Hausverwalter nicht entlasten?
Guten Tag, kann man bei der Eigentümerversammlung dem Hausverwalter so ohne Weiteres die Entlastung verweigern, wenn man den Verdacht der Korruption mit Handwerkern hat. Und weil Er Zwietracht unter den Eigentümern sät und durch nicht neutrales Verhalten eine Gruppe begünstigt die Ihm die Mehrheit bringt. Er einen Handwerker die Schlüssel vom Heizungs und Versorgungsraum überläßt, so daß wir bei Störungen und Reparaturen nur den einen Handwerker nehmen müssen.
4 Antworten
Die Entlastung hat sich als Unsitte bei WEG Versammlungen eingenistet und schützt ausschließlich den Verwalter davor, ihm im Nachhinein auftauchende Unregelmäßigkeiten nicht mehr anlasten zu können. Entlastung kennt das Gesellschaftrecht nur bei der GmbH, Aktiengesellschaften und evtl. noch bei Vereinen. Um solche Rechtsformen handelt es sich bei einer WEG bzw. deren Verwalter keinesfalls. Bei WEG- Verwaltern ist die Entlastung nicht angebracht! Sie können nicht nur, sondern Sie sollten keine Entlastung erteilen. Ihr persönliches Problem kriegen Sie nur über die Konstituierung einer Mehrheit vom Tisch! Dann können sogar den Verwalter bei Ablauf seiner Amtszeit kostenfrei feuern und er tanzt solange nach Ihrer Pfeife!
Der Kommentar von geige ist 100% korrekt.
Es gibt nur zwei Möglichkeiten: 1. Der Verwalter lässt sich etwas zu schulden kommen - dann muss man einschreiten. oder 2. Der Verwalter arbeitet einwandfrei - dann muss er entlastet werden. Der Verwalter hat einen gerichtlichen Anspruch auf Entlastung.
Wenn du einen Verdacht hast ,muss du Beweise suchen. Nur mit einem Verdacht kann man einen Menschen nicht beschuldigen bzw. nicht entlastet.
Es ist vernünftig, wenn ein Handwerker die Schlüssel zu Heizungs- und Versorgungsraum hat, damit rasch Hilfe bei Störungen etc. Wenn das der Mehrheit der Eigentümer nicht passt, muss ein Antrag in der nächsten Eigentümerversammlung gestellt werden z.B. das der oder der Handwerker nicht beauftragt werden darf. oder z.B. daß der Verwaltungsbeirat vorher gefragt werden muss.
Bei Heizungsausfall sitzt er aber dann eventuell 1 Woche länger im Kalten. Ich würde die Regelung für Notfälle und Kleinreparaturen beibehalten. Größere Instandhaltungsarbeiten muss der Verwalter sowieso vorher in der Eigentümerversammlung klären
also - ich stell mir das mal vor. Wieso wird die Heizungstür abgeschlossen???? Geht dort etwa jemand rein und befummelt die Heizung?
anderer Gesichtspunkt, die Heizung wird normalerweise von einem Handwerker des Vertrauens gewartet. Warum sollte jemand anders, außer eine Vertrauensperson, die sich wirklich mit der Heizung auskennt - und das Wasser etc kontrolliert - in diesen Raum hinein.
Bei uns ist es schon öfter vorgekommen, das ein Unwissender an der Heizung gefummelt hat mit dem Ergebnis, dass der Klempner, der die Heizung kennt - wegen Wartung udn weil er Fachmann ist - gegen Rechnung kommen musste und wieder alles zum Laufen brachte.
Wenn so wat öfter vorkommt, kann ich mir vorstellen, dass alle einen Hals haben, weil keiner will ja mehr zahlen als er muss. Und da würde ich auch die Tür abschließen und den Schlüssel einem Klempner geben.
Schleierhaft ist mir wie da das Wort Korruption ins Spiel kommt. Es kann aber auch sein, das es auch bei Klempnern einen gibt, der alle Preis toppt, ob ich allerdings jeden an die Heizung ranlassen will, weiß ich nicht.
Da wir nicht alles über den obigen Fall wissen ist es schlecht zu sprechen. Die Entlastung ist ja generell für das handeln im abgelaufenen Jahr und spricht ja nicht vor kriminellen Handlungen frei.
Ja eine Entlastung erteilt man eigentlich nur, wenn alles in Ordnung ist. Das der Verwalter mit Handwerkern zusammenarbeitet ist aber legitim. Die Eigentümerversammlung kann aber durch einfache Wahl abstimmen, welchen Anbieter sie für bestimmte Reparaturen etc. haben will. Gibt es denn keine Satzung?
Das ist der Punkt! Die WEG kennt die Teilungserklärung als Rechtsgrundlage über das WEG-Gesetz hinaus aber keine Satzung.
Deine Aussage: "...und schützt ausschließlich den Verwalter davor, ihm im Nachhinein auftauchende Unregelmäßigkeiten nicht mehr anlasten zu können..."
ist falsch!
Durch die erteilte Entlastung wird auf Schadensersatzansprüche verzichtet, die bei Erteilung der Entlastung bekannt waren.
Strafbare Handlungen des Verwalters und Ansprüche einzelner Eigentümer, die im Zusammenhang mit ihrem Sondereigentum stehen, sind nicht von der Entlastung erfaßt.