Ist es rechtens das, dass Katasteramt nach 20 Jahren noch Vermessungsgebühren einfordern kann und wie hoch wären die Gebühren?
5 Antworten
Wenn der Anbau nicht in der Liegenschaftskarte dargestellt ist, wurde er auch nie vermessen. Die Pflicht liegt bei den Eigentümern Gebäude und Grundrissveränderungen nach Fertigstellung vermessen zu lassen, daher liegt das Versäumnis nicht beim Katasteramt sondern beim Eigentümer.
Die Kosten werden nach der zum Zeitpunkt der Eintragung gültigen Kostenordnung (KoVerm) erhoben und richten sich nach dem Herstellungswert der Gebäude.
Ob ein Gebäude evtl kostenfrei gemessen wird, kann man beim Zuständigen Katasteramt erfragen.
Gebäudevermessungen werden vom Katasteramt selber oder von einem ÖbVI durchgeführt. Von den Kosten gibt es keinen Unterschied da die Gebühren sich nach der KoVerm richten.
Also ja, das Katasteramt darf nach 20 Jahren noch Vermessungsgebühren einfordern. Allerdings fällt keine Strafgebühr oder ähnliches für das Versäumnis der Vermessung vor 20 Jahren an.
Der Anbau fand 1995 statt und ist somit einmessungspflichtig.
Wann fand die Vermessung statt? Garantiert nicht vor 20 Jahren.
Da du der Pflicht anscheinend nicht nachgekommen bist / oder nicht könntest (späterer Eigentümer) hat das Amt eine sogenannte Zwangseinmessung durchgeführt.
Das ist kurios. Es kann so sein das die alte Vermessung nicht eingereicht wurde und die Frist vorbei ist. Also verjährt. Dann beginnt das Prozedere von vorn.
Ist der Anbau schon in der Liegenschaftskarte sichtbar?
Die Vermessung fand ich denke 96, 97 statt. Ich bin der Ansicht, das das gemacht worden ist und meine Mutter damals das bezahlt hat. Jetzt habe ich leider nur Kontoauszüge, die bis 15 Jahre zurückgehen. Das ich beweisen kann, das das bezahlt worden ist. Eine Zwangseinmessung ist nicht durchgeführt worden. Es soll jetzt eine Vermessung stattfinden.
Das ist vermutlich ein Verständnisfehler. In manchen Bundesländern (Bayern z.B.) besteht eine Vermessungspflicht, die unbeachtlich des Erstellungszeitraums ausgelöst wird, sobald die örtliche Baubehörde respektive das zuständige Vermessungsamt Kenntnis von einem bislang nicht eingemessenen Bauobjekt erlangt. Hier ist sehr wahrscheinlich also erst nach Jahren aufgefallen, dass der Hausbau respektive der Anbau nie in den Katasterplänen offiziell eingemessen wurde, und somit nachträglich eine entsprechende Vermessung vorgenommen worden. Dies ist auch verwaltungsrechtlich korrekt.
Hier geht es um das Bundesland Niedersachsen.
...und auch da gilt die Einmessungspflicht. Siehe § 14 NVermKatG:
"Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 eine Vermessung des Gebäudes erforderlich, so hat dessen Eigentümer die Vermessung und die Übernahme der Ergebnisse in das Liegenschaftskataster zu veranlassen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung nach, so ist die Vermessung von Amts
wegen durchzuführen."
Quelle: https://www.bdv-home.de/download/ni-nvermkatg.pdf
Die Anwesenheit des Eigentümers ist diesbeüglich nicht erforderlich; die Vermessung erfolgt durch das zuständige Vermessungsamt respektive beauftragte Dritte.
So eine Forderung kommt normalerweise, wenn Diskrepanten festgestellt wurden und neu eingemessen wird/wurde.
Aber eine Rechnung für eine Leistung von vor 20 Jahren: nein.
Der Hausbau datiert in den 60iger Jahren. Ein Anbau fand 1995 statt. Jetzt auf einmal sollen Vermessungsgebühren bezahlt werden, das fällt denen ja reichlich früh ein. Kennen Sie sich damit aus..weil Sie das mit der Rechnung verneinen?
Wie geschrieben: es müssen neue Arbeiten geben, sonst ist die Forderung verjährt.
Steht im BGB und kann nachgelesen werden.
Selbst wenn damals die Forderung gestellt und auch bezahlt worden wäre oder auch nicht: das könnte heute keiner nachweisen, da man als Privatperson Unterlagen nur 5 Jahre aufheben muss. Eine Firma 10 Jahre.
Und das Bauamt verliert sowieso viel ;)
Ist kaum zu glauben und bei der Rechnung könnten noch für die Zeit die Zinsen berechnet werden?
Hier geht es um das Bundesland Niedersachsen. Der Bau wurde vorschriftsmäßig genehmigt vom Bauamt. Und es hat keine Vermessung stattgefunden; jedenfalls nicht in meinem Beisein.