die Rechtsprechung sagt, dass ein AN mindestens vier Tage im Voraus wissen muss, wann er arbeiten muss (§ 12 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz).

Bei der Berechnung der vier Tage gelten die Vorschriften nach §§ 186ff BGB und die besagen, dass der Tag der Ankündigung und der Tag, an dem gearbeitet werden soll, nicht zu diesen vier Tagen gehören.

Ich würde Dir übrigens empfehlen, in der Freizeit keine Anrufe entgegenzunehmen, wenn Du keine Rufbereitschaft hast.

Nein, unhaltbar. Ruf nochmal an und lasse Dir den aktuellen Dienstplan geben.

ob es was neues gibt, wurde mir gesagt "Nein".

.

Ein Dienstplan ist ja grundsätzlich nichts Neues.

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz besteht eine Verpflichtung zur Arbeit nur, wenn dem Arbeitnehmer dies mindestens 4 Tage im Voraus mitteilt.

Dies würde ich für Dienste nach einen Schichtplan ebenso als gültig ansehen.

§ 12 Arbeit auf Abruf

(3) Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.

Familiengerd  05.07.2021, 22:40

Was hat dieser § 12 "Arbeit auf Abruf" Abs. 3 denn mit der konkreten Frage zu tun? Nichts!

Er regelt lediglich die Mindestankündigungsfrist für einen Arbeitseinsatz, hat aber überhaupt nichts damit zu tun, dass ein einmal bekanntgegebener Dienstplan auch für den Arbeitgeber bindend ist und nur mit Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers geändert werden darf.

Hexle2 hat die rechtliche Problematik in ihrer Antwort zutreffend dargestellt!

GutenTag2003  06.07.2021, 06:18
@Familiengerd

Bist Du doch noch dahinter gekommen.

Schön, dass Dir Hexle2 geholfen hat. 😉

Ja das kann er verlangen. Wenn du den neuen Plan nicht erhalten hast, und die anderen Mitarbeiter auch nicht, ist es dem Chef sein Versäumnis das mitzuteilen. Du solltest dir den neuen Plan aushändigen lassen und selbst nachschauen.

Ich finde es zwar auch seltsam, dass die anderen davon AUCH nichts wissen, aber hingehen musst du aufjedenfall. Würde mir den freien Tag dann die Woche an einem anderen Tag geben lassen, damit es sich wieder ausgleicht.

Hexle2  05.07.2021, 11:29
Ja das kann er verlangen.

Nein, kann er nicht. Wenn der Dienstplan bekannt ist, dann gilt er und kann nicht vom AG einseitig nach Belieben geändert werden.

toneRing  05.07.2021, 11:30
@Hexle2

Te schrieb dass er krank war und es IN DER ZEIT einen neuen gab, demnach muss TE sich nach dem neuen Dienstplan richten da er es versäumt hat den neuen anzufordern.

§ 12 Arbeit auf Abruf

(3) Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.

Hexle2  05.07.2021, 11:33
@toneRing

Er schreibt, dass es sein freier Tag war und in seinem aktuellen Dienstplan keine Arbeit drin steht.

Da kann man davon ausgehen, dass der AN einen Dienstplan hat, woher hätte er sonst wissen sollen, dass er planmäßig einen freien Tag hat.

Entsprechend muss der Plan geändert worden sein und das geht nicht.

toneRing  05.07.2021, 11:37
@Hexle2

AN hat den Diensplan in der Woche erhalten wo er krank war. In dieser Zeit hat sich der Plan geändert, somit auch sein freier Tag. AN hat es versäumt den neuen dienstplan anzufordern bzw es wurde ihm nicht mitgeteilt. Der AG hat das Recht ihn aufzufordern.

Hexle2  05.07.2021, 11:41
@toneRing

Ein Plan kann sich nur ändern, wenn es schon einen anderen gegeben hat und dieser kann, wie erwähnt, einseitig nicht geändert werden.

