Kann Gerichtsvollzieher 2 Jahre alten Plasma TV (50 Zoll) pfänden?
Demnächst bekomme ich Besuch vom Gerichtsvollzieher. Mein Plasma-TV (50 Zoll) hat vor zwei Jahren etwa 680 € gekostet. Kann der Gerichtsvollzieher diesen Fernseher pfänden? Ansonsten besitze ich keine Wertsachen.
9 Antworten
Ja kann er ,aber aufgrund einiger Fakten das man diverse Sachen zum leben braucht wird er nur diesen Plasma mitnehmen wenn er A nicht zu groß und B noch nicht zu neu ist und C keine weiteren Monitore oder TFT s zu finden sind. Als Grundstandard gehört ein Fernseher ,wenn er z.B. zwei vorfindet wird er zu 100% einen davon Pfänden.
Sofern Sie ein Auto besitzen, um damit Ihren Arbeitsplatz zu erreichen, kann der Gerichtsvollzieher es grundsätzlich nur pfänden, wenn Sie Ihren Arbeitsplatz ohne unverhältnismäßigen Zeitaufwand auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen können. Sofern es sich bei dem für die Fahrt zum Arbeitsplatz dringend benötigten Auto jedoch um ein teures Modell handelt, kann dieses im Rahmen der sog. Austauschpfändung in ein billigeres Modell ausgewechselt werden. Schmuck (Ausnahme : Ehering ), Videokamera und Videorecorder oder Stereoanlage sind dagegen grundsätzlich pfändbar. Der Gerichtsvollzieher wird jedoch normalerweise nur diejenigen Sachen pfänden, bei denen er davon ausgehen kann, daß er im Falle einer Versteigerung dafür auch noch etwas bekommt. Besitzen Sie also lediglich eine alte Hifi-Anlage, die nicht mehr viel Geld wert ist, können Sie diese sicherlich behalten.
Was geschieht mit den Gegenständen in Ihrer Wohnung, die Ihnen gar nicht gehören ? Wenn Sie mit einem Partner zusammen wohnen oder in einer Wohngemeinschaft leben, sollten Sie dem Gerichtsvollzieher unbedingt sofort mitteilen, welche Gegenstände Ihrem Partner bzw. Ihren Mitbewohnern gehören. Deren Eigentum wird er im Normalfall dann auch berücksichtigen, wenn Ihre Erklärung nicht offensichtlich falsch oder unglaubwürdig ist. Besonderheiten gelten allerdings bei Verheirateten. In diesem Fall kann der Gerichtsvollzieher aufgrund der gesetzlichen Vorschriften erst einmal fast alles in Ihrem gemeinsamen Haushalt, was nicht ohnehin unpfändbar ist, pfänden. Davon ausgenommen sind die Gegenstände, die erkennbar nicht Ihnen selbst gehören, sondern persönliche Sachen des Ehepartners sind ( z.B. Uhr des Ehepartners ). Sofern der Gerichtsvollzieher dann doch Sachen gepfändet hat, die dem Ehepartner ganz persönlich oder unbeteiligten Dritten gehören, müssen sich diese sofort dagegen wehren. Zunächst sollte der Eigentümer (d.h. Ehepartner oder Dritter) den Gläubiger anschreiben und diesen auffordern, die gepfändete Sache innerhalb der Frist von z.B. einer Woche wieder freizugeben. Um zu beweisen, daß die Sache wirklich nur dem Ehepartner persönlich oder dem Dritten gehört, sollten dem Brief dementsprechend vorhandene Nachweise beigefügt werden. Als Eigentumsnachweis bietet sich u.a. der Kaufbeleg der gepfändeten Sache oder eine Eidesstattliche Versicherung an, entweder vom Eigentümer selbst oder im Falle einer geschenkten Sache z.B. von demjenigen, der die Sache geschenkt hat. Wenn der Gläubiger darauf nicht reagiert, muß der Eigentümer den gerichtlichen Weg einschlagen (sog. Drittwiderspruchsklage). Allerdings ist auch hierbei wiederum schnelles Handeln nötig, um die mögliche Versteigerung der Sache zu verhindern. Gegenstände (z.B. Videorecorder), die Ihnen noch nicht gehören, weil sie auf Raten gekauft wurden, können grundsätzlich auch vom Gerichtsvollzieher gepfändet werden. Weisen Sie den Gerichtsvollzieher jedoch auf den Umstand, daß noch Ratenzahlungen ausstehen, hin. Der Gläubiger muß in dem Fall zunächst die restlichen Zahlungen an den Verkäufer der Sache leisten, bevor er sie im Rahmen einer Versteigerung verwerten lassen kann. Darf der Gerichtsvollzieher die bei Ihnen gepfändeten Sachen sofort mitnehmen ? Laut Gesetz hat der Gerichtsvollzieher "gepfändetes Geld und sonstige Kostbarkeiten, ( z.B. Schmuck, Briefmarkensammlungen und dergleichen ) sofort mitzunehmen. Andere gepfändete Sachen sind