Inkasso Mahnung EC betrug

9 Antworten

Leg unbedingt Widerspruch ein, wenn Du mit dem Einkauf nichts zu tun hast und teile gleichzeitig mit, daß ein Strafantrag bei der Polizei wegen EC-Diebstahls läuft. Du brauchst denen keine Kopie zuzusenden, sie können sich selbst Auskunft bei der Polizei holen. Teile ihnen mit, wo Du den Strafantrag gegen Unbekannt gestellt hast, notfalls kannst Du ja das Aktenzeichen von der Polizei mit angeben,

Da Du offensichtlich über keine Kopie der Strafanzeige verfügst, kannst Du sie auch nicht verschicken. Es war das Risiko des Händlers oder seines Zahlungsdienstleisters, die Identität des Vorlegers der Karte nicht zu prüfen.

darookee 
Beitragsersteller
 02.12.2014, 15:46

das denke ich ja genauso die haben das versäumt dann ist das ja nicht mein problem.

Also ich rufe da jetzt an geb denen nen aktenzeichen und sage dennen wenn sie mehr infos haben wollen sollen sie sich die bei der polizei holen

mepeisen  02.12.2014, 16:01
@darookee

So etwas sollte man einmalig schriftlich machen (per Einschreiben). Mit Inkassos telefoniert man ganz grundsätzlich nicht.

Das Aktenzeichen reicht. Schadenersatzpflichtig bist Du nicht. Wenn die Mandanten des Inkassobüros mit einer gesperrten Karte (wie geht das überhaupt???) Einkäufe zulassen, dann sind die selbst für die eigenen Schäden verantwortlich.

jurafragen  02.12.2014, 21:47

Das geht ganz einfach. Von der Karte werden die für eine Lastschrift notwendgen Daten ausgelesen und es wird ene Lastschrift generiert. Woher soll der Händler wissen, dass die Karte gesperrt ist?

mepeisen  03.12.2014, 07:00
@jurafragen

Dennoch spart der Händler hier am falschen Ende. Er könnte sich problemlos vor solchem Missbrauch von Karten schützen.

jurafragen  03.12.2014, 10:24
@mepeisen

Offensichtlich lohnt es sich für den Händler, sonst würde er ein anderes Verfahren einsetzen.

Goofy62  04.12.2014, 17:20
@jurafragen

Das Lesegerät, das die Kartendaten ausliest, könnte nach meinem technischen Verständnis ohne weiteres vernetzt sein und prüfen, ob die Karte gültig und nicht gesperrt ist.

Es besteht grundsätzlich keine Rechtspflicht sich gegenüber einem Inkassobüro zu äußern. Du kannst natürlich das Aktenzeichen der Polizei weiterleiten. Die Auftraggeber der Inkassobüros möchten evtl. Strafanzeige gegen Unbekannt stellen und auch zivilrechtlich vorgehen, wenn sich der Betrüger ermitteln lässt (unwahrscheinlich).

Mir wurde meine EC karte gestohlen und damit eingekauft nachdem ich sie sperren lassen habe.

Wie kann man damit einkaufen, wenn diese bereits gesperrt war?

Du solltest schon belegen das dir tatsächlich deine Karte gestohlen wurde und du dies auch angezeigt hast. Sonst könnte ja jeder hingehen und dies als Ausrede benutzen. Du bist auf jeden Fall in der Beweispflicht das die Schulden nicht von dir verursacht wurden.

jurafragen  02.12.2014, 15:42

Nein, der Gläubiger ist verpflichtet, dass er nachweist, wer bei ihm im Laden etwas gekauft hat. Wäre ja noch besser, wenn es nicht so wäre.

darookee 
Beitragsersteller
 02.12.2014, 15:44
@jurafragen

das sehe ich genauso warum bin ich dazu verpflichtet denen was nachzuweisen nur weil die versäumt haben nach nem ausweis zu fragen

jurafragen  02.12.2014, 15:47
@darookee

Frag Anna1230, aber das ist eben das Risiko, wenn man solche Fragen aus dem Bauch heraus beantwortet, ohne vorher etwas genauer nachzudenken.

Anna1230  02.12.2014, 15:50
@jurafragen

Trotzdem muss sie den Nachweis erbringen das die Karte tatsächlich gestohlen wurde. Sonst geht demnächst jeder hin, kauft auf Kreditkarte ein und sagt dann meine Karte wurde gestohlen. Sicher wird es reichen das Aktenzeichen mitzuteilen. Ansonsten wird sich das Inkasso weiter an den Inhaber der Kreditkarte halten.

Anna1230  02.12.2014, 15:56
@darookee

Nun wenn es so einfach wäre wie ihr denkt dann kann ja jeder hingehen und behaupten mir wurde meine Karte gestohlen, ich habe das alles nicht gekauft. Und der Verkäufer weist ja nach das mit eben dieser Karte bei ihm eingekauft wurde. Ob es nun der richtige oder falsche Eigentümer der Karte war muss er nicht mehr nachweisen. Er muss auch keine Ausweiskopie oder sonstiges erstellen um nachher noch 100% beweisen zu können das es tatsächlich die Person war die mit der Karte eingekauft hat.

