Hat unser Verwalter das Recht auf ein Sonderhonorar?
Wir haben nach 30 Jahren unseren Garten saniert. Die Arbeiten wurden von 1 (einem) Gärtner durchgeführt. Lt. WEG Gesetz sind dafür vom Hausverwalter 3 Angebote einzuholen. Er hat die Arbeiten aber nur einem Gärtner zugeteilt. Ohne Beschlussfassung. Ist der Verwalter berechtigt in diesem Fall ein Sonderhonorar zu verlangen?
6 Antworten
.... da kann etwas nicht stimmen. Ein Verwalter hat in Eurem Garten nichts zu suchen.
Und ein WEG für diesen wird es auch nicht geben, ich jedenfalls finde keines; auch nicht den Hinweis auf 3 Angebote.
Wir haben nach 30 Jahren unseren Garten saniert.
Wer ist wir - alle Eigentümer oder nur deine Familie und du?
Handelt es sich um Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum?
Der Verwalter muss die Entscheidung der Eigentümerversammlung beachten! Was hat diese entschieden?
Hat der Verwalter gemäß seinem Vertrag mit der Eigentümerversammlung die Berechtigung ein Sonderhonorar zu verlangen?
Wer ist wir - alle Eigentümer oder nur deine Familie und du?
Wir, das ist die Eigentümergemeinschaft.
Handelt es sich um Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum?
Gemeinschaftseigentum.
Der Verwalter muss die Entscheidung der Eigentümerversammlung beachten! Was hat diese entschieden?
Es gab diesbezüglich keine Versammlung, es wurde einfach veranlasst.
Hat der Verwalter gemäß seinem Vertrag mit der Eigentümerversammlung die Berechtigung ein Sonderhonorar zu verlangen?
Ich dachte er hat kein Recht ohne drei Angebote einzuholen ein Sonderhonorar zu verlangen.
Wenn es gemeinschaftliche Fläche ist, kann es nicht Euer Garten sein.
... ich jedenfalls kenne keinen WEG-Verwalter der fremdes Geld in die Hand nimmt und damit fremde Gärten sanieren läßt.
Er hat überhaupt kein Recht ein Sonderhonorar zu verlangen, wenn dies nicht ausdrücklich mit dem Hausverwalter vereinbart wurde.
Das mit den 3 Angeboten ist in der Praxis heute oft schwierig umzusetzen. Wie hoch war denn die Auftragssumme? Bei größeren Aufträgen sollte man eigentlich schon genug Angebote zusammenbekommen.
So eine Garten-Großsanierung nach 30 Jahren ist in der Regel nicht Bestandteil des Leistungskataloges des Verwalters. Hierfür kann er schon ein angemessenes Sonderhonorar verlangen. Für dieses hätte ich dann aber schon erwartet, dass er Angebote einholt. Für das Honorar sollte er auch schon ein wenig mehr getan haben, als nur den Auftrag zu vergeben... (besprechen mit den Eigentümern, Arbeiten überwachen...).
Niemand kennt den Verwaltervertrag......ausser Du! Bei uns wäre es möglich, sind aber eine sehr große WEG!
Hat auch nur EINER aus Eurer Gemeinschaft eine Rechtsversicherung? DER kann einen Termin mit einem Anwalt machen und der prüft dann.
Es handelt sich ja um eine Wohnanlage.