Ist eine Büroschlüsselrückgabe eine "Bringschuld"?
Ich besitze den Büroschlüssel eines ehemaligen Auftraggebers. Wir haben uns nicht einvernehmlich getrennt (ohne mein Verschulden!). Bisher hat er nicht nach dem Büroschlüssel gefragt. Persönlich möchte ich den Schlüssel nicht zurückbringen. Der Zeitaufwand wäre zu groß. Wenn ich den Schlüssel per Einschreiben sende, könnte er mir unterstellen, der Schlüssel sei nicht im Briefumschlag gewesen (er ist so bösartig) und würde mir den Erhalt vermutlich nicht schriftlich bestätigen. Wenn ich die Rückgabe aber nicht durch seine schriftliche Bestätigung nachweisen kann, könnte es schlimmstenfalls dazu kommen, dass ich in einem größeren Bürohaus eine neue, gesamte Systemschließanlage bezahlen müßte. Das Risiko möchte ich nicht eingehen.
Daher meine Fragen: Habe ich eine sogenannte "Bringschuld", also muß ich ihm den Schlüssel zurückliefern? Oder kann ich darauf bestehen, dass er den Schlüssel per Kurierdienst mit schriftlicher Empfangsbestätigung nach Schlüsselübergabe an den Kurierfahrer bei mir abholen läßt? Oder gibt es eine dritte Möglichkeit? Wie ist die Rechtslage?
Vielen Dank im Voraus für eure Antworten.
6 Antworten
Du bist in der Bringschuld.
Gibst Du den schlüssel nicht zurück, kann er Dir den Austausch der Schließanlage in Rechnung stellen.
Wenn, würde ich nur per Einschreiben mit Rückschein schicken, dann hast Du was in der Hand. Nämlich den Namen dessen, der den Brief entgegennahm.
Auch eine Möglichkeit: Du sendest selber einen Boten, der den Schlüssel gegen Übergabe-Protokoll hinbringt. Brief dazu vorbereiten, er händigt nur gegen Unterschrift und Firmenstempel aus.
Bockt dann wer rum, geht es weiter: schriftliche aUFFORDERUNG; DA AM:: UM:: VON hERRN7 fRAU XY DIE üBERGABEBESTÄTIGUNG VERWEIGERT WURDE; LIEGT DER sCHL*ÜSSEl abholbereit da und da, "bitte teilen Sie ior mit, wie Sie sich die Abholung und Übergabebestätigung vorstellen"
Damit signalisierst Du und hälst stichhaltig fest: ich will ja, aber sie vereiteln es
(sorry für den Vertipper)
Danke für deinen Kommentar. Doch, selbstverständlich will ich den Schüssel zurückgeben. Ich wollte jetzt nur wissen, wie ich das am besten mache und wie die Rechtslage ist.
Du schreibst, der Zeitaufwand wäre zu groß. Ich hätte sonst die Möglichkeit anzubieten, den Schlüssel beim Pförtner gegen Empfangsbestätigung abzugeben.
Und ja: Du bist in der Bringschuld.
Gute Idee mit der Abgabe beim Pförtner, nur in meinem Falle nicht realisierbar wegen des Zeitaufwandes. Danke!
Das ist nun mal eine Bringeschuld.
Wie du die gewährleistest, ist dir überlassen.
Ok. Danke!
Eigentlich gibt man den sofort beim letzten Verlassen ab. Egal wer gekündigt hat .
Wo hat der AN dann die Kündigung unterschrieben , damit sie Wirkung hat ? Per Post ?
Ich bin Auftragnehmer und habe längerfristig zu Hause gearbeitet. Deshalb war nicht abzusehen, dass die Geschäftsbeziehung während dieser Zeit beendet werden würde. Ich möchte sie aber nicht fortsetzen.
hallo HerrMeier2, wenn du den Schlüssel mit schriftlicher Empfangsbestätigung deinerseits erhalten hast, besteht tatsächlich eine Bringeschuld. Wenn du ihn nicht persönlich abgeben willst, schickst du eine andere Person mit vorgefertigtem Formular/Rückgabebestätigung. Wenn er die Annahme nicht bestätigen sollte, gerät er in Annahmeverzug. Das lässt du dir vom Überbringer schriftlich bestätigen. Dann bist du auf der richtigen Seite :)
Ja, ich habe den Empfang des Schlüssels schriftlich bestätigt. Gute Idee mit der anderen Person und danke für die Aufklärung über den Annahmeverzug.
Das "letzte Verlassen" war als solches nicht vorhersehbar. Die Geschäftsbeziehung bestand nach dem letzten Verlassen weiterhin. :-)