ImTrennungsjahr wird Firma des Ehemanns verkauft, Gefahr der Hinterschlagung des Zugewinns, was tun?
Es besteht die berechtigte Sorge, was kann Ehefrau tun, damit der Ehemann den Zugewinn durch Firmenverkauf nicht verschleudern oder hinterschlagen kann?
1 Antwort
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§ 1379 Auskunftspflicht.(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten
- Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
- Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. . UND: Das Recht auf Auskunft über illoyale Vermögensverschiebungen gem. § 1375 Abs. 2 BGB
Gibt es Indizien, die vermuten lassen, dass ein Ehegatte vor Zustellung des Scheidungsantrags Vermögen verschwendet oder sonstige Handlungen in der Absicht vorgenommen hat , den anderen Ehegatten zu schädigen (sog. illloyale Vermögensverschiebungen), besteht als Annex zu dem Auskunftsrecht über das Endvermögen ein von der Rechtsprechung entwickelter Auskunftsanspruch hinsichtlich dieser Vermögensverschiebungen. Der Auskunftsanspruch wird daraus abgeleitet, dass Vermögen, welches auf diese Art beseitigt wurde gem. § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzugerechnet wird und deshalb für die Berechnung des Endvermögens relevant ist.
Sowohl der Auskunftsanspruch über das Anfangsvermögen als auch über das Endvermögen entstehen mit Zustellung des Scheidungsantrags.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung
Gänzlich neu ist der Anspruch auf Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung, § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB. Dieser Anspruch ermöglicht es beiden Ehegatten, bereits unmittelbar nach der Trennung und ohne weitere Voraussetzungen von dem anderen Ehegatten Auskunft über dessen Vermögensbestand zum Zeitpunkt der Trennung zu verlangen und hierüber Belege zu erhalten.
Mit der Einführung dieser Regelung sollen Manipulationen während der bis zur Beantragung der Ehescheidung gesetzlich vorgeschriebenen Trennungsphase unterbunden, auch Nachteile des anderen Ehegatten vermieden werden. Bisher war zu befürchten, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte in dem Zeitraum ab der Trennung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags sein Vermögen zulasten des anderen Ehegatten vermindern konnte, ohne dass dies Konsequenzen hatte, da solche Vermögensminderungen häufig nicht nachzuweisen waren.