Im Oktober wurde Gehalt vom November als zufluss bei ALGII angerechnet,Nächstes Gehalt Dezember bekomme ich November voll bezahlt liege ich da richtig?

3 Antworten

Du glaubst, dir würde ein Arbeitgeber den verdienst im Voraus bezahlen? Wenn das stimmt, möchte ich die Bewerbungsanschrift, bitte!!! :-)

Du hast am 30. Oktober dein Gehalt für die Oktoberarbeit überwiesen bekommen. DieserZufluss wird auf deinen Bedarf für Oktober angerechnet.

Und so geht das dann weiter.

violatedsoul  26.11.2015, 10:19

Wenn dem Amt der Geldeingang bekannt ist, wird von Haus aus nur noch der Rest angewiesen, wenn noch Anspruch besteht.

chrisbinder 
Beitragsersteller
 26.11.2015, 09:59

haja im Oktober wurde aber auch das Gehalt vom September überwiesen.Somit war da eine überbezahlung für die ich jetzt aufkommen muss.Tolle Zustände die mit ihrem Zufluss

atzef  26.11.2015, 10:03
@chrisbinder

Nein. Keine "tollen Zustände" mit dem gesetzlich geregelten Zuflussprinzip, sondern ganz normale. Das Amt kann schließlich nicht regulieren, wann dir dein Arbeitgeber das Gehalt überweist - du schon...

Warum hattest du im November nichts? Du hast doch dein Gehalt bekommen.

Ab Dezember solltest du dann mit Gehalt von Haus aus nur noch das ALG II bekommen, was dir am Gehalt fehlt, ohne Anrechnung, weil Gehalt eigentlich immer eine gleichbleibende Summe ist. Bei Lohn ist das jeden Monat eine neue Gegenrechnerei mit Rück-oder Nachzahlung.

Ja, wenn Du nach wie vor im ALG II - Bezug bliebest, so würde auch der nächste Lohneingang gegen Ende Dezember erneut auf das ALG II für Dezember rückwirkend angerechnet werden.

Genau Das bedeutet das "Zuflussprinzip".

chrisbinder 
Beitragsersteller
 26.11.2015, 09:59

haja im Oktober wurde aber auch das Gehalt vom September überwiesen.Somit war da eine überbezahlung für die ich jetzt aufkommen muss.Tolle Zustände die mit ihrem Zufluss

Parhalia  26.11.2015, 10:32
@chrisbinder

Ja, das ist für die Neuaufnahme für Vollzeitarbeit durchaus ein angemessener Kritikpunkt, wenn das Einkommen DANN wenigstens komplett aus ALG II herausführen würde und die Leistung somit auch einzustellen wäre. Denn in diesem Fall hinge man wirklich für einen Monat "in den Seilen" und hätte schlimmstenfalls nichts, zu wenig oder Schulden.

Das Problem dieser Regelung ist halt, das ALG II zwar stets im Vorraus gezahlt wird, aber der Lohn halt stets im Nachzug. Und gemäss der starren "Zuflussregelung" ist es dann leider ganz "schiete", wenn der erste Lohn dann noch im Monat des bereits im voraus abgegoltenen Bezugsmonat der Grundsicherungsleistung voll angerechnet wird.

Dieses Problem ist halt insbesondere für all jene ganz bescheiden, bei denen auch die grundlegende Leistungsbewilligung dann gänzlich wegfallen würde.

Hier müsste die Politik in der Tat mal deutlich nacharbeiten und den verfrühten  Lohneingang zumindest auf tägliche Anteiligkeit in der Anrechnung berücksichtigen.

violatedsoul  26.11.2015, 11:08
@Parhalia

In die Rückzahlung kommt man nur einmal, wenn man ein feststehendes Gehalt bezieht. Nur bei Lohn sieht das anders aus. Wenn dem Amt die Gehaltshöhe bekannt ist, wird von Haus aus nur noch der Anteil bezahlt, auf den noch Anspruch besteht. Dann muss nichts mehr zurückgezahlt werden.

Parhalia  26.11.2015, 12:06
@violatedsoul

Ich rede hier wie gesagt vom Übergang von sich selbst tragender Vollzeit mit entfallendem Bedarf an GruSi.

Aber auch beim Mini- / TZ ohne vollständige Deckung kommt es hier zu Nachteilen, denn auch dieses Einkommen wird bereits rückwirkend in dieser Konstellation als "Überzahlung" für den Monat des Zuflusses voll mindernd ( mit Rücksicht auf Freibeträge ) angerechnet.

Bedeutet: die Behörde will jetzt erst einmal laut Satzung für den Monat der ersten Zahlungsüberschneidung den anrechenbaren Anteil der "Überzahlung" zurück.

Das sind somit jetzt in dieser Konstellation "Schulden". Und Diese fordert das Amt entweder sofort per einmaligem Einbehalt / Rückzahlung, oder während des weiteren Bezuges als Abschlagszahlung in Raten.

Denn am "anderen Ende" rechnet man bei Wegfall der Bedürftigkeit auch nicht gegen zu bislang einbehaltenen Leistung in derartiger Konstellation.

violatedsoul  26.11.2015, 12:26
@Parhalia

Das Amt kann nichts für zu geringe Löhne oder Gehälter. Dafür sind die AGs zuständig, die nur an ihren Vorteil denken.

Parhalia  26.11.2015, 12:38
@violatedsoul

Ich rede hier aber die ganze Zeit lediglich von den bestehenden Grundlagen der Anrechnung und Anspruchsvorraussetzungen.

Oder mal stark vereinfacht : der finanziell gerecht und angemessen regulierten Übergangsregelungen.

Ungeachtet der grundlegenden Leistungshöhe müsste aber auch beim ALG II trotz Vorrauszahlung ähnlich gerechnet werden wie beim ALG I.

Also auch hier tagesgenau bei solch einer Konstellation des Lohneingangs. Und DAS auch in der Nachversorgung, wenn z.B. Leihfirmen in der Regel erst zwischen 10. bis 20.-tem des Folgemonats auszahlen.