Hat eine Quittung die gleiche Beweiskraft wie ein Kontoauszug?
Guten Tag , meine Frage : Hat eine vom Empfänger unterschriebene Quittung dieselbe Beweiskraft ( beispielsweise beim Jobcenter , Rechtsanwalt , Steuerberater ) wie ein Kontoauszug ? Mein Fall : Unterhaltspflichtiger hat monatlich Unterhalt auf das Konto der Kindsmutter überwiesen . Diese hatte dann 2 mal einen finanziellen Engpass sodass Ihr Konto überzogen war . Sie bat den Unterhaltspflichtigen Ihr den Unterhalt gegen Ausstellung einer Quittung in bar zu geben ... Nun kommt das ( böse ) Jobcenter und behauptet nach Überprüfung das für 2 Monate kein Unterhalt gezahlt worden sei ... Sind diese beiden , von der Kindsmutter unterschriebenen Quittungen als Nachweis ausreichend ??? Danke im Voraus , Grüße
4 Antworten
Wenn aus den Quittungen der Empfänger und der Zahlungszweck eindeutig hervorgeht, sind diese Zahlungsbelege selbstverständlich ausreichend. Es existiert meines Wissens keine Rechtsvorschrift, die eine Kontoüberweisung vorschreiben würde.
sollte ausreichend sein. meines wissens nach gibt es kein gesetz, dass eine zahlung des unterhaltes per überweisung vorschreibt. es gibt auch kein gesetz das einen verpflichtet überhaupt ein konto zu haben.
mit datum und unterschrift es ist auch ein gültiges dokument bzw. beweismittel
Die Quittung muss voll anerkannt werden.