Ich soll einen "Unterbringungsbeschluss" beantragen! Welche Folgen hat das für mich?
Meine Tochter ist im Moment in Psychatrischer Behandlung in einer Klinik. Ihr Psychiater meinte es wäre besser, da sie immer noch Suizid-Gedanken hat und sich dauernd Ritzen tut.
Nachdem ich Sie heute Besucht habe, und sie nach Hause wollte ich aber das nicht wollte, wurde sie Sauer und ging schmollend nach weg. Ich ging dann auch früher aus der Besuchszeit nach Hause.
Eine halbe Stunde später rufte mich die Stationsärztin an, das meine Tochter nach meinem Verlassen ziemlich Agro wurde und umeinander Schrie und auch das Pflegepersonal beschimpfte und um sich geschlagen hat, Nun riet mir die Ärztin morgen beim Familiengericht einen Unterbringungsbeschluss zu beantragen.
Nun meine Frage. Welche folgen hat das für mich. Verliere ich mein Sorgerecht und und...
2 Antworten
Nein, wegen dem Sorgerecht brauchst du dir keine Gedanken zu machen. Es geht lediglich darum, dass man einen Patienten, bzw eine Person die offensichtlich wegen einer psychischen Erkrankung zum Arzt sollte, nicht zu einer Therapie zwingen kann. Das kann wirklich nur das Gericht veranlassen und dazu sollst du diesen Unterbringungsbeschluss beantragen. Aber es ist gut, wenn du vorher nochmals alles fragst, was du wissen möchtest, damit du dich nicht unsicher fühlst.
Nein, Du verlierst das Sorgerecht nicht.
Es ist nur so, dass Deine Tochter sich nicht medizinisch behandeln lassen muss, wenn sie das nicht will. Ab dem 14. Geburtstag kannst auch Du sie da nicht einfach in der Klinik lassen, wenn sie das nicht will.
Ein Gericht kann aber anordnen, dass sie dort bleiben muss.
Wenn sie Selbstmordtendenzen hat, ist das ja auch sinnvoll, sie gegen ihren Willen einzuweisen.
§ 1631b Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung
Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.