Inkasso Rechnung sehr hoch?

9 Antworten

Hallo,

leider ziemlich viel dummes Zeug bisher, vor allem von dem aus NRW. Das darf man ihm aber nicht direkt sagen, dann gibt es wieder endlose Diskussionen ;-)

Wenn man nicht fristgerecht bezahlt, gerät man direkt in Zahlungsverzug. Dann darf das Unternehmen ein Inkassounternehmen beauftragen.

Zahlungserinnerungen oder Mahnungen sind nicht erforderlich !!!

Gerade bei Rücklastschriften von Kartenzahlung geben die Unternehmen das direkt ans Inkasso ab, um sich nicht damit rumstreiten zu müssen.

Und die können ja auch nichts dafür, wenn jemand sein Konto nicht im Griff hat.

Zur Höhe der Forderung:

Alle Positionen an sich, sind schon mal berechtigt.

Bankrücklastschriftkosten und Adressermittlungskosten dürfen in tatsächlich angefallener Höhe berechnet werden. Sie erscheinen mir recht hoch und du könntest einen Nachweis darüber verlangen.

Verzugsschaden? Was soll das sein? Wohl Verzugszinsen - die sind bei dem geschuldeten Betrag auf jeden Fall viel zu hoch.

Geschäftsgebühr und Auslagen sind in der Höhe gerechtfertigt.

Du könntest also mit viel Ärger und Aufwand etwa 20 Euro weniger bezahlen müssen. Wer böse denkt, könnte sagen, dass die Inkassounternehmen darauf spekulieren, dass einem der Aufwand dafür zu hoch ist.

Näheres zum Thema findest du in folgendem Link und auch einen Rechner, bei dem annähernd dein Betrag rauskommt, wenn man Bankrücklastschriftkosten und Adressermittlungskosten hinzurechnet.

inkassogebuehren-rechner.de

Hier steht auch, dass Adressermittlungskosten nicht berechnet werden dürfen, wenn der Schuldner keinen Anlass für die Einholung einer solchen Auskunft gegeben hat. Das hast du aber durch die anonyme Kartenzahlung.

Jetzt musst du entscheiden, was du machst.

Viele Grüße

Michael

mepeisen  25.02.2018, 07:25

Leider ist der Rechner absurd falsch. Räumen wir mal auf.

  1. Mehrwertsteuer ist kein Schaden, den man pauschal schuldet. Nur ganz wenige Branchen dürfen das für sich geltend machen. Beispielsweise Ärzte.
  2. Die 1,3 Gebühr einfach so anzusetzen ist in vielerlei Hinsicht absurd und falsch. Dazu müssen umfangreiche Dienstleistungen erbracht werden, die es im Masseninkasso tatsächlich nie gibt.
  3. Beim Konzerninkasso (wie hier angedeutet) gibt es keine Inkassogebühren.
  4. Beim Inkassoüberfall lehnt die Fachliteratur das weitestgehend ab.
Zahlungserinnerungen oder Mahnungen sind nicht erforderlich !!!

In der Sache ist der Satz OK, aber ansonsten verweise ich auf das Stichwort "Inkassoüberfall".

Gerade bei Rücklastschriften von Kartenzahlung geben die Unternehmen das direkt ans Inkasso ab, um sich nicht damit rumstreiten zu müssen.

Dieses Argument ist allerdings völliger Quatsch. nur weil der Kaufmann zu faul ist, hat er noch lange keine Narrenfreiheit. Und ja, die CCS hat das schon so argumentiert, dass der Auftraggeber keine eigene Buchhaltung habe...

Verzugsschaden?

So nennt die Ingenico ihren (frei erfundenen) Aufwand. Was dahinter steckt, ist aber fast egal, denn der BGH hat eindeutig geurteilt, dass jeglicher Bearbeitungs- und Personalaufwand bei Rücklastschriften dem Gläubiger selbst zur Last fällt.

Das besonders perfide: Da Ingenico und CCS in demselben Konzern sind, fragt man sich: Was macht Ingenico denn für diese 10€? Was macht das Inkasso für seine Gebühr? Wieso ein Inkasso, wenn Ingenico schon das Inkasso übernimmt?

