Ist eine letzte Mahnung mit Fristsetzung per eMail rechtsgültig?

5 Antworten

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Sind letzte Mahnungen mit Fristsetzungen per eMail im Geschäftsverkehr inzwischen höchstrichterlich anerkannt?

Eine Mahnung unterliegt grundsätzlich keinem Formerfordernis. Sie kann mündlich, schriftlich, elektronisch oder z.B. auch durch anfurzen ausgesprochen werden.

Sie ist allerdings eine einseitge und empfangsbedürftige Willenserklärung, bedeutet, der Mahnende müsste - wenn es z.B. darum geht festzustellen wann und ob Verzug vorliegt - nachweisen, dass und wann dem Schuldner die Mahnung zugegangen ist. Das wird durch einen eingeschriebenen Brief i.d.R. am besten erreicht.

Oder wäre es besser, ich sende die Mahnung per Einschreiben/Rückschein, damit ich bei einem Gerichtsverfahren den Nachweis erbringen kann, dass der Empfänger meine Mahnung mit letzter Fristsetzung für den Ausgleich meiner Forderungen erhalten hat?

Das leidige Thema mit dem Rückschein.

Der Rückschein folgt auf ein Übergabe-Einschreiben. Etwas, das mir übergeben wird, kann ich die Annahme verweigern und dann hat der Absender wieder ein Beweisproblem. Daher mein Tipp stattdessen immer das Einwurf-Einschreiben nutzen und vorab den gleichen Text per Fax senden (alternativ per Email. Bei Emails immer eine Empfangsbestätigung anfordern und sich selbst ins CC setzen!).

Bei hohen Forderungen im deutlich vierstelligen Bereich würde ich ggf. sogar auf die förmliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher setzen.

Ferner bedarf es zum Auslösen des Verzugs nur einer einzigen Mahnung und keiner 2 oder 3. Es gibt sogar Konstellationen in denen eine Mahnung entfällt.

HerrMeier2 
Beitragsersteller
 23.08.2015, 19:42

Danke für deine Ausführungen - sehr aufschlussreich und hilfreich!

Sind letzte Mahnungen mit Fristsetzungen per eMail im Geschäftsverkehr inzwischen höchstrichterlich anerkannt?

Da es keiner "letzten Mahnung" bedarf, dürfte die Rechtsprechung zu diesem Thema äußerst übersichtlich (also nicht vorhanden) sein.

Es kommt auf den Verzugseintritt an, dieser kann schon durch die Rechnung oder den Wortlaut des geschlossenen Vertrags erfolgen, ansonsten durch die erste Mahnung.

Und ja, eine Mahnung ist völlig formfrei möglich.

Auch der gerichtliche Mahnbescheid ist eine Mahnung, die verzugsbegründend sein kann (§ 286 (1) Satz 2 BGB). Hier stellt sich dann nur die Frage, wer die Kosten des Mahnverfahrens zu tragen hat.

HerrMeier2 
Beitragsersteller
 23.08.2015, 19:45

Danke für deinen Kommentar. Ich bin überzeugt davon, dass meine Forderung nicht beglichen wird und ein Mahnbescheid beantragt werden muß. Dann übergebe ich die Angelegenheit ohnehin einem Rechtsanwalt. Ich wollte nur bei der vorprozessualen Korrespondenz keinen Formfehler machen.

Ist eigentlich egal! Beides hat Vor- und Nachteile. Bei einem Einschreiben könnte er ja behaupten, dass es sich um einen leeren Briefumschlag gehandelt hat. Am besten beweisbar ist der Einwurf durch einen Boten, der das Schreiben auch vorher liest. Dann hast du einen guten Zeugen. Alles andere kann unsicher sein.

Handelt es sich um eine Geldzahlung? Schau dir mal den § 286 Abs.3 BGB an. Ab 30 Tage der Nichtzahlung trotz Fälligkeit kommt der Schuldner eh in Verzug.

HerrMeier2 
Beitragsersteller
 24.08.2015, 19:28

Danke für deine Antwort. Ja, es ist eine Geldzahlung. Ohne Gerichtsverfahren werde ich das Geld nicht bekommen. Aber die Beweislage ist für mich sehr gut. Ich werde mir gleich mal den Paragraphen im BGB durchlesen.

Einschreiben mit Rückschein ist immer die sicherste Methode. Emails werden meines wissens auch gerichtlich anerkannt, allerdings muss der Kläger den Nachweis führen, dass der Adressat diese auch wirklich bekommen hat, z.B. durch eine automatisch versendete Lesebestätigung. Bei Briefen hast du eben den Rückschein.

HerrMeier2 
Beitragsersteller
 23.08.2015, 09:58

Du hast meine bisherige Vorgehensweise (Einschreiben/Rückschein) bestätigt. Ich werde es auch in der Zukunft so machen. Danke.

Per Mail ist prinzipiell möglich, aber der Empfang ist schwer bis gar nicht nachweisbar

HerrMeier2 
Beitragsersteller
 23.08.2015, 10:12

Danke für deine Antwort. Da eMails inzwischen zum normalen Geschäftsverkehr gehören, dachte ich, es gäbe zwischenzeitlich eine höchstrichterliche Entscheidung über eMails. Ich werde meine bisherige Methode (Einschreiben/Rückschein) bei wichtigen Unterlagen folglich fortsetzen.

holgerholger  23.08.2015, 16:17
@HerrMeier2

Wenn der Empfänger die Annahme verweigert, bekommst Du keinen rückschein. Besser ist ein Einwurfeinschreiben, da bekommst Du eine Mitteilung, daß das Schreiben in den Bereich des Empfängers gelangt ist und ihm dadurch zugänglich gemacht wurde. Der Empfänger kann dieses nicht durch Nichtabholung oder Annahmeverweigerung verhindern.

HerrMeier2 
Beitragsersteller
 23.08.2015, 19:41
@holgerholger

Sehr guter Tipp! Vielen Dank!