Kann man einen Immobilien-Kaufvertrag auf Grund eines Schreibfehlers anfechten?
Hallo,
kann man einen Immobilien-Kaufvertrag (ein Grundstück mit Gebäude und 3 Flur-/Grünstücke) anfechten, wenn der Name der Gemarkung (auf der die Flurstücke liegen) falsch geschrieben ist. Schreibfehler ist das Wort "Auf", dass da nicht hingehört, sowie dass der Name der Gemarkubg am Ende mit "dt" statt "th" geschrieben wurde.
Vielen Dank im voraus für die Antworten.
MfG
6 Antworten
Nein, rechtlich verbindlich ist die Flurstücknummer. Die gibt es auch deshalb, um solche Fehler zu heilen. Vielen Namen werden ja heute auch anders geschrieben als vor 100 Jahren, Grundbücher aber vielleicht noch gar nicht angepaßt.
Das habe ich mir so gedacht. Danke.
„Der Notar ist berechtigt ... insbesondere Schreibfehler selbstständig zu berichtigen“
steht bestimmt irgendwo so sinngemäß in der Urkunde.
Also nein.
Wenn könnte höchstens der Rechtspfleger beanstanden, wenn bei ihm die Grundstücksbeschreibung Zweifel an der Eindeutigkeit hervorrufen..
Fehler können passieren.
Ich denke nicht daß dadurch der Vertrag nicht gültig ist.
Warum auch?
Aus welchem Grund willst Du von einem Notarvertrag plötzlich zurück treten?
Nur wegen dem Formfehler oder willst Du Grundsätzlich das Geschäft nicht mehr abschließen? So einfach kommst Du aber nicht mehr raus, denke ich.
Nein, natürlich nicht. Jeder weiß was gemeint ist. Ebenso wussten die Parteien, was sie wollten.
Nein, entscheidend ist die Grundbucheintragung.