Ist die betriebsinterne Bewerbung tatsächlich immer zu bevorzugen?

6 Antworten

Der externe Bewerber klemmt sich hinter den Personalchef und überzeugt ihn von seiner besseren Qualifikation. Letzendlich bestimmt immer noch der und nicht der BR oder die dahinter lauernede Gewerkschaft, von wem die Stelle besetzt wird.

daddelknuddel  23.06.2014, 19:29

Eben. Die vom Betriebsrat können das doch gar nicht beurteilen.

Layulia 
Beitragsersteller
 23.06.2014, 19:36
@daddelknuddel

Völlig richtig! Nur ist der BR anderer Meinung ;-)

Du kannst so entscheiden, wie Du es für richtig hältst. Du musst den Betriebsrat informieren. Deine Beweggründe musst Du ihm nicht mitteilen. Wen Du einstellst, ist Deine Entscheidung.

http://www.bwr-media.de/personal-arbeitsrecht/1168_einstellung-ihre-entscheidungsgruende-muessen-sie-dem-betriebsrat-nicht-mitteilen/

Layulia 
Beitragsersteller
 23.06.2014, 19:35

Sehr guter Link! Vielen Dank!!

daddelknuddel  24.06.2014, 13:19

Der Betriebsrat darf der geplanten Einstellung nur dann seine Zustimmung verweigern, wenn er hierfür gute Gründe hat. Zudem setzt die Zustimmungsverweigerung einen wirksam gefassten Beschluss des Betriebsrats voraus.

Der Betriebsrat muss die Zustimmungsverweigerung schriftlich unter Angabe von Gründen mitteilen. Fehlt die Begründung, ist die Verweigerung wirkungslos. Gründe können nach § 99 Absatz 2 BetrVG beispielsweise sein:

Verstoß gegen eine Rechtsnorm oder Auswahlrichtlinie,
Begründete Besorgnis, dass in Folge der Personalmaßnahme im Betrieb beschäftigte Mitarbeiter gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden.
Verdacht oder Vorliegen einer Benachteiligung des betroffenen Mitarbeiters,
Gefahr für den Betriebsfrieden,
fehlende Ausschreibung im Betrieb.

Nach § 93 BetrVG kann der Betriebsrat verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, innerbetrieblich ausgeschrieben werden. Es besteht aber grundsätzlich keine Pflicht, die Stellen auch tatsächlich aus dem innerbetrieblichen Bereich zu besetzen.

Wenn der Betriebsrat die Zustimmung zu einer geplanten Einstellung verweigert, müssen ArbG das nicht hinnehmen. Der ArbG kann sich an das zuständige Arbeitsgericht wenden und dort die Zustimmungsersetzung beantragen, § 99 Absatz 4 BetrVG und den Mitarbeiter nach § 100 BetrVG vorläufig beschäftigen. Das Arbeitsgericht prüft dann, ob der Betriebsrat ausreichend unterrichtet wurde und ob dieser seine Zustimmung zu Recht verweigert hat.

Layulia 
Beitragsersteller
 23.06.2014, 19:38

Vielen Dank für die Lieferung der entsprechenden Paragraphen :-). Super!

Layulia 
Beitragsersteller
 23.06.2014, 19:34

Traumhaft, besten Dank!

Schwierig; die meisten Unternehmen dürften interne Bewerber bevorzugen. Einerseits "kennt" man diese und andererseits haben diese oft auch bessere Kentnisse über das Unternehmen und die Unternehmensstrukturen.

Daher muss sich der externe Bewerber da dann schon sehr gut präsentieren und sich mit sehr guten Qualifikationen beweisen.

Layulia 
Beitragsersteller
 23.06.2014, 19:37

Und gerade weil ich den innerbetrieblichen MA kenne, möchte ich ihn auf keinen Fall einstellen... ;-)

kayo1548  23.06.2014, 23:01
@Layulia

achso - du arbeitest für die Personalabteilung?

Wenn du das nicht möchtest bzw eben fachliche Gründe dies rechtfertigen kannst du ja so argumentieren. Das man da einen Mitarbeiter kennt kann ja auch negative Folgen haben. Somit weiß man ja auch ganz genau wer für eine Stelle eher ungeeignet ist. Und ich denke das könntest du ja dann so auch belegen warum dieser Mitarbeiter für jene Position nicht geeignet ist.

Den Betriebsrat kannst du nicht umgehen, Einstellungen sind in vielen Betrieben zustimmungspflichtig durch diesen.