dagegen grundsätzlich zunächst in Ihrer Wohnung zu lassen, es sei denn, daß dadurch "die Befriedigung des Gläubigers" gefährdet wird. Dieser Fall ist z.B. dann gegeben, wenn der Gerichtsvollzieher befürchtet, daß Sie die gepfändete Sache noch beiseite schaffen werden, um so die Verwertung der Sache durch eine Versteigerung zu verhindern. An den gepfändeten Sachen, die der Gerichtsvollzieher in ihrer Wohnung zurückläßt, bringt er ein Pfandsiegel (besser bekannt als "Kuckuck" ) als Zeichen der Pfändung an. Ob Sie diese Sachen weiter benutzen dürfen, ist nach Lage des Einzelfalles zu beurteilen. Ausgeschlossen ist eine Weiterbenutzung z.B. dann, wenn die Benutzung des Gegenstandes nicht ohne Beseitigung des Pfandsiegels erfolgen kann oder aber im Falle der Weiterbenutzung die Sache stark abgenützt werden würde. Im letzteren Fall wird der Gerichtsvollzieher den Gegenstand jedoch in der Regel ohnehin sofort mitnehmen. Die Versteigerung der gepfändeten Sache(n) darf übrigens grundsätzlich nicht vor Ablauf einer Woche seit Pfändung durchgeführt werden. Diese Frist soll u.a. Ihnen die Gelegenheit geben, die fällige Zahlung doch noch zu erbringen. Welche Konsequenzen hat es, wenn das Pfandsiegel ( "Kuckuck" ) auf einem Ihrer Gegenstände angebracht ist ? Durch das Anbringen des Pfandsiegels ( "Kuckuck" ) wird die Sache vom Gerichtsvollzieher für den Gläubiger gepfändet. Nach der Pfändung dürfen Sie nicht mehr über die Sache "verfügen", d.h. Sie dürfen die Sache z.B. weder verkaufen, noch verschenken noch sonstwie beiseite schaffen.
Was darf der Gerichtsvollzieher pfänden? Grundsätzlich verbleibt Ihnen alles, was für eine „bescheidene Lebensführung" notwendig ist.
Die normale Wohnungseinrichtung
Schrank, Bett, Stuhl, Tisch Kühlschrank, Waschmaschine, Herd übliche Haushaltsgeräte Bekleidung Radio und ein älteres Farbfernsehgerät Haustiere können also nicht gepfändet werden.
Neuwertige und besonderes wertvolle der oben genannten Gegenstände können jedoch im Wege einer sogenannten „Austauschpfändung" durch einfachere preiswertere Gegenstände ersetzt werden.
Pkw oder Computer sind nur dann unpfändbar, wenn sie
nicht besonders wertvoll sind und zur Berufsausübung oder aus gesundheitlichen Gründen (z. B. Schwerbehinderung) für den Schuldner unentbehrlich sind. Videokamera, Schmuck und andere luxuriöse Gegenstände müssen häufig daran glauben.
ACHTUNG:
Kühlschränke, Möbel, Fernseher, Waschmaschinen, andere Haushaltsgeräte, die auf Raten gekauft wurden, können von dem Gläubiger, der das Gerät finanziert hat, durch den Gerichtsvollzieher aus der Wohnung genommen werden, ohne dass hierfür Ersatz geschaffen wird!
Grundsätzlich muss bei einer Pfändung berücksichtigt werden, dass der Erlös die Kosten der Zwangsvollstreckung übersteigt. Eine Pfändungsmaßnahme, die nicht die Aufwendungen und die Kosten des Gerichtsvollziehers und der Versteigerungsmaßnahme deckt, ist nicht rechtens. Der Gerichtsvollzieher wägt also ab, ob der pfändbare Gegenstand den entsprechenden Wert hat.
Der Gerichtsvollzieher darf davon ausgehen, dass alle Gegenstände, die er im Haushalt vorfindet, dem Schuldner gehören, auch wenn noch andere Personen (Ehepartner usw.) mit ihm zusammenleben. Es kann jedoch helfen, den Gerichtsvollzieher durch entsprechende Belege (z. B. Kaufvertrag, Quittungen usw.) davon zu überzeugen, dass man nicht der Eigentümer ist.
Quelle: Insolvenzanwalt
Wenn das Deine einzige Wertsache ist, wird er sich darüber freuen.
Der kann die alles Pfänden egal was es ist. Wenn er sagt ok das hier ist jetzt genug Geld wert das er ein Teil von seinen Schulden bezahlen kann nehme ich das mit. Auch der TV währe in dem fall weg kommt nur drauf an wie hoch deine Schulden sind aber das weißt du ja auch alleine müssen wir hier nicht wissen.
Aufjedenfall wenn du alt genug bist und auch noch ein Auto besitzt darf er dir sogar das Auto pfänden in dem Fall aber natürlich nur für eine kurze zeit falls du das Geld aufbringst bekommst du deine sachen wieder wenn nicht bleibt alles bei Ihnen und deine Schulden sind beglichen.
Komplett falsch!