Kann man ein Leasing-Fzg. eintragungspflichtige umbauten vornehmen?
Ein Freund hat sich einen neuen Golf VII geleast und fragt ob er eintragungspflichtige Veränderungen am Fzg. vornehmen kann oder nicht. ( Chip-tuning, Spurverbreiterung, etc.)
Klar ist das das Fzg. bei Rückgabe im ursprünglichen Zustand sein muss.
4 Antworten
Hallo!
- Jeder Umbau oder Aufwertung eines geleasten Fahrzeugs ist nur mit VORheriger Freigabe des Leasinggebers machbar!
- Da der Leasinggeber Eigentümer des Fahrzeugs ist, verändert jeder Umbau den Wert des Fahrzeugs, die Versicherung, die Leasingrate und in weiterer Folge die Bilanzierung dieses Fahrzeugs.
- Aus diesen Gründen erlauben fast alle Leasinggeber Umbauten nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch den Leasinggeber.
- Bei einem Privatleasing ist die Chance, Umbauten genehmigt zu bekommen, gleich Null. In diesem Fall wäre eine Kreditfinanzierung wesentlich besser gewesen.
LG Bernd
Das wird dann richtig teuer den so was speichert nicht nur das Steuergerät das wird in mehren Geräten abgelegt zur Sicherung da Lesingfahrzeuge Datenschreiber für Unfälle haben kommt das so oder so raus und kann sein das der Leasing Geber das Fahrzeug nicht zurück nimmt und man den Preis für das Fahrzeug voll zahlen muss der im Vertrag nach Ablauf der Zeit festgesetzt ist obwohl der Listen Preis 50-70 % niedriger sein wird .
Der spielt da gar keine Rolle und es kann sein das die Versicherung für die höhere Leistung ein wesentlichen höheren Betrag nachfordert für die ganze Zeit des Leasings .
Das kann fast den Kaufpreis noch mal ausmachen da zahlt für den Käse das Auto dreimal .
Also Finger weg von so einen Blödsinn das kommt immer raus und wird teuer . Leasing ist doch nur was für Firmen die regelmäßig die Fahrzeuge erneuern .
Nur mit Zustimmung des Leasinggebers. Diese wird es aber für "Chip-Tuning" sicher nicht geben.
Nein, daß steht auch bei allen Leasingfirmen so im Leasing-Vertrag.