Ein geänderter Plan ist etwas anderes als ein neuer Plan.

toneRing  05.07.2021, 11:48
@Hexle2

Ein geänderter Plan ist ein neuer Plan da sich ja was geändert hat. Bei uns war das nie ein Problem. Da wurde angerufen: Plan wurde geändert der neue hängt aus. Fertig. Dann hat man eben den freien Tag wann anders erhalten.

Der AG kann den Plan ändern und es mitteilen.

Familiengerd  05.07.2021, 20:43
@toneRing

Der AG kann den Plan ändern und es mitteilen.

"Können" kann der Arbeitgeber viel - "dürfen" darf er zum Glück nur viel weniger

Also: Nein - bzw. nur in absoluten Notfällen.

Die Einwände von Hexle2 gegen Deine Behauptungen sind absolut korrekt!

Wurde ein Dienstplan einmal vom Arbeitgeber bekanntgegeben ist er - auch für den Arbeitgeber - verbindlich. Er hat sein diesbezügliches Weisungsrecht damit "verbraucht".

Eine Änderung eines einmal bekanntgegebenen Dienstplanes ist dann nur noch mit Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers erlaubt (von den bereits erwähnten absoluten Notfällen abgesehen).

toneRing  05.07.2021, 20:45
@Familiengerd

Bei uns war das immer so und keiner hat da so ein Heckmeck draus gemacht. Dann geht man halt hin und kriegt einen anderen Tag frei. Ist im übrigen oft so über all gängig. Aber nun ja, scheint über all anders zu sein.

Familiengerd  05.07.2021, 20:48
@toneRing

Was bei euch "immer so" war, ist hier völlig belanglos und nicht allgemein gültig!!

Es geht um eine rechtliche Frage, was der Arbeitgeber verlangen darf und was nicht - und die ist hier ganz klar so zu beantworten, wie von Hexle2 beschreiben und von mir bestätigt!

toneRing  05.07.2021, 21:03
@Familiengerd

. Wie geschrieben habe ich auch den Paragraphen auch veröffentlicht. (Welcher GutenTag2003 schon angebracht hatte. ) rechtlich also gültig.

Familiengerd  05.07.2021, 22:38
@toneRing

Dieser § 12 "Arbeit auf Abruf" Abs. 3, der lediglich die Mindestankündigungsfrist für einen Arbeitseinsatz regelt, hat überhaupt nichts damit zu tun, dass ein einmal bekanntgegebener Dienstplan auch für den Arbeitgeber bindend ist und nur mit Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers geändert werden darf.

Ich bin gespannt, wie Du begründest, er beinhalte das Recht des Arbeitgebers zur Änderung eines bereits bekanntgegebenen Dienstplans!

Hexle2  06.07.2021, 06:18
@Familiengerd

@Familiengerd, Du kannst schreiben was Du willst und das auch begründen. Manche Menschen sind eben unbelehrbar, vor allem wenn es im eigenen Betrieb "immer so war" und man sich danach richtet und sich abfindet.

Man sucht sich einen "passenden" Paragraphen, ohne die Zusammenhänge zu verstehen und rechlich bewerten zu können.

Ich werde hier @toneRing keine Antworten und Entgegnungen mehr geben, wenn jemand auf seinem Irrglauben besteht, soll er das tun. Richtiger wird es dadurch nicht

Wenn es im Dienstplan schon drin stand, als du gefragt hast, dann gilt wohl trotzdem der neue Dienstplan, denn du hättest dich ja selbst reinschauen können. Die Aussage dass sich "nichts geändert" hat, ist ja nur subjektiv.

Familiengerd  05.07.2021, 22:44
dann gilt wohl trotzdem der neue Dienstplan,

Nein!

Wurde ein Dienstplan einmal vom Arbeitgeber bekanntgegeben, ist er - auch für den Arbeitgeber - verbindlich. Er hat sein diesbezügliches Weisungsrecht damit "verbraucht".

Eine Änderung eines einmal bekanntgegebenen Dienstplanes ist dann nur noch mit Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers erlaubt (von den bereits erwähnten absoluten Notfällen abgesehen).