Geschäftsgebühr und Auslagen sind in der Höhe gerechtfertigt.

Nö. Sie sind zwar moderat im Vergleich zu anderen, die pauschal 1,3 Gebühren fordern. Aber aufgrund der Stichworte "Konzerninkasso" und "Inkassoüberfall" trotzdem nicht durchsetzbar.

Du könntest also mit viel Ärger und Aufwand etwa 20 Euro weniger bezahlen müssen.

Das Einsparpotential ist deutlich höher.

Also bevor Dich ein Inkasso Unternehmen anschreibt muss eine Mahnung an Dich rausgegangen sein.

Ohne vorher abgemahnt zu werden den Betrag zu zahlen darf kein Inkasso Unternehmen Dich anschreiben.

Vielleicht hast Du die Mahnungen übersehen oder vergessen?

Inkasso Gebühren sind teuer das sollte Dir eine Lehre gewesen sein.

19Michael69  23.02.2018, 17:47

Es muss keine Mahnung rausgegangen sein - das war einmal.

Gerade bei Rücklastschriften von Kartenzahlung geben die Unternehmen das direkt ans Inkasso ab, um sich nicht damit rumstreiten zu müssen.

Das ist vollkommen rechtens.

Gruß Michael

Akrsd 
Beitragsersteller
 23.02.2018, 17:50
@19Michael69

Vielen Dank für die Antwort. Sagen wir mal, du hast recht. Sind die 123 Euro dann nicht trotzdem zu hoch?

Akrsd 
Beitragsersteller
 23.02.2018, 17:23

Danke für deine Antwort. Ich habe mal dort angerufen und die meinen, das ich das an meinen Kontoauszügen hätte erkennen müsste. Eine Mahnung kam leider nie an

STRREU  23.02.2018, 17:26
@Akrsd

Dann soll Dir das Inkasso Unternehmen doch erst mal zeigen wann Mahnungen an Dich rausgegangen sind. Wenn die das nicht dalegen können würde ich gar nichts zahlen.

Akrsd 
Beitragsersteller
 23.02.2018, 17:31
@STRREU

Es gilt ja das Prinzip der Selbstmahnung. Steht zumindest so im Brief. Keine Ahnung was genau die damit meinen.

Du bist bei einer geplatzten EC Zahlung automatisch im Verzug

Hier ein Link über die erstattungsfähigen Gebühren https://www.schuldnerberatung-schickner.de/news/inkassokosten-zulassig-oder-nicht-/

Bei dem Lastschrftstorno kannst Du ca 6 € einsparen (siehe Landgericht Potsdam 05.09.2013 zu Az. 2 O173/13 )

Bei den Inkassogebühren wären 18 € statthaft (einfaches Schreiben 0,3 rvg ) 15 Inkassogebühren plus 3 € Auslagenpauschale )

Ob Du Dir den Stress antust ? Auch wenn der Rest nicht expl eingeklagt wird ?

19Michael69  23.02.2018, 18:44

Was ist denn jetzt richtig?

Die 15 Euro aus deinem Link oder die 45 Euro aus diesem Link?

http://www.inkassogebuehren-rechner.de/

Gruß Michael

EXInkassoMA  24.02.2018, 12:28
@19Michael69

Beides ist richtig allerdings sind die Gebuhren des Unteren Links nur statthat wenn es sich um einen rechtlich anspruchsvollen Fall handelt. Es wird bei dem Rechner grundsätzlich mit 1,3 (!) rvg operiert

Bei einem normalen Inkasso schreiben gilt eher die schickner Liste

Ein Inkasso Büro " darf" versuchen dem Schuldner die hohen Gebühren aufs Auge zu drücken und hoffen :))

Eismensch  24.02.2018, 18:51
@19Michael69

Das Problem mit der Liste ist der "Satz".

Durch die Regelung von 2013 sind die Kosten durch das RVG gedeckelt. Es können also maximal die Kosten berechnet werden, die auch ein Anwalt nehmen würde. Bis 500€ wären das dann bei Satz 1.0 eben 45€.

