Ab wann verjähren Mahngebühren einer Bibliothek?
vor etlichen 7 Jahren habe ich aus einer Bibliothek Bücher entliehen.
Ich habe diese offenkundig verspätet zurückgegeben. Damals waren in etwa 25€ Gebühren angefallen. Als ich nun wieder Bücher ausborgen wollte, hat man mich auf die ausstehende Gebühr hingwiesen. Ich sagte das die Gebühr bereits verjährt sein müsste, dennoch Bestand man darauf, dass ich die Gebühr noch bezahlen müsse.
Wer ist im Recht? Muss ich die Gebühr zahlen?
8 Antworten
Unabhängig von der Frage der Verjährung der Gebühren stellt sich die Frage, ob Dir die Bücherei überhaupt den Zugang erlauben muss, oder ob Dein damaliger Regelverstoß sie berechtigt, Dir die Leistungen zu versagen.
Am sinnvollsten ist doch zu zahlen.
Geld - neue Bücher
Kein Geld - keine Bücher
Verjährung hin oder her > Hausrecht ist wirksam > du entscheidest.
Nach BGB beträgt die übliche Verjährungsfrist 3 Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Dies gilt erst einmal auch für öffentlich-rechtliche Forderungen.
Nur ein vollstreckbarer Titel, ein Kostenbeitragsbescheid oder ein Vollstreckungsbescheid hemmen die Verjährungsfrist, dann kann 30 Jahre lang gefordert und / oder vollstreckt werden.
Ja!
Schulden können rechtlich gesehen Verjähren und können somit nicht über den Rechtsweg eingefordert werden.
Sie sind dennoch da und der Gläubiger hat Hausrecht, er kann also sagen, ich mache mit dir keine Geschäfte mehr, bis du die Altschulden bezahlt hast.
Es ist schon richtig, dass die Gebühren verjährt sind. Das bedeutet aber nur dass sie nicht mehr gerichtlich eingeklagt werden können, nicht jedoch dass man sie von Dir nicht mehr verlangen kann.
Die Sache ist doch ganz einfach, man muss Dir nämlich auch keine Bücher leihen, es sei denn Du bezahlst die rückständigen Gebühren.
Dennoch ist das Geschäftsverhältnis gestört, rechtlich gesehen, kann diese Forderung eventuell nicht mehr eingetrieben werden. Aber der Gläubiger kann dann eben sagen, er macht keine Geschäfte mehr mit dem Schuldner, es sei denn diese zahlt den Ausstand.