Hartz 4: Anwalt will Geld trotz Beratungshilfeschein
Hallo Community,
für einen Rechtsstreit, der nicht vor Gericht ging, nahmen wir vergangenes Jahr anwaltliche Hilfe in Anspruch. Zwei Beratungshilfescheine, die uns als ALG-2-Bedarfsgemeinschaft zustannden, dienten zur Begleichung der RA-Kosten. Gestern erreichte uns ein Brief, in dem die Kanzlei sich "erlaubt, Ihnen nachstehenden die heutige Liquidation zu übermitteln". Der Anwalt fordert eine Dokumentenpauschale für Ablichtungen und Faxe. Ich ging davon, dass die Beratungshilfescheine alles abdecken würden. Muss ich das bezahlen?
7 Antworten
Hey thukkydidesII,
der Beratungshilfeschein gilt nur für eine erstberatung, nicht aber für weiterführendes, hier würde dann die Prozesskostenhilfe greifen, allerdings nur dann wenn beantragt und es dann auch zu einem Prozess kommt. Wenn der Prozess nicht zu stande kommt und der anwald mehr als eine Erstberatung bei dir gemacht hat, wird er die folgekosten dir in rechnung stellen, das ist normal und steht auch in den den broschüren die es bei der Arge gibt.
Und die Quintessenz daraus - in Bezug auf meinen Fall - ist dann welche? Zahlen oder mit Verweis auf §2 Rechtsberatungsgesetz NICHT zahlen?
Ich denke, Du solltest da gar nicht auf Konfrontation gehen. Ruf beim Rechtsanwalt an, stell Dich doof und frage ihn, warum diese Kosten nicht durch die Beratungshilfe abgegolten sind.
Der Anwalt kann neben dem Beratungshilfe-Schein für außergerichtliche Tätigkeiten 15 EUR berechnen, siehe auch hier:
Viele Anwälte verzichten auf diese "pea-nuts".Dass dieser dafür Geld haben will, hat sicher was damit zu tun, dass er solche Fälle generell nur ungern übernimmt. Da verdient er nicht genug dran. Das soll sich rum sprechen, so dass er damit nicht mehr belästigt wird.
Ein Beratungsschein stellt einen Wert von 80 € dar und der Rea "kann" zu jedem Schein für seine Beratungstätigkeit nochmal 10 € dazu nehmen. Allerdings Kopien usw. sind in dieser Beratung nicht enthalten, somit wird eine solche Forderung wohl bezahlt werden müssen. Auch Schriftverkehr ist darin nicht enthalten.
Alle Antworten sind Quatsch. Lediglich Sunn76 und skyfly71 bringens auf den Punkt. Weder gilt ein Beratungshilfeschein nur für eine Erstberatung noch hat er einen Wert von 80,00 €.
Wenn der Mandant dem Anwalt einen Beratungshilfeschein vorlegt und auch noch die 10,00 € Eigenanteil bezahlt, kann der Anwalt von ihm nichts weiter fordern.
Alle weiteren entstehenden Kosten (Porto, Kopien, Telefon ...) setzt der Anwalt auf die Rechnung die er bei Abrechnung des Beratungshilfescheins an das zuständige Amtsgericht schickt. Möglicherweis meckert der Rechtspfleger an der Kostennote rum. Aber damit hat der Mandant nichts mehr zu tun.
Schönen Tag noch.
Ich finde die Antwort nicht so richtig hilfreich. Sie ist nämlich FALSCH.
*§ 2 Rechtsberatungsgesetz:
(1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung.
(2) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird gewährt in Angelegenheiten 1. des Zivilrechts einschließlich der Angelegenheiten, für deren Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind, 2. des Verwaltungsrechts, 3. des Verfassungsrechts, 4. des Sozialrechts.
In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt. Ist es im Gesamtzusammenhang notwendig, auf andere Rechtsgebiete einzugehen, wird auch insoweit Beratungshilfe gewährt.
(3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist.*
Und dann hätten wir da noch §8 Rechtsberatungsgesetz:
*§ 8
Vereinbarungen über eine Vergütung sind nichtig.*