Dieser "Satz" des RA würde sich aber nach der Komplexität des Falls bzw der Aufgabe richten. Für eine 0815-Aufgabe, die zu 90% Maschinell erstellt wird und am Ende eh nur einen Brief beinhaltet, wäre tatsächlich ein Satz von 0.3 angebracht. Begründet wird das Ganze durch RVG Anlage 1, Teil 2, Nr 2301 [1]

Die würde dann auch zu den 15€ nach der RVG Tabelle führen. Problem hier wäre: Das Gericht müsste feststellen, welcher "Satz" hier angebracht ist. Das Inkasso könnte bis dahin fröhlich behaupten was es möchte und den Satz von 1.0 oder 1.3 fordern.

[1] https://dejure.org/gesetze/RVG/Anlage_1.html#2300

Zunächst einmal ist ganz wichtig, dass du nur das bezahlen musst, was wirklich an Schaden entstanden ist. Das wurde hier schon ein paar mal erläutert.

  • 10€ Rücklastschrift gehört ins Fabelreich. Kein Geschäftskunde hat solch absurde Kosten an seine Bank zu bezahlen. Und selbst wenn, ist das ein Verstoß gegen §254 BGB. Da sind sich die Gerichte auch einig. Manche Gerichte setzen als eine Pauschale von 3,65€ als Richtlinie an. Dem ist auch nicht zu widersprechen.
  • Adressermittlung war notwendig und muss bezahlt werden. Aber auch hier sind 24€ eher ins reich der Fabeln anzusiedeln. Derzeit ist das Produkt Schufa Ad-Finder der Maßstab. 10€. Mehr gibt es nicht.
  • Verzugsschaden 10€. Frei erfundener Quatsch. Das sollen irgendwelche versteckten Bearbeitungsgebühren sein. So etwas darf aber laut BGH nicht gefordert werden vom Schuldner.
  • Inkassogebühren sind abzulehnen.

Bei den Inkassogebühren gibt es verschiedene Argumentationen. Für dich relevant sind exakt zwei Punkte:

  1. Der sogenannte "Inkassoüberfall", also das sofortige Einschalten eines Inkassos ohne eigene Mahnung der Tankstelle, verstößt gegen "Treu und Glauben". Selbst die inkassofreundliche Literatur lehnt diese Art des Vorgehens strikt ab. Gerichtsurteile gibt es dazu noch so gut wie keine. Auch weil die Inkassos sehr schnell einknicken. Die wissen genau, dass weite teile dessen, was sie fordern, einfach Unsinn ist.
  2. Deine Gebühren deuten auf die Firmen "Ingenico" und "CCS" hin. richtig? Dann handelt es sich um sogenanntes Konzerninkasso. Sprich: Ingenico und CCS kommen beide aus demselben Konzern. In so einem Fall findet gar keine Rechtsdienstleistung ab (Siehe §2 RDG zu verbundenen Unternehmen). Da aber keine Rechtsdienstleistung stattfindet, betragen die Inkassokosten exakt 0,00€.

Ich würde also das Nachvollziehbare bezahlen (Hauptforderung, 3,65€ Rücklastschrift, 10€ Adressermittlung und kulanterweise 2,50€ für Briefporto, Zinsen usw.). Dann würde ich dem Inkasso schreiben "Wertes Inkasso. Ich weise ihre Forderung als frei erfunden zurück. Ich behalte mir vor, gegen Sie Strafanzeige wegen Betruges zu erstatten, sowie mich beim Aufsichtsgericht zu beschweren. Grund dafür gibt es genug in frei erfundenen Gebührenpositionen oder für Gebührenforderungen beim Konzerninkasso. Ich verbiete Ihnen die Speicherung meiner personenbezogenen Daten und die Meldung an Auskunfteien. Einem gerichtlichen Mahnbescheid werde ich widersprechen."

19Michael69  25.02.2018, 14:24
Ich würde also das Nachvollziehbare bezahlen

Mit dem was du da bereit wärst zu bezahlen, müsste das Inkasso-Unternehmen dann also komplett umsonst arbeiten. Wie stellst du dir das vor?

