Ist dieser Strafzettel berechtigt?
Hallo,
ich habe vor ca. 14 Tagen in der Hamburger Innenstadt geparkt. Ich habe auf einem Parkstreifen geparkt an dem ein mobiles Parkverbotsschild stand. Auf diesem mobilen Schild war eine Zeit angegeben die aber schon vorbei war. Neben dem mobilen Schild steht ein Taxi Schild. Ich bin davon ausgegangen, dass das mobile Schild das Taxi Schild aufhebt und da das mobile Schild das Parken erlaubte (die angegebene Parkverbotszeit war ja abgelaufen) habe ich mein Auto abgestellt und prompt einen Strafzettel über 15 Euro bekommen für "Parken auf einem Taxistreifen"
Ist das so richtig?
Danke für Eure Tipps!
11 Antworten
Hallo JonathanHart
Prinzipiell ist der Strafzettel erstmal gerechtfertigt das mobile Schild dient ja dazu das Parken auch für Taxis ausschließlich während des genannten Zeitraumes zu verbieten.
Aber du könntest dich darauf berufen, dass die Beschilderung irreführend ist und du aufgrund der 2 konkurierenden Aussagen der Schilder davon ausgegangen bist, dass die Aussage auf dem mobilen Schild zählt.
Dem Strafzettel zu widersprechen ist ja grundsätzlich erstmal kostenlos nur bis zum Gericht solltest du es nicht ziehen so gut sehe ich deine Chancen hier auch nicht.
LG
Darkmalvet
Ich weiß gar nicht, was ihr alle wollt? Die Beschilderung ist doch dermaßen klar........
Das ist selbstverständlich korrekt. Mit der Verwarnung bist Du gut davon gekommen. Hier lagen auch die Voraussetzungen für das Beseitigen der Störung durch Abschleppen vor.
Also ich verstehe diese Beschilderung wie folgt.
Normal ist da Halteverbot, außer für Taxis.
Das mobile Ding erweitert das zudem, in der Zeit auf dem mobilen Verkehrszeichen ist da generell Halteverbot, halt dann auch für Taxis, und zwar auf dem Seitenstreifen.
Wenn das mobile Zeichen das fest angebrachte Zeichen aufheben würde, hätte man das feste Teil verdeckt oder durchkreuzt. Hat man das nicht, gilt das weiterhin - also mobil von x bis y alle, ansonsten außerhalb x bis y alle außer Taxis.
Und da Du kein Taxi bist, kostet das 15 Flocken, wobei völlig egal ist, ob Du innerhalb der angegebenen Zeit dort gehalten hast oder außerhalb, Du hattest niemals dort was zu suchen, auch dann nicht, wenn da eine ganze Reihe anderer Honks herumsteht, die alle dagegen verstoßen, da man vom verhalten anderer nicht ausgehen darf, dass dieses regelgerecht ist.
Natürlich kannst Du Einspruch einlegen, dann jedoch kommen zunächst Verwaltungsgebühren i.H.v. 28 Euro dazu.
Man wird den Einspruch glasklar ablehnen, dann musst Du dagegen Klage erheben.
Verlierst Du das, wovon ich ausgehe, sind die Kosten erheblich.
Ich sehe an dieser Beschilderung auch nichts Widersprüchliches oder schwer Verständliches, so leid es mir tut.
Richtig, ja!
Normal DÜRFEN dort nur Taxis parken!
Dieses Parken DER TAXIS wurde durch das mobile Parkverbot zeitlich gesperrt!
Mit Ablauf der Zeit DÜRFEN DANN WIEDER TAXIS dort Parken!
Wie und warum kommst Du nun darauf, dass das Taxi Schild aufgehoben wurde??? Wunschdenken??
Also Du musst zahlen!
Ich finde das relativ eindeutig. Die zusätzliche Einschränkung widerspricht dem ersten Schild nicht, sondern ergänzt es nur. Insofern gibt es keine nachvollziehbare Grundlage, sich auf eine irrtümliche Beschilderung zu berufen - denn das ist sie logisch betrachtet nicht im geringsten
Gute Antwort, aber
Ich sehe hier sehr gute Chancen. Fakt ist, dass Irrtümer entstehen könnten, die die Verwaltungsbehörde zu vertreten hat. Damit hat sie ihre Pflicht verletzt. Bevor sie sich deshalb auf einen Rechtsstreit einlässt, den sie mit hoher Wahrscheinlichkeit verlieren würde, stellt sie das Verfahren lieber ein. Letztlich sind es nur 15 €.
Man darf nicht vergessen, dass Verwarnungen nur ein Angebot sind... und versuchen kann es die Behörde ja. Solange es angenommen und bezahlt wird, ist doch alles Friede, Freude, Eierkuchen. Und 15 € für das Stadtsäckel.
Meine Erfahrung ist jedenfalls, dass die Verwaltungsbehörden vor bissigen Verkehrsteilnehmern, die zudem noch das fehlerhafte Verwaltungshandeln nachweisen können, schnell zurückschrecken (sagt furbo, der so gut wie nie zahlt).