Ist es üblich, dass die Mieter für die Wartung der Heizung aufkommen müssen?
Die Wartung unserer Gastherme muss laut Vermieter mindestens einmal(besser zweimal) durchgeführt werden.
Für die Kosten sollen wir aufkommen bzw. haben wir bereits getan, ist das üblich?
12 Antworten
Wenn andere Leute hier pauschal meinen, man müsse die Wartung bezahlen, ist die grundsätzlich falsch, da der Vermieter die Instandhaltungs- und Wartungskosten zu tragen hat.
Etwas anderes kann sich nur daraus ergeben, wenn im Mietvertrag etwas anderes vereinbart ist. Ohne Kenntnis des Mietvertrages kann man hier keine verbindliche Auskunft geben.
Denn man müsste zu einem prüfen:
1. Existiert eine solche Klausel?
2. Handelt es sich bei dieser Klausel um AGB's gem. §§ 305 ff. BGB?
3. Wurden die AGB's Vertragsbestandteil?
4. Ist die Klausel wirksam gem. §§ 307 ff. BGB?
Wenn die Voraussetzungen 1-4 erfüllt sind, dann ist eine Umlage auf den Mieter möglich.
Wenn eine Klausel existiert, die sich als AGB klassifizieren lässt (für eine Vielzahl von Verträgen), dann richtet es sich nach § 305 ff. BGB. Im Rahmen von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB kann man prüfen, "ob die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist". Solch eine Regelung wäre dann § 556 und § 2 BetrKV.
Trotzdem hat die AGB Prüfung Vorrang!
Es ist aber unzulässig, wenn die Thermenwartung durch eine Formularklausel im Mietvertrag auf den Mieter übertragen ist, es sich nicht um eine Individualklausel handelt.
Die Unwirksamkeit kann dann dazu führen, dass zunächst der Vermieter die Kosten der Wartung zu zahlen hat, auch die Beauftragung der Wartung ist dann Sache des Vermieters.
Die Wartungskosten sind aber später doch vom Mieter zu tragen, wenn die Betriebskostenumlage (Wartungskosten der Heizung sind eingeschlossen) im Mietvertrag steht.
ABER: Es ist sehr viel besser, wenn der Vermieter für die Beauftragung der Wartung zuständig ist.
Als Mieter hat man mal recht schnell Ärger mit der Heizungsfirma. Nach der Wartung klopft es in Heizung. Ist dann der Vermieter zuständig, weil es eine Reparatur ist, ist das Klopfen durch die Wartung entstanden?
Und in einer Wartungsrechnung können Reparaturen aufgeführt sein, die der Vermieter zu tragen hat, z.B. Erneuerung des Abgasrohrs. Soll die Firma dann 2 Rechnungen ausstellen? Und wer bezahlt dann den Austausch des Abgasrohrs? Der Vermieter hat den Auftrag nicht gegeben, sondern der Mieter... Oder muss man dann zuerst den Vermieter erreichen, damit der dann den Auftrag an die Firma gibt, man nicht auf den Kosten sitzen bleibt.
Es lauert halt doch Ärger. Besser immer den Vermieter mit der Wartung befassen, wenn möglich. Ist schließlich dessen Etagenheizung.
Bei Einzelheizanlagen (wie etwa einer Gas-Etagenheizung) ist es zulässig, die vorgeschriebene jährliche Wartung vertraglich auf den Mieter dergestalt umzulegen, dass dieser mit der Wartungsfirma einen eigenen Wartungsvertrag abschließt, und ergo dies auch eigenständig bezahlt. Aber üblich ist eine jährliche Wartung; halbjährlich erschiene mir jetzt übertrieben.
Das ist normalerweise in den Nebenkosten enthalten.
Ist nichts ungewöhnliches,d enn man nutzt die Heizung ja (bzw. könnte, auch wenn man sie vielleicht wo ausstellt) und es ist ja absolut im eigenen Interesse,d ass die Geräte korrekt funktionieren.
Wartungskosten der Heizungsanlage gehören zu dem umlagefähigen Betriebskosten.
Bei zentraler Heizungsanlage wäre das, wie auch die Kosten der Emissionsmessung, Bestandteil der Heizkosten.
Bei Wohnungen mit eigener Heizungsanlage (Therme) ist es üblich und zulässig vertraglich zu vereinbaren das der Mieter das in Eigenregie macht und direkt bezahlt.
Wartung 1 x pro Jahr ist aber völlig ausreichend.
Der Blick in den Mietvertrag ist richtig. Aber was willst Du hier mit Deinen AGB-Paragraphen?
Relevant sind § 556 (1) BGB und § 2 BetrKV.