Kann ich auch für einen Sprachschüler eine Bürgschaft übernehmen?

4 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Zur Einreise von ausländischen Studenten verlangt die Ausländerbehörde einen Finanzierunsgnachweis. Diesen braucht man, weil nach dem Ausländerrecht davon ausgegangen wird, dass ausländische Studenten zum Studieren eingereist sind und streng genommen nicht arbeiten dürfen. Deswegen müssen sie darlegen, aus welchen Quellen sie ihr Studium finanzieren.

Als Mindestsumme gilt: Sozialhilfesatz plus Miete (also ca. 550 Euro monatlich).

Als Finanzierungsnachweis kann dienen:

Eine Bürgschaft, d.h. jemand verpflichtet sich durch eine spezielle Verpflichtungserklärung gegenüber der Ausländerbehörde, den ausländischen Studierenden zu finanzieren. Dafür muss der Bürgende seine Einkünfte nachweisen. Er darf nicht von der Sozialhilfe leben und muss so viel Geld verdienen, dass er seinen eigenen Lebensunterhalt bzw. seine Familie und den ausländischen Studenten finanzieren kann.

Nur wenn Du diese Nachweise erbringen kannst, dann kannst Du als Bürge auftreten.

burnedchild 
Beitragsersteller
 07.01.2014, 03:08

Die einzige doch recht hilfreiche Antwort, vielen Dank dafür.

Ob Du als Bürge akzeptiert wirst, entscheidet die Stelle, die einen Bürgen verlangt; frag da mal nach.

Aber Dir ist auch bewusst, dass man auch bei Unfall oder Kriminalität auf Dich zukommen kann?

burnedchild 
Beitragsersteller
 04.01.2014, 23:06

Ja, ist mir bekannt.

burnedchild 
Beitragsersteller
 04.01.2014, 23:24
@burnedchild

Außerdem hast du glaub ich die Frage nicht ganz verstanden, für Besuchs- und Visen aus geschäftlichen Zwecken bedarf es nämlich einer Bürgschaft falls der Ausländer nicht selbst nachweisen kann seinen Unterhalt selbstständig decken zu können, wie es sich mit Sprachschülern verhält, die ja in aller Regel doch weitaus länger hier in Deutschland verbleiben möchten, habe ich jedoch nichts zu finden können. Da nun gerade Wochenende ist, ich daher niemanden auf einem Amt anrufen kann, zudem Montag Feiertag ist, ich aber gerne so früh wie möglich Bescheid wüsste, frage ich eben hier auf GF nach.

SchwarzerTee  04.01.2014, 23:30
@burnedchild

Entschuldige bitte, Du hast ja recht. Ich schrieb das nur aus Erinnerung an ein mir bekanntes Ereignis heraus, das nicht gut ausging.

einem Aufenthalt zur Ausbildung bzw. Studium

Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit oder für die Ausreise der/des Ausländerin/Ausländers aufgewendet werden. Die Haftung besteht für die gesamte Zeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet.

Um eine Verpflichtungserklärung abgeben zu können, muss das Einkommen des Verpflichtungsgebers so hoch sein, dass sie und die in ihrer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sowie die Person, zugunsten der eine Verpflichtungserklärung abgegeben wird, keinen Anspruch auf staatliche Leistungen zum Lebensunterhalt (z.B. Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Sozialhilfe) haben.

** Es muss darüberhinaus ein ausreichender pfändbarer Betrag im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen vorhanden sein.**

Die genaue Höhe des erforderlichen Einkommens wird im Einzelfall berechnet.

Welche Unterlagen werden benötigt? Folgende Unterlagen werden für die Berechnung benötigt:

Nachweise über sämtliche Einkünfte aller in Ihrem Haushalt lebenden Personen (Arbeitsbescheinigung, die letzten 6 Verdienstabrechnungen); bei Selbständigen: letzter Steuerbescheid oder Bescheinigung des Steuerberaters über das (voraussichtliche) Nettoeinkommen

Nachweise über vorhandenes Vermögen (sofern kein ausreichendes Einkommen vorhanden ist)

Nachweise über sämtliche Zahlungsverpflichtungen aller in Ihrem Haushalt lebenden Personen

Mietvertrag oder Kaufvertrag der aktuellen Wohnung

gültiger Ausweis

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Was kostet die Dienstleistung? Für die Entgegennahme und Prüfung einer Verpflichtungserklärung werden Gebühren in Höhe von 25 Euro erhoben.

zu folgenden Punkten siehe die entsprechenden Link's...unter

ww.serviceportal-kassel.de/cms05/dienstleistungen/094563/index.html/

Welche rechtlichen Grundlagen sind zu beachten?

Haftung für den Lebensunterhalt (§ 68 AufenthG)

Umfang der Kostenhaftung (§ 67 AufenthG)

Kostenschuldner; Sicherheitsleistung (§ 66 AufenthG)

burnedchild 
Beitragsersteller
 07.01.2014, 03:07

Ganz nett kopiert, allerdings fehlt leider der Anfang und beantwortet auch nicht wirklich meine Frage.

himako333  07.01.2014, 07:18
@burnedchild

sorry, Deine Frage wurde hier verschiedentlich beantwortet.

Ob Du in der Lage bist alle Bedinungen für eine Bürgschaft zu erfüllen entzieht sich aber unseres Wissens, dies prüft die entsprechende Behörde.

Wenn der Gastgeber ...hier Du..sozusagen nachweislich flüssig genug ist/bist, kann er immer einen ausländischen Gast beherbergen, sofern keine Erkenntnisse vorliegen.. der Gast evtl. Terrorismus verdächtigt ist oder hat eine Wiedereinreisesperre für den Schengenerraum.Bzw. es handelt sich um das Herbeiführen einer Scheinehe oder organisiertem Menschenhandel.

burnedchild 
Beitragsersteller
 09.01.2014, 05:26
@himako333

sorry auch, dann wurde meine Frage verschiedentlich leider nicht verstanden, es geht mir nicht darum, ob ich die Voraussetzungen für eine Bürgschaft erfüllen würde, sondern ob dies überhaupt prinzipiell möglich ist eine sogenannte Verpflichtungserklärung für einen Sprachschüler zu übernehmen.

himako333  09.01.2014, 07:08
@burnedchild

da ist die Antwort schlicht .. Ja .. m.l.G. ;)h