Heizung - Ab wann muss sie warm sein?
Wir wohnen in einem Mietshaus mit einer privaten Vermieterin, ein Nachbar ist bei uns Hausmeister. Neulich bemerkte ich, dass morgens gegen 7 die Heizung im Bad kalt war. Wir sprachen den Hausmeister darauf an und er sagte, da hätte wohl was mit der Zeitschaltuhr nicht gestimmt. Dann war alles zwei Wochen gut, dann fing es wieder an. Bei erneutem Nachfragen wurde immer herumgedruckst und immer war die Zeitschaltuhr verstellt. Unsere Vermieterin hat uns ausgelacht und gefragt welche Heizung denn bitte um 7 Uhr angeht. Wir vermuten, dass der Hausmeister das mit Absicht macht, da er immer gegen 8 Aufsteht und dann eine angenehm warme Wohnung hat, ohne die ganze Nacht durchzuheitzen. Jedenfalls nimmt uns keiner Ernst, aber ich muss ja irgendwie duschen können, ohne mir den Tod zu holen. Leider gibt es keine Gesetze für sowas, die irgendwo konkret stehen. Kann mir jemand weiterhelfen?
11 Antworten
muss ja irgendwie duschen können, ohne mir den Tod zu holen.
Richtig. Nur wie warm wird es denn früh morgends im Bad, wenn Fenster und Türen geschlossen und das Heizkörperventil voll geöfffnet wäre?
Dass unstreitig rund um die Uhr Warmwasser bereitstehen muss, ist ja nicht dein Problem, oder?
Leider gibt es keine Gesetze für sowas, die irgendwo konkret stehen.
Stimmt. Trotzdem gibt es einige Gerichtsurteile, die unter Bezugnahme auf eine übertragbare Regelung der Arbeitsstättenverordnung verbindlich vorgeben:
- Mieter haben Anspruch auf eine beheizte und warme Wohnung.
- Die Heizung muss so eingestellt sein, dass eine Mindesttemperatur von 20°C in Wohnräumen bis 22°C in Bädern in der Zeit zwischen 6 Uhr morgens und 23 Uhr abends erreicht werden kann, wobei die Heizung mindestens eine Stunde vor und nach dem Zeitraum warm bleiben muss.
- Bei einer demnentsprechend zulässigen Nachtabsenkung der Vorlauftemperatur von 24.00 - 07.00 Uhr, nicht Abschaltung der Heizung, müssen mind. 18°C erreicht werden.
- Klauseln im Mietvertrag, die niedrigere Temperaturen oder kürzere Heizzeiten nennen sind unwirksam.
Meint: Morgens um 5.30 Uhr darf es im Sinne einer okolögischen und ökomomischen Energienutzung und gesetzlicher Vorghaben einer entsprechenden Energieeinsparungsverordnung (EnEV) 18°C "kalt" sein, 22°C sind erst ab 6 Uhr beanspruchbar.
In dem Fall müsste man sich auf Zuheizer verweisen lassen, die man auf eigenen kosten installiert und betreibt.
Andernfalls stellt es einen Mietmangel dar, den man zugangssicher, etwa schriftlich per Einwurfeinschreiben behoben verlangt und für die Dauer der Beeinträchtigung, also stundenweise und anteilig der betroffenen Mietfläche und erst ab Kenntnisnahmemöglichkeit des Schreibens taggenau quotal die Miete angemessen mindern kann.
Darüber dürfte die Vermieterin tatsächlich lachen und sich bei einer sich bietenden Möglichkiet einer Mieterhöhung daran erinnern; über deinen grds. Forderungsanspruch vetragsgemäßer Gebrauchsüberlassung eines Bades, dass bei entsprechenden Außentemperaturen 18-22°C warm sein muss, hingegen nicht.
G imager761
Leider gibt es keine Gesetze für sowas, die irgendwo konkret stehen.
Doch gibt es. DIN (Deutsches Institut für Normung) 4701
Danach soll es in Wohnräumen mindestens 20 Grad war sein, in Bädern 22 Grad.
Quelle und mehr zum Thema http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/h1/heizung.htm
Blödsinn: Die hier benannte "Wärmebedarfsberechnung als Norm- Transmissionswärmebedarfs für luftberührte Bauteile einer Gebäudeeingeschaft" hat damit soviel zu tun wie die EG-Norm über den Radius von verkehrsfähigen Gurken oder Grenzbebauung :-O
Dass die Rechtsprechung sie im Einzelfal jeweiliger Urteilsbegründungen mal herangezogen haben mag, bedeutet nun nicht, das es normatives Recht wäre, auf das sich der Mieter berufen könnte :-)
Hier gilt die h. M. der Rechtsprechung, wie bereits mehrfach richtig benannt wurde :-).
Danke (:
Zu welchen Zeiten müssen die Temperaturen erreicht sein?
