Höhe und Dauer von Arbeitslosengeld nach langer Krankheit?

2 Antworten

Höhe und Dauer von Arbeitslosengeld nach langer Krankheit?

Man hat genauso lange Anspruch auf ALG I wie ein normaler Arbeitsloser.

würde ich gerne wissen wie sich die Summe des ALGI berechnet.

Es wird wie das ganz normale ALG berechnet. Grundlage ist nicht das Krankengeld sondern die Bezüge/ der Lohn vor dem Krankengeld.


Krankengeld endet,was dann?

www.dolphins-island.net/jgs_portal.php?id=70&sid= Aussteuerung durch die Krankenkasse

Wegfall der Leistungen

Nach einer Arbeitsunfähigkeit von 78 Wochen mit ein und der selben Diagnose innerhalb des 3-jahres-Zeitraume erfolgt die Aussteuerung durch die Krankenkasse. Aussteuerung bedeutet, dass die Krankengeldzahlung eingestellt wird. Dies ist unabhängig davon, ob eine weitere Arbeitsunfähigkeit besteht oder nicht. Über den genauen Zeitraum wird man ca. 6 - 8 Wochen vorab schriftlich von der Krankenkasse informiert. Um dann einen Krankenversicherungsschutz bei weiter bestehender Arbeitsunfähigkeit zu gewährleisten gibt es drei verschiedene Möglichkeiten: 1.Durch die Familienversicherung (wenn der / die Ehepartner/in in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert ist) 2.Durch eine freiwillige Weiterversicherung 3.Durch Beantragung von Arbeitslosengeld nach § 125 SBG III Leistungen durch das Arbeitsamt Beantragung von Arbeitslosengeld nach § 125 SBG III bei Arbeitsunfähigkeit Nach erfolgter Aussteuerung und weiter bestehender Arbeitsunfähigkeit ist die Beantragung von Arbeitslosengeld als Übergangslösung möglich. Vor allem dann, wenn über weitere Maßnahmen wie z. B. Berufsförderungsmaßnahmen, Erwerbsminderungsrente etc. noch nicht entschieden wurde. Wichtig dabei ist, dass man seinen Arbeitsplatz weiterhin behält (nicht kündigen!) Durch die Beantragung von Arbeitslosengeld ist dann die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung gewährleistet. Das Arbeitsamt wird dann dazu auffordern einen Reha-Antrag oder einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen. Zur Beantragung von Arbeitslosengeld nach § 125 SBGIII werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Aussteuerungsbescheid der Krankenkasse

  • Sozialversicherungsausweis •Aktuelle Lohnsteuerkarte

  • Bescheinigung der Krankenkasse über erhaltene Entgeltersatzleistungen

  • Arbeitsbescheinigungen aller Arbeitgeber zum Teil rückwirkend bis zu 7 Jahren vor Antragsstellung; hierzu gibt es spezielle Vordrucke, die beim Arbeitsamt erhältlich sind.

  • Falls bereits beantragt: Nachweis über einen Renten- oder Reha-Antrag

Nordlichtkathi 
Beitragsersteller
 14.03.2013, 11:14

Danke war sehr hilfreich, gehe heute nach der Arbeit gleich zum Arbeitsamt und beantrage ALG1 MfG

Nordlichtkathi 
Beitragsersteller
 14.03.2013, 11:19
@Nordlichtkathi

Arbeitsbescheinungen bis zu 7 Jahre??? Das macht mir etwas Angst, da er 1 angestelltes Arbeitsverhältnis hatte und zusätzlich noch als Selbstständiger gearbeitet hat....

thomaszg2872  14.03.2013, 14:53
@Nordlichtkathi

Entscheidend sind wirklich die letzten 2-3 Jahre. Wenn er von 2011 bis 2012 Krankengeld bezogen hat, mind. 360 Tage, dann ist er doch schon drin, (Bescheinigung der Krankenkasse über Leistungsbezug!), denn diese Tage zählen mit. Wann hat denn das jetzige, ungekündigte, Arbeitsverhältnis, begonnen? vllt reicht das alles schon. mfg,

Da er einen Selbstbehalt von 1.028,- hat würde ich mir überlegen ob/wieviel Unterhalt er künftig zahlt. Den Antrag auf Alg-1 kann er stellen wenn er gekündigt ist. Den Rentenantrag sicher danach. Das Alg-1 ist ca. 67% von seinem Netto der letzten sechs Monate. Evt bekommt ihr Wohngeld von der Stadt in der ihr lebt. mfg,

Nordlichtkathi 
Beitragsersteller
 14.03.2013, 11:13

Danke für die Antwort, allerdings sagte man uns, das der Selbstbehalt nur 770 Euro beträgt, auch wenn das Kind volljährig ist. Da es sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet und somit privilegiert ist....Den Antrag auf ALG1 kann er allerdings auch stellen wenn er nicht gekündigt ist, da er weiterhin krank geschrieben ist und dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. MfG

johnnymcmuff  14.03.2013, 13:15

Da er einen Selbstbehalt von 1.028,- hat würde ich mir überlegen ob/wieviel Unterhalt er künftig zahlt.

Der Selbstbehalt ist geringer wenn man nicht arbeitet.

Der bisherige Selbstehalt lag 2012 bei 770 €.

Vor zwei Jahren war ich in der geleichen Situation und ich durfte nur 770 € behalten.

thomaszg2872  14.03.2013, 14:56
@johnnymcmuff

der Selbstbehalt WAR geringer wenn man nicht arbeitete, inzwischen ist das Gesetz geändert. Wegen Kindesunterhalt konnte allerdings immer schon weiter runtre gepfändet werden, da spielte dann auch eine Rolle ob man selbst eine Miete zahlen mußte, oder nicht, da lohnt es sich auf alle Fälle, mit dem Richter zu verhandeln, und jetzt ist er ja selbst in einer äußerst hilfs-bedürftigen Situation. mfg,