Hausbau Einbehaltungsrecht des Bauherren

4 Antworten

Wenn die VOB vereinbart worden ist, darf nur zurück behalten werden wenn das VORHER vereinbart worden ist. Geld zurück zu behalten mit der Argumentation, der Bauträger könnte ja evt. vielleicht... und ich habe gehört... gehen meistens schief.

Da ist jetzt noch kein Anwalt nötig. Üblicherweise wird bei Auftragvergabe vereinbart, wieviel Prozent der Bausumme als Sicherheit einbehalten wird. Der Unternehmer wird dann eine Bankbürgschaft über diese Summe anbieten. Wenn diues nichtz vereinbart worden ist solltet ihr das dem Unternehmer vorschlaghen.

Und: Bei der Schlussabnahme sollte unbedingt ein öffentlich - bestellter SAchverständiger dabei sein und die MNängelliste erstellern. Den müsst ihgr zwar bezahlen, aber ihr seid dann auf der sicheren Seite bei späteren Streitigkeiten über Einbehaltungen.

Energeizer  27.12.2011, 16:01

mit den öffentlich bestellten hatte ich oft genug Probleme, waren es doch z. T. welche, die sich aus Auftragsmangel bestellen ließen, was eigentlich zu einfach ist und war. Und dann langten die hin....

Ein gestandener Praktiker aus der Umgebung, Freundschaft oder Verwandtschaft macht es auch und oft sogar besser.

Es kommt auch immer auf den Preis an, deshalb VORHER fragen!!

Seehausen  27.12.2011, 17:47
@Energeizer

Freunde oder Bekannte zählen aber vor Gericht nicht! Deren Äußerungen werden immer als Gefälligkeitsgutachten behandelt.

Und die bestellten Sachverständigen der IHK oder der Ingenieur- oder Architektenkammern arbeiten nach Gebühren und sind neutral. Von diesen Institutionen Listen geben lassen und dann mit den öffentlich-bestellten Sachverständigen verhandeln. Ist der einzigste vernünftige Weg.

Energeizer  27.12.2011, 18:08
@Seehausen

Freunde und Bekannte sollten nicht beim Streit dabei sein, da zaählt auch kein privat und für viel Geld bestellter Gutachter. Es geht um das Finden von Mängeln und die Bauabnahme.

Beim Streit muss ich einen Beweissicherungsantrag stellen und das Gericht bestimmt den Gutachter, den ich dann möglichweise noch mit einem privaten Gutachten aushebeln kann..

Aber das wird ein Weg ins Nirwana.

Bei unserer gutgeschmierten Gesellschaft mag ich keine Vorausschau mehr bei einem Gerichtsverfahren mehr abgeben..

Seehausen  27.12.2011, 18:25
@Energeizer

Vor Gericht und auf hoher See liegen wir alle in Gottes Hand.

Wenn es um die Feststellung baulicher Mängel geht sollten diese aber von einem zugelassenen, neutralen und öffentlich bestellten Sachverständigen festgestellt werden; sonst wird das alles vom evtl. später gerichtlich bestellten Sachverständigen in der Luft zerrissen.

Zahlen tut sowieso der, der den Prozess verliuert; deshalb lieber gleich Nägel mit Köpfen vom Fachmann machen lassen!

Das hätte vereinbart werden müssen. Bei der Abschlussrechnung ist eine Rate fällig WENN alle Arbeiten ordnungsgemäß erledigt wurden. Sollten Mängel bestehen, lassen die Gerichte einen Rückbehat von dem dreifachen der Mängelbeseitigungskosten zu. Allerdings gibt es einen noch gemeineren Trick, die Abnahme zu verweiggern, bis die Mängel beseitigt sind und ohne Abnahme wird die Schlussrechnung nicht fällig. In Euerem Fall würde ich aber einen 100er ausgeben und mir einen sachverständigen Freund oder Bekannten dazu nehmen oder einen Architekten oder Ing. anrufen und ihn um Hilfe bei der Abnahme bitten. Mit einem Hunderter oder auch nur einen Fuffziger, kann man Einiges verhindern.

Seehausen  27.12.2011, 17:48

Freunde oder Bekannte zählen aber vor Gericht nicht! Deren Äußerungen werden immer als Gefälligkeitsgutachten behandelt.

Und die bestellten Sachverständigen der IHK oder der Ingenieur- oder Architektenkammern arbeiten nach Gebühren und sind neutral. Von diesen Institutionen Listen geben lassen und dann mit den öffentlich-bestellten Sachverständigen verhandeln. Ist der einzigste vernünftige Weg.

Bei solchen Fragen ist es immer besser einen Anwalt oder eine Verbraucherberatungsstelle aufzusuchen anstatt unsere unqualifizierte Meinung zu kennen.

Seehausen  27.12.2011, 15:11

Noch sind gegenwärtig teure Anwälte nötig; noch sind die Verbraucherbertatungen für Bausachen zuständig oder qualifiziert!