Jemanden zu tode prügeln, wenn er provoziert hat, welche Strafe?

6 Antworten

Es gibt KEINEN Grund auf wörtliche Provokation mit Schlägen zu antworten.(dazu gehören auch Gesten.

Ansonsten ist es im Prinzip Notwehr. Aber auch da muss man schauen, ein der Situation angemessenes Mittel zu wählen.

Im Falle des Todes ist ein Totschlag §202 StBG zu prüfen. Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren.

Im Falle einer Querschnittslähmung mindestens eine gef. KV

Man kann als Rechtfertigungsgrund "Notwehr" haben. Das bedeutet ein Angriff muss unmittelbar bevorstehen.

In diesem Fall wäre also zu erst dies zu prüfen. Und dann gilt es den Angriff zu prüfen.

Wusstest du das er dich nicht unerheblich verletzen wird etc.

In der Summe kann man so etwas nicht generalisieren und muss im Einzelfall geprüft werden, denn es gibt auch Sachverhalte, bei denen es reine Notwehr wäre.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Grinzz  01.05.2019, 20:58

Kommt nicht auch (vielleicht sogar eher als Totschlag) die KV mit Todesfolge zu prüfen? Bei dem Kick wird zwar die KV beabsichtigt, aber ob der Tod billigend in Kauf genommen wird, erscheint mir doch eher fraglich bei diesem SV. Meinst du nicht?

PolNRW93  02.05.2019, 00:52
Im Falle des Todes ist ein Totschlag §202 StBG zu prüfen.

Es könnte genau so gut eine KV mit Todesfolge sein.

Im Falle einer Querschnittslähmung mindestens eine gef. KV

Bei einer Querschnittslähmung liegt definitiv keine gef KV, sondern eine schwere KV vor.

Wusstest du das er dich nicht unerheblich verletzen wird

Das ist bei einer Notwehrprüfung völlig unerheblich. Es wird ja nicht von dem Opfer verlangt, dass er Gedanken lesen kann.

Nichts für ungut, aber dass du Berufserfahrung im Bereich Recht oder Polizei hast, bezweifle ich stark.

Viele Grüße

Jannik1988  01.05.2019, 20:14

Edit: 212 StGB

Provokation ist keine Rechtfertigung für angewandte Gewalt. Es handelt sich um einen Totschlag. Strafrahmen kannst du in § 213 StGB nachlesen (5-15 Jahre).

Jannik1988  01.05.2019, 20:12

Totschlag §212 StGB

Hast du etwas zu beichten.

https://www.youtube.com/watch?v=GgqLwlYH9-w

Ich würde soviel dazu sagen, wenn es mich nicht trifft oder berührt, dann habe es keinen provozierenden Hintergrund.

Übrigens, gibt es noch StGB § 30 Versuch der Beteiligung, denn du darfst keinen dazu Betimmen ein Verbrechen zu begehen.

Wenn du im Vorfeld dass wissen besitzt, dass eine Handlung dieser Person zu einer Straftat führt, dann drauf eingehen willst und diese auf eine Kamera mit Zeuge festhalten willst, nur um diesen Menschen vorzuführen. Dann kommst du selbst nicht so leicht da heraus.

Es gibt StGB § 26 Anstiftung zu einer Straftat, diesen solltest du ins Gewicht legen.

Es würde bedeuten, was dieser Person an Freiheitsstrafe droht, kommt gleichermaßen auf dich selbst zu, so wie alle beteiligten.

Atemu1  26.08.2019, 23:21

Und wenn der Fragesteller, bereits in der Frage von sich und anderen beteiligten spricht, dann es mit Kamera plant festzuhalten.

So auch andere Mitmenschen dazu bestimmt habe und diesen Menschen absprechen würde, damit diese als Zeuge seine Handlung entlastend wirken.

Dann würde diese Frage, sofern sie umgesetzt werde im Nachhinein als Handlung denn Fragesteller vielmehr belasteten als entlasten.

Deswegen lieber darauf nicht eingehen.

Selbstverständlich darf man auch niemanden zu Tode prügeln, der provoziert hat.

Schon mal was von "Verhältnismäßigkeit der Mittel" gehört?

eddy19999 
Beitragsersteller
 03.05.2019, 16:06

Ja ausversehen..

MissMaple42  04.05.2019, 09:03
@eddy19999

wie kann man jemanden "ausversehen" zu Tode prügeln?