Hausdurchsuchung wegen Browser Verlauf?
Kann die Polizei eine Hausdurchsuchung wegen dem Browserverlauf von jemanden an ordnen? Also wenn die Person zum Beispiel googlet wie etwas funktioniert, was illegal ist. Reicht das als hinreichender Verdacht? Und wie ist es wenn die Person etwas bestellt, was nicht illegal ist, mit dem man aber illegale Sachen machen könnte (so etwas wie long papes) reicht das dann als Grund für eine Durchsuchung?
5 Antworten
Es gibt den Begriff des "Anfangsverdachts".
http://www.strafakte.de/strafprozessrecht/anfangsverdacht-hinreichende-dringende-tatverdacht/
Die Polizei muss den Durchsuchungsbeschluss aber bei einem Richter beantragen und der kann ihn dann unterzeichnen. Die Polizei selbst kann das nur dann ohne Beschluss durchführen, wenn "Gefahr im Verzug" vorliegt und sie keine Zeit hat einen Durchsuchungsbeschluss zu beantragen, weil sonst ein größerer Schaden entstehen, oder Beweismaterial weg geschafft werden könnte.
Es kommt ganz darauf an was du genau in deine Suchmaschine eingibst. Wenn du nach Long Papers schaust wird dir nichts passieren. Es gibt noch andere Verwendungen für Long Papers, die nicht illegal sind. Wenn du nach Bombenbauanleitungen suchst und dann schaust wo du die ganzen Zutaten kaufen könntest, dann kann es schon sein, dass die mal bei dir vorbei schauen.
Wobei sie schon einen Anfangsverdacht benötigen um deinen PC zu überwachen, um überhaupt mit zu bekommen nach was du da gesucht hast.
Für die Hausdurchsuchung ist gem. § 102 StPO ein sogenannter Anfangsverdacht einer Straftat erforderlich. Nur aus dem Browserverlauf kann man diesen für die meisten Straftaten noch nicht herleiten.
Es gibt allerdings manche Delikte, die bereits die Vorbereitung einer Straftat unter Strafe stellen, wie z.B. § 89a StGB. Hier könnte ich mir vorstellen, dass unter Umständen bereits ein einschlägiger Browserverlauf für einen Anfangsverdacht ausreicht.
Das Bestellen von Longpapers ist jedenfalls noch lange nicht ausreichend. Selbst wenn sie nur zu illegalen Zwecken benutzt werden könnten, dürfte eine Durchsuchung in diesem Fall nicht verhältnismäßig sein.
Die Polizei kann so was nicht anordnen. Für eine Hausdurchsuchung ist ein richterlicher Beschluss erforderlich, der vor Beginn der Untersuchung vorgelegt werden muss. Damit ein Richter darauf entscheidet müssen sehr stichhaltige Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen.
Nicht, wenn keine Gefahr im Verzug ist
Bei Gefahr in Verzug kann auch die Polizei selbst eine Hausdurchsuchung anordnen, § 105 StPO
Die Polizei darf überhaupt keine Hausdurchsuchung anordnen, das ist einem Richter vorbehalten. Nur wenn "Gefahr im Verzug" ist, kann die Polizei eine sofortige Hausdurchsuchung ohne richterliche Anordnung vornehmen. Ein Browserverlauf wird dafür wohl kaum ausreichen. Auch wenn du ein 25 cm langes Küchenmesser bestellst, könnte man mit damit illegale Sachen machen, z.B. einen Menschen umbringen, die Polizei darf deswegen noch lange keine Hausdurchsuchung machen.
Normalerweise nicht