Anna1230  02.12.2014, 15:58
@jurafragen

Ich kann dir versichern das ich weiß was ich schreibe und nicht aus dem Bauch heraus antworte.

mepeisen  02.12.2014, 16:07
@Anna1230

Nö. Ganz offensichtlich weißt du nicht, was du schreibst.

Der TE hat die Karte sperren lassen und Strafanzeige erstattet. Ganz grundsätzlich hätte die Sperre bereits gereicht. Die Strafanzeige hätte er gar nicht erstatten müssen. Wieso auch? Zivilrechtlich ändert sich durch die Strafanzeige rein gar nichts.

Durch die Sperre hätte die Karte gar nicht mehr verwendet werden dürfen und da sich die Sperre problemlos nachweisen lässt, ist hier nun der Händler in der Beweispflicht, dass es trotz Sperre der Karteninhaber war, der einkaufen gegangen ist.

Im übrigen: Wie soll ich denn beweisen, dass mir das gestohlen wurde? Hat jeder eine 24h- Rund-um-die-Uhr Videoüberwachung bei sich?

mepeisen  02.12.2014, 16:09
@Anna1230
Ob es nun der richtige oder falsche Eigentümer der Karte war muss er nicht mehr nachweisen

Doch, genau das muss er, wenn die Karte längst gesperrt war zum Zeitpunkt des Einkaufs. Wenn der Händler an den 2 Cent spart, die eine vernünftige Online-Karten-Prüfung kostet, dann hat er halt Pech gehabt.

jurafragen  02.12.2014, 16:43
@Anna1230

Ja, das könnte jeder tun.

Es ist allein Sache des Verkäufers, den Beweis anztreten, wer hier bei ihm im Laden war und eingekauft hat. Dass der Kunde eine Bankkarte in seinem Besitz hatte, die gerade nicht in seinem Eigentum stand, kann hier allenfalls ein Indiz sein. Das nächste Indiz liegt dann darin, dass die Unterschrift auf dem Lastschriftbeleg womöglich ähnlich war.

Der Fragesteller kann zunächst die ganze Geschichte bestreiten. Er sagt nein, er war nicht in diesem Geschäft, sondern auf einer Auslandsreise. Und nein, er hat auch keinen Lastschriftbeleg unterschrieben. Und er bestreitet auch, dass es seine eigene Bankkarte war, die dort vorgelegt wurde, es kann nämlich auch der Inhalt des Magnetstreifens seiner Karte auf eine andere Karte kopiert worden sein.

Dass ihm die Karte gestohlen wurde und er vor den Inkassobriefen schon Strafanzeige erstattet hat, das ist letztlich nur das Sahnehäubchen.

Was würdest Du, liebe Anna, sagen, wenn ich mit Deiner Karte, die ich irgendwo gefunden habe, zu Kaufland gehe, dort für 100 Euro iTunes-Guthaben kaufe und Dir die Karte hinterher wieder in die Jackentasche stecke? Ich meine außer "dumm gelaufen"?

Bist Dudann auch der Meinung, dass Du als tmporäres Opfer meines Betruges jetzt noch etwas beweisen musst? Nein, oder?

jurafragen  02.12.2014, 16:51
@mepeisen

Das Problem ist, dass es mehr als 2 Cent sind. Die da gespart werden. Die Sperrdateien bringen nichts, da sie erst greifen, wenn es bereits Probleme mit der Karte gab und diese dem Betreiber der Datenbank bekannt sind. Bleiben Zahlungen mit Pin, das hätte in dem Fall rund 0,3 % plus feste Kosten je Buchung gekostet.

So trägt der Händler dann das Risiko lieber selbst, wenn sein statistisches Ausfallrisiko geringer ist als die Mehrkosten gegenüber Generierung einer Lastschrift und Abgleich mit einer Sperrdatei. Wenn am Ende 0,1 % aller Kartenumsätze mehr in der Kasse bleiben, hat sich das gelohnt.

jurafragen  02.12.2014, 16:52
@Anna1230

Nein, den Nachweis kann man auch in der Regel nicht erbringen, es sei denn, jemand hat den Diebstahl beobachtet und stellt sich als Zeuge zur Verfügung.

jurafragen  02.12.2014, 16:54
@Anna1230

Also wenn das wirklich gewollt war, und nicht aus dem Bauch heraus, dann solltest Du zu solchen Themen besser nicht mehr antworten. Du liegst nämlich wirklich komplett daneben.

mepeisen  02.12.2014, 17:38
@jurafragen

Ich rede natürlich nicht von einer Sperrdatei, sondern wirklich von einer Online-Prüfung mittels PIN. Die Kosten hierbei kenne ich nicht, aber sie sind dann doch gemessen am Gesamtumsatz sehr gering (0,2% ist für einen Händler durchaus machbar).

Geheim0815  03.12.2014, 10:09

im Offlinebilling verfahren ist der Händler verpflichtet die Unterschrift zu prüfen. Etwas anderes wäre es im Onlniebillingverfahren (Pineingabe), hier wäre dann der Kunde haftbar... da dieses aber sobald die Karte gesperrt ist nicht funktioniert kann es das nicht sein.