Handy Reparatur mangelhaft?
Hallo,
Folgendes Problem ich habe auf Ebay eine Reparatur für mein Handy gekauft. Gute Bewertungen also habe ich mir nix gedacht.
Jedenfalls habe ich es Zugeschickt und es nach ca eine Woche wieder bekommen, das neue Display wies aber ein Defekt auf bzw ist kleber ins Display gelaufen. Kann mal passieren also habe ich es natürlich noch mal zu gesