Ist es bei einer Feuerwehrübung (JFW) erlaubt mit Blaulicht und Martinshorn zu fahren?
Hallo, ich bin Maschinistin und Gerätewartin bei der Feuerwehr (FF). Wir haben heute eine Alarmübung mit der Jugendfeuerwehr. Die Wehrführung erlaubt und will, dass wir mit Sondersignalen fahren, die Kids auch. Meine Frage ist jetzt, ob das mit der deutschen StVO vereinbar ist? Ich habe immer gehört, dass dies erlaubt ist, darf ich das wirklich, weil so welche speziellen aus der Nachbargemeinde gesagt haben, das dies nicht erlaubt ist. Ist das erlaubt oder nicht?
Ich würde mich über Antworten freuen.
LG :)
12 Antworten
In §35(1) steht etwas von "soweit das zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben dringend geboten ist".
Das lese ich so, dass letztendlich in jeder Minute der Einsatzfahrt überlegt werden muss, ob es unbedingt notwendig ist, weiter mit Sonderrechten zu fahren.
Das lässt sich in meinen Augen gerade noch mit "scharfen" Alarmübungen der Einsatzabteilung vereinbaren (weil z.B. das Anlegen der PA bei entsprechender Fahrweise geübt werden muss). Aber bei nachgeordneten Logistikaufgaben im Einsatzverlauf (z.B. Biertischgarnituren zum Ausruhen holen) und bei Spaßveranstaltungen zur Mitgliedergewinnung (was der Zweck einer JF ist) sehe ich die Voraussetzungen absolut nicht gegeben.
Und in §38(1) steht "darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten".
Jugendfeuerwehr rettet keine Menschenleben, wendet keine schweren gesundheitlichen Schäden ab, behebt keine öffentlichen Gefahren und verfolgt keine flüchtigen Personen. Ziemlich klarer Fall in meinen Augen. Es ist eine Spaßveranstaltung, damit die Jungen Leute zum entsprechenden Alter Lust haben, in die Einsatzabteilung einzutreten.
Die Wehrführung erlaubt und will, dass wir mit Sondersignalen fahren, die Kids auch.
Ja, die Leute um dich herum können viel "erlauben" und wollen. Am Ende ist es deine Entscheidung als Fahrer und du musst die Risiken und den Nutzen gegeneinander abwägen.
Wenn ein Unfall passiert, bist letztendlich du derjenige, der vor Gericht steht und gefragt wird, warum er eigentlich bei einer Veranstaltung zur Mitgliederwerbung die Kriterien von §35 und §38 StVO erfüllt gesehen hat. Dort wird dich weder die Wehrführung vertreten, noch die Kinder der JF.
Mach' meinetwegen auf dem verlassenen Industriegelände oder auf dem einsamen Feldweg mal kurz die Hupe an, damit die Kinder Spaß haben.
Okay, wir müssen sowieso zum Großteil über Feldwege, das ganze geschieht bei einer Scheune, ansonsten nur durch unser kleines Dorf, wo Samstag nicht viel los ist, da kann ich ja vielleicht auch mal nur das Partylicht anmachen, auf dem Feldweg die Tröte, es geht ja jetzt bald los.
Die Wehrführung kann vieles wollen, die haften letzten Endes auch nicht für den Schlammassel der entstehen kann. Und es ist nunmal nicht erlaubt (und das ist gut so) zum Vergnügen die öffentliche Sicherheit zu gefährden.
...Und dann rennt ein Kind wegen des Martinhorns etwas übermotiviert zum Gucken, stolpert auf die Straße und du fährst es an.
Wenn dich die Meinung der Antwortenden nicht interessiert, warum fragst du dann überhaupt?
Ja okay.
Dort genauso wie in der Millionenstadt. Auch dort kann mal ein Pkw rückwärts aus der Hofeinfahrt auf die Straße fahren, ein Kind seinem Ball hinterher auf die Straße laufen, sich Oma Erna beim direkt hinter ihr eingeschalteten Martinhorn auf dem Fahrrad erschrecken und stürzen oder ein Fahranfänger aufgrund des nahenden Einsatzfahrzeugs die Nerven verlieren und falsch reagieren oder aufgrund der lauten Musik im Auto an der Kreuzung das nahende Einsatzfahrzeug übersehen. Und auch dort gibt es den Schichtarbeiter, der sich am unnötigen Martinhorn am Mittag beschwert, die Mutter, dessen gerade eingeschlafenes Kind wieder aufwacht, der Hundebesitzer, dessen Vierbeiner durch den Lärm ausgerissen ist, das Pferd, das durch das Horn scheut und seinen Reiter abwirft oder der Jäger, dessen Beute durch das Horn mitten im Wald aufgeschreckt wurde... Und schon ist der Ärger vorprogrammiert.
Ja okay.
Die Übung muss rechtzeitig vorher beim KBM bzw dem Amt als vollständiges Konzept inklusive dem Antrag eingereicht werden und von dort genehmigt werden. Dann ist auch eine Sonder- und Wegerechtsfahrt bei Übungen statthaft.
Lernt man übrigens im Maschinistenlehrgang.
Einfach mal so das Sonder- und Wegerecht in Anspruch zu nehmen verstößt gegen den §35 und §38 stvo. Weiß man aber auch durch die Lehrgänge.
Auf dem Dorf gilt das Sonder- und Wegerecht immer. Das bestimmt der Fw-Häuptling.
Der Kommandant/Wehrführer/Leiter der Feuerwehr muss im Zweifelsfall vor einem Gericht schlüssig darlegen, wieso für eine Übung der Jugendfeuerwehr(!) Sonder- und Wegerechte in Anspruch genommen wurden.
Schon bei normalen Übungen ist dieser Nachweis schwierig. Eine Jugendfeuerwehr ist nahezu niemals so wichtig für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, dass für eine Übung §§ 35, 38 StVO greifen.
Ich liebe §-Hengste
Findest du die Menschen besser, die sich nicht drum kümmern ob sie im Gefängnis landen könnten?
Am Ende vom Lied entscheiden im Streitfall Richter darüber, ob ein Verhalten rechtmäßig oder rechtswidrig war, und die entscheiden garantiert nicht nach Nase oder Bauchgefühl.
Wer mit Recht nichts anfangen kann, hat auch in einer Feuerwehr nichts rechtlich Fragwürdiges zu organisieren.
Okay gut, ich hab das da drinnen nicht gelernt... Aber danke :)
Die massgebliche Antwort hat Red Panther.
Die Bestimmungen von § 35 und 38 StVo sind recht schwammig gehalten. Du musst die dringend selbst lesen, um zu wissen, um was es geht!
Du wirst kein Bussgeld oder Strafe bezahlen, wenn du mit Dienstfahrzeugen mit der Lampe unterwegs bist. Die Vereine mit den blauen Lampen lassen sich gegenseitig in Ruhe, also werden die Bullen dich nicht anhalten.
Aber: wenn ein Unfall geschieht und ein Schaden antritt, wird geprüft, ob eine Geschwindigkeitsüberschreitung, Vorfahrtfehler oder dergleichen die Ursache war. Und wenn das in Zusammenhang mit dem Lampeneinsatz geschah, wird dann vom Gericht geprüft, ob der seiner Meinung nach notwendig war.
Dazu kann dir kein Kind, kein Wehrführer und kein Bürgermeister die Anweisung erteilen. Du wirst vom Richter als Verantwortlicher gesehen, der entscheiden muss, ob es notwendig ist oder nicht.
Und für die Zukunft: erst das Gesetz lesen!
Streng genommen nein. Die Funktion und Betätigung muss nunmal geübt werden. Das passiert ja nur kurz und sollte eher im Stand und auf dem Platz erfolgen. Wenn ich Feuerwehren geprüft hatte, habe ich auch ohne Einsatz die Anlage betätigt. Der Feuerwehr wurd das nachgesehen. Ist sie doch in manchen Orten die einzige Kraft die ein kulturelles Leben auf den Kopf stellt und von der man erwartet dass sie ständig einsatzbereit ist. Ein Hoch der Feuerwehr.
Öffentliche Sicherheit im 1000 Einwohner Kaff, wo kein Mensch Samstag Nachmittag auf der Straße unterwegs ist. 😂🤣