Selbst wenn die Höhe der Inkasso-Gebühren durchaus strittig ist, ist unbestritten dass deren "Leistung" bezahlt werden muss - wie und in welcher Höhe auch immer.

Auch dein so gerne genannter "Inkassoüberfall" ist nicht nachvollziebar.

Gemäß § 286 BGB gibt es so gut wie keinen Fall, indem man nicht auch ohne Mahnung in Verzug gerät und dadurch ist die Beauftragung eines Inkasso-Unternehmens vollkommen rechtens.

Kaum ein Unternehmen ist so blöd, die Voraussetzungen dafür nicht zu erfüllen.

Gruß Michael

mepeisen  26.02.2018, 07:12
@19Michael69
Müsste das Inkasso-Unternehmen dann also komplett umsonst arbeiten.

Das ist nicht des Schuldners Problem. Das mit dem "Inkassoüberfall" ist nur einer von zwei Gründen.

Die Gesetze sind beim Konzerninkasso eindeutig. Das ist keine Rechtsdienstleistung, also steht dem Inkasso keine Vergütung zu. Das formulierte der Gesetzgeber absichtlich so und das steht in §2 RDG. Ich empfehle, den mal zu lesen.

Da gibt es auch nichts, was daran jemals strittig wäre.

Du könntest auch mal hier nachlesen: http://www.vur.nomos.de/fileadmin/vur/doc/2016/Aufsatz_VuR_16_02.pdf

Man kann sich auch mal direkt an Anwalt Jäckle in Münster wenden. Der übernimmt derzeit gerne solche Fälle der CCS, die er gerne vor Gericht treibt. Derzeit kommt es nie soweit, da das Inkasso direkt bei erstem Anwaltsbrief einknickt und sich zurück zieht, die Forderung fallen lässt. Überlege mal, wieso das so ist, wenn doch alles lupenrein wäre...

Gemäß § 286 BGB gibt es so gut wie keinen Fall, indem man nicht auch ohne Mahnung in Verzug gerät

Diese Aussage ist in ihrer Pauschalität einfach nur Quatsch. Auch wenn man auf diesen Fall bezogen im Verzug war, stimmt die Aussage so pauschal einfach nicht.

und dadurch ist die Beauftragung eines Inkasso-Unternehmens vollkommen rechtens.

Bezahlen muss man das aus den vorgenannten Gründen trotzdem nicht.

Kaum ein Unternehmen ist so blöd, die Voraussetzungen dafür nicht zu erfüllen.

Du würdest dich wundern. In dieser Branche wird in vielen Bereichen mit Unwissenheit, teilweise gezielt gestreuten Falschinfos und der Angst der Schuldner gespielt.

Beschäftige dich mal mit den beiden Themengebieten "Konzerninkasso" und "Inkassoüberfall" und melde dich nochmal, wenn du dich eingelesen hast. :-)

19Michael69  26.02.2018, 10:25
@mepeisen

Nur wenn der Gläubiger zum selben Konzern gehört, handelt es sich um "Konzerninkasso".

Der Gläubiger ist in diesem Fall die Tankstelle und niemand anderer sonst - somit handelt es sich nicht um "Konzerninkasso".

Wieso und warum sollte der Dienstleister des "Kartenterminals" zum Gläubiger werden, wenn eine Zahlung fehlschlägt?

Meine Aussage zu § 286 ist nicht pauschal, sie ist einfach nur richtig.

Quatsch ist nur, dass du das immer wieder bestreitest. Nur wenn die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind, kommt man nur mit Mahnung in Verzug.

Vielleicht mag es Unternehmen geben, die wirklich so blöd sind. Ich habe allerdings noch keine Rechnung erhalten, bei der das der Fall gewesen wäre.

Gruß Michael

mepeisen  26.02.2018, 11:50
@19Michael69
Der Gläubiger ist in diesem Fall die Tankstelle

Nein, der Gläubigerin ist Ingenico. Denn Ingenico kauft die Forderung auf, bevor es zum Inkasso geht. Mit Forderungsaufkauf wird Ingenico zur neuen Gläubigerin. Anschließend beauftragt es CCS und daimt ein konzerneigenes Inkasso.

