Ist eine Klage ortsgebunden?
Angenommen, ich möchte jemanden verklagen für etwas, das er mir in einem Bundesland angetan hat, in dem ich selbst nicht wohne — bei welchem Amtsgericht muss ich meine Klage einreichen?
4 Antworten
Im Strafrecht geht die Zuständigkeit des Gerichtes nach dem Ort der Tat; die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nach dem zuständigen Gericht und die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörde entweder ebenfalls nach dem Ort der Tat oder danach, welche Strafverfolgungsbehörde zuerst damit befasst war.
Im Zivilrecht richtet sich die Zuständigkeit des Gerichtes entweder nach dem Wohnsitz des Klägers, bzw. des Beklagten.
"etwas angetan" verstehe ich mal als unerlaubte Handlung - also wenn dich jemand verletzt hat oder dein Eigentum beschädigt hat.
Dann hast du einerseits den besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO, am Ort der Handlung.
Oder den allgemeinen Gerichtsstand am Wohnort des Beklagten nach §§ 12, 13 ZPO.
Als Kläger hat man die Wahl zwischen beiden.
PS: Ich bin hier von zivilrechtlichem Schadensersatz ausgegangen.
Der Wohnort ist daneben trotzdem möglich. Du hast freie Wahl. Wenn du doch das falsche erwischt haben solltest: Wenn das Gericht dir diesen Hinweis gibt, einfach einen Verweisungsantrag stellen, dann verweist das Gericht an das zuständige.
Ich dachte Moral ist subjektiv.
Also ist es moralisch wenn dir jemand was antut, weil es für ihn ja moralisch ist und Moral ist ja subjektiv.
Was das Opfer dabei denkt/fühlt ist ja irrelevant.
Ich dachte Moral ist subjektiv.
Korrekt.
Also ist es moralisch wenn dir jemand was antut, weil es für ihn ja moralisch ist und Moral ist ja subjektiv.
Falsch. NICHTS ist allgemeingültig moralisch und das ändert sich auch nicht, wenn derjenige, der mir etwas antut, seine Handlung als moralisch vertretbar empfindet, DENN Moral ist eben SUBJEKTIV und deshalb für jeden Menschen etwas anderes.
Was das Opfer dabei denkt/fühlt ist ja irrelevant.
Nein, ist es nicht. Das Opfer kann aus seinen Gedanken/Gefühlen lediglich keine allgemeingültige Moral ableiten.
Erst einmal solltest du diesen anzeigen wenn dieser durch seine Handlungen gegen das Gesetz verstoßen hat. Diese Anzeige, kannst du bei jeder Polizeidienststelle erstatten. Weiterhin rate ich dir, einen Rechtsanwalt in dieser Sache zu beauftragen.
In diesem Fall ist eine Anzeige sinnlos.
...dann ist die Klage es ebenso.
Warum gibt es dann beides, wenn eines automatisch sinnlos ist, wenn das andere auch keinen Sinn ergibt?
Der Wohnort war nie involviert. Das bedeutet also, ich muss mich an das Amtsgericht im Ort der Handlung wenden?