Kann ein Nachbar verlangen das Schneefanggitter auf meinem dach angebracht werden?
Der Nachbar beschwerde sich und verlangt nun das auf meinem Dach Schneegitter angebracht werden um zu verhindern das der Schnee auf sein Grundstück rutschen kann .
12 Antworten
du bist dafür verantwortlich, dass von deinem haus keine gefahr ausgeht und große schneemengen, die sich vom dach lösen, können eine gefahr darstellen. außerdem darfst du das oberflächenwasser von deinem grundtsück nich einfach auf sein grundstück fließen lassen.
jepp, erstens bestätigt es meine angaben und zweitens ging es in dem urteil nicht darum, dass schnee auf das nachbargrundstück rutscht. es ist auch fraglich, ob man z.b. in norddeutschland, wo nur alle 20 jahre mal so viel schnee fällt, dass es gefährlich werden könnte, ein schneegitter anbringen muss,
Das kann sogar richtig teuer werden. Schneelawinen von ungesicherten Dächern, die jemanden verletzen, muß man als Hauseigentümer so gut als möglich ausschließen.
Dein Nachbar kann dir nicht befehlen ein Schneegitter anzubringen, sondern nur eine Behörde.Es ist auf jeden Fall etwas sicherer mit einem Schneefanggitter, wenn Personen diesen Bereich unter dem Dach als Fußweg benutzen.Bei uns in der Stadtsatzung steht dazu nur eine Empfehlung für Hausbesitzer , aber keine Pflicht dies zu tun.
Also laut diesem Artikel http://www.dachdecker.com/schneefanggitter-die-vorgeschriebene-sicherheitsmassnahme-20103356 musst du das wohl nur machen, wenn du deiner Verkehrssicherungspflicht nicht nach kommst, oder es in deiner Region eine Schneefanggitterpflicht gibt.
Rechtlich: NEIN Sachlich: Schneefanggitter nützen bei starkem Schneefall sowieso nichts.
Ich würde es machen zu deiner eigenen Sicherheit. Glaube nicht das du mußt.Aber entsteht ein Schaden macht die Versicherung schwierigkeiten.
folgendes hab ich dazu noch gefunden:
in der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass einen Hauseigentümer grundsätzlich nicht die Pflicht trifft, Dritte durch spezielle Maßnahmen vor Dachlawinen zu schützen, wenn diese - wie hier - nicht vorgeschrieben sind (vgl. OLG Cette, VersR 82, 979; OLG Düsseldorf, OLGR 93, 119; OLG Hamm NJW-RR 87, 412). Es ist zunächst Aufgabe eines jeden selbst, sich vor solchen Gefahren zu schützen. Eine Rechtspflicht besteht erst dann, wenn besondere Umstände Sicherungsmaßnahmen zum Schütze Dritter gebieten. Solche können nach der allgemeinen Schneelage des Ortes, der Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, den konkreten Schneeverhältnissen und der Art und des Umfangs des gefährdeten Verkehrs gegeben sein (vgl. OLG Dresden, r + s 1997, 369).