Vielleicht mal die Vertragsbedingungen des Ganzen durchlesen.

Nur wenn die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind, kommt man nur mit Mahnung in Verzug.

Deine Aussage, dass es so gut wie keinen Fall gäbe, in denen eine Mahnung notwendig sei, ist einfach nur falsch. Und der Versuch, das nun durch neue Sätze zu relativieren, hilft auch nichts daran, dass die Aussage einfach falsch ist.

Es gibt Fälle, wo eine Mahnung nach wie vor zwingend notwendig ist, und die sind extrem häufig in der realen Welt anzutreffen. Zeige mir eine handelsübliche Rechnung, die die Bedingungen der weiteren Ausnahmen des BGB erfüllt. Eine einzige... Ich zeige dir 50 populäre Gegenbeispiele...

Ich habe allerdings noch keine Rechnung erhalten, bei der das der Fall gewesen wäre.

Dein Problem ist vermutlich, dass du keine Rechtskenntnis davon hast, welche Anforderungen laut BGH an eine Rechnung zu stellen sind, damit man die weiteren Ausnahmen des BGB erfüllt.

Der lapidare Satz "Bitte zahlen sie zum XX.XX.XXXX" erfüllt dies nicht. Der Satz "Gemäß BGB kommen Sie nach 30 Tagen in Verzug" erfüllt dies nicht.

Hier mal die Teilfragen:

Muss eine Mahnung vor der Einschaltung eines Inkassobüros eingegangen sein?

Nicht zwangsläufig. Das Ganze zählt scheinbar nach wie vor als Grauzone und wird gern in verschiedenster Weise ausgelegt.

vgl. [1] und [2]

Sind die Kosten des Inkassounternehmens gerechtfertigt?

Nein sind sie nicht.

Sie können dir zwar Kosten für verschiedene Sachen in Rechnung stellen, aber nicht einfach so als "Pauschale".

z.B. 10€ für Bankrücklastschriftskosten wäre nicht zulässig [3]

Das selbe gilt auch für den Verzugsschaden und die Adressermittlungskosten. Die können sie zwar verlangen, aber nicht einfach nach dem Motto "Wir sagen dir jetzt einfach eine Zahl X und du nimmst es hin". Dafür haben sie einen Nachweis zu erbringen [4] und auch eine Begründung [5].

Meiner Meinung nach, wäre die maximale Forderung die sie bei dir "abgreifen" können:

Bankrücklastschriftskosten: 3 Euro

Addressermittlungskosten: Entfällt

Verzugsschaden: 10 Euro

Geschäftsgebühr: 27 Euro (Satz 0.6, da Sachlage simpel ist. Den Satz von 1.3 ist meine Auffassung nach hier nicht gerechtfertigt.)

Auslagen: 5,4 Euro (Max 20% der Gebühren)

Forderung wäre also 26€(Schuld) + 45,4€ (Inkasso)

_____________________________

[1] https://www.frag-einen-anwalt.de/Inkassoforderung-aus-Lastschriftrueckgabe-ohne-Benachrichtung--f132134.html

[2] https://www1.wdr.de/verbraucher/geld/inkasso-ohne-mahnung-100.html

[3] http://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/OLG/Presse/PI/201306mobilfunkvertrag.html

[4] https://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsanwalt/zivilrecht/inkassokosten

[5] http://www.verbraucherrechtliches.de/2006/04/10/erstattungsfahigkeit-von-inkassokosten/

EXInkassoMA  24.02.2018, 13:39

Wenn er mit pin bezahlt hat läuft die Adressermittlung über die Bank, da ist ein 20 er möglich.

Eismensch  24.02.2018, 18:29
@EXInkassoMA

Selbst wenn das so viel kosten sollte, so hat das Inkasso Unternehmen dies zu belegen. Eine "Pauschale" ist nicht zulässig.

mepeisen  25.02.2018, 07:06

Deine Grauzone gibt es nicht so wirklich. Der sogenannte "Inkassoüberfall" wird in der Fachliteratur weitestgehend abgelehnt. Auch und gerade bei der inkassofreundlichen.