Die typische "Wohnraum-Temperatur" muss der Vermieter nicht den ganzen Tag über anbieten, sondern nur "während der üblichen Tagesstunden". Diese gehen nach Ansicht des Amtsgerichts Hamburg (WM 1996, 469) von 7.00 bis 23.00 Uhr. Geheizt werden muss also in der Zeit von 6.00 bis 24.00 Uhr, also mit einem zeitlichen Vorlauf und Nachlauf für Frühaufsteher und Nachteulen. Ist der Winter extrem kalt, kann der Vermieter auch verpflichtet sein, die Heizung durchgehend in Betrieb zu halten (AG Köln, WM 80, S. 278). Die Entscheidung des Amtsgerichts Köln legt allerdings zugleich fest, dass zwischen 23.00 Uhr und 7.00 Uhr eine Temperatur von 17° ausreichend sei - keine sehr freundliche Entscheidung für Leute mit offensiver Familienplanung.
Sag Deiner Vermiterin: Eigentlich alle Heizungen.
Hier noch Lektüre dazu:
"... wenn er während der üblichen Tagesstunden (6 bis 23 Uhr, manche Gerichte meinen auch 24 Uhr) für eine ausreichende Erwärmung sorgt. Kürzere Zeiten, wie sie in manchen Formular-Mietverträgen stehen, sind ungültig, urteilen die Gerichte."
Ich hoffe, das hier hilft Dir etwas weiter!
Für mich als Heizungs"onkel" eh nicht nachvollziehbar, was manche Vermieter sich mit ihren zu geizigen Heizzeiten versprechen.Im Mehrfamilienhaus ist eine Nachtabsenkung einfach nicht angebracht, da man hier zu viele verschiedene Lebensrythmen unter einen Hut bringen muß. Schichtdienstler und Nachteulen haben doch zu ihren "Zuhaus-aktiven" Zeiten auch ein Anrecht auf eine warme Bude, oder? Wer nicht heizen möchte oder eine niedrigere Temperatur haben will , kann das ganz einfach über den Heizkörperthermostaten regeln. Höhere Raumtemperaturen sind hingegen, durch niedrigere Vorlauftemperaturen, in der Absenkphase nicht realisierbar....Einfach mal mit der Vermieterin sprechen und bei sturem Verhalten das Wort "Mietminderung" einfach mal fallenlassen......
Eine Nachtabsenkung spart umso mehr, je schlechter gedämmt ein Gebäude ist, da sind also 5-10% niedrigere Heizkostenabrechnungen drin :-)
Das Gegenteil ist der Fall! Es erfordert mehr Energie, ein ausgekühltes Gebäude wieder auf Temperatur bringen, als es auf Temperatur zu halten. Wer absenken möchte, kann dieses über die Thermostatventile tun, auch elektronisch nach Schaltuhr, wenn gewünscht. Es werden sich kaum Einsparungen feststellen lassen, wohl aber Komforteinbußen. Wichtiger (und effizienter) ist vernünftige Regelungstechnik, die auch auf das Gebäude abgestimmt ist (die berühmte "Heizkurve") so wie vernünftige , moderne Heiztechnik, bei der die Heizleistung (nicht nur die Vorlauftemperatur) dem jeweiligem Bedarf automatisch angepasst wird. Wenn im Keller ein Uralt-Kessel steht, der mit 08/15 Regeltechnik (Außenfühler seit 8 Jahren defekt, daher nach 0°C Außentemperatur gefahren) betrieben wird, der um 22:00 Uhr von 20°C auf 15°C "Raumsolltemperatur heruntergefahren wird spart man nichts ein. Bei Bedarfsgerechter Regelung entstehen den "Über-Nacht-Nichtheizern" auch keine höheren "Bereitstellungskosten, da das Heizgerät nur das erzeugt, was tatsächlich gefordert ist. Man müsste halt mal in die Modernisierung (nebst hydraulischem Abgleich und Verwendung von Hocheffizienzpumpen zur Förderung des Heizmediums) investieren.
"Geschäftsmann" bin ich übrigens keiner! Somit habe ich auch keinen Vorteil durch kürzere Wartungsintervalle o.Ä.. Und auch die EnEv sollte man nicht unbedingt wie eine Bibel behandeln. Reicht, wenn Anlagenbetreiber (insbesondere Vermieter) vieles , wozu sie verpflichtet wären nach ihren eigenen Maßstäben ausrichten und oft eben nicht tätig werden. Außer es geht darum, Mietern ihren Rhytmus aufzwingen zu wollen.....
Gerade als "Heizungsonkel" solltest du die EnEV kennen und wissen, das eine stundenweise Absenkung der Kesseltemperatur (Vorlauf) spürbar den Energieverbrauch senkt und damit allen Mietern Kosten spart.
Eine Nachtabsenkung spart umso mehr, je schlechter gedämmt ein Gebäude ist, da sind also 5-10% niedrigere Heizkostenabrechnungen drin :-)
Das du eine im Dauerbetrieb betriebene Heizungsanlage favorisiertst, die dir als Geschäftmann mehr Aufträge aus kürzeren Wartungsintervallen zuschanzt, gar häufigere Inrechnungstellung von Verschleissteilen beschert, ist nachvollziehbar.
Dass eine Abschaltung kontraproduktiv wäre und das Einsparpotential in einem Energiesparhaus hingegen kaum ins Gewicht fällt, ist unstreitig, meint aber nun nicht, dass die Mietergemeinschaft einem Nachtschichtler rund um die Uhr Wohlfühltemperatur mitbezahlen müsste.
G imager761