Die Adressermittlung entfällt nicht. Man kennt den Schuldner ja nicht. Aber derzeitige Höchstgrenze ist das Produkt der Schufa mit 10€ pro Ermittlung. Mehr ist ein Verstoß gegen §254 BGB.

Verzugsschaden gibt es nicht. Gemäß BGH dürfen keine Personalkosten oder Bearbeitungsgebühren verlangt werden.

19Michael69  23.02.2018, 19:11

Meine Gedanken dazu ;-)

  • Nummer 1 ist aus 2011 - es muss definitiv nicht gemahnt werden.
  • Bei den meisten Banken kostet die Rücklastschrift 5 Euro und die Kosten dürfen in der tatsächlichen Höhe berechnet werden.
  • Adressermittlungskosten sind durch die "anonyme Kartenzahlung" gerechtfertigt und dürfen ebenfalls in der tatsächlichen Höhe berechnet werden.
  • Auslagen richten sich nach der "Höhe der Gebühren" und nicht nach der Höhe des geschuldeten Betrags - mit 10 Euro also in Ordnung.
  • Über den Faktor kann man sicher strittiger Meinung sein. Unrecht ist er aber wohl nicht, wie durch den Wortlaut aus deinem Link hervorgeht. Dort steht, dass lediglich nur "kritisiert" wird.

Aus meiner Sicht ist "Verzugsschaden: 10 Euro" fraglich. Was soll das sein?

Verzugszinsen gehen in Ordnung, aber nicht in dieser Höhe. Da reden wir von weniger als einem Euro.

Gruß Michael

Eismensch  23.02.2018, 20:10
@19Michael69

Zu Punkt 1: Die Gerichte streiten bis heute in wieweit eine Mahnung notwendig ist. Grundlage dieser Frage ist der Paragraph § 254 des BGB. Hierbei fallen die Entscheidungen nach wie vor unterschiedlich aus. Ich sage ausdrücklich es kann unterschiedlich gesehen werden.[1] Die Entscheidung hängt immer vom Richter ab, einheitliche Regelungen scheint es nicht zu geben.

Auslagen richten sich nach der "Höhe der Gebühren" und nicht nach der Höhe des geschuldeten Betrags - mit 10 Euro also in Ordnung.

Ja genau das habe ich auch genutzt, 20% von 27€ wären 5,4€. Gehen wir jetzt von den ursprünglichen Forderungen von 45€, dann wäre das Max. nach wie vor 9€.

Die Anderen Punkte wie Rücklastschriftskosten und Adressermittlung stimmen natürlich, aber müssen nachgewiesen werden. Pauschal "Ich hätte gern 10€" ist nicht zulässig.

Was den Verzugsschaden angeht hast du recht. Die 10€ wirken einfach willkürlich aus der Luft gegriffen. Als Verzugsschaden würde die Kosten für das Inkasso zählen, sowie etwaige Verzugszinsen. Die Zinsen werden sich aber wohl kaum auf 10€ belaufen.

Ausgehend von diesen Fakten würde ich der Forderung für

  • Rücklastschrift (10€)
  • Verzugsschaden (10€)
  • Adressermittlung (24€)

widersprechen, bis ein Nachweis über die tatsächlichen Kosten erbracht wurde.

Die anderen Beträge können rechtens sein. Die Frage ist nur, ob man hier eine potentielle Gerichtsverhandlung deswegen riskieren möchte.

[1] https://www.ferner-alsdorf.de/zivilrecht/verbraucherrecht__verzug-und-inkassokosten-bei-geplatzter-lastschrift__rechtsanwalt-alsdorf__85322/

19Michael69  24.02.2018, 10:57
@Eismensch

Bei den 20 % hatte ich das Falsche angenommen, da ja 26 und 27 Euro fast dasselbe Ergebnis bringen ;-)

Ansonsten bin ich voll bei dir und hatte das in meiner Antwort auch in etwa so geschrieben.

Diese Unternehmen setzen halt einfach darauf, dass dem Schuldner der Aufwand zu hoch ist und einfach bezahlt.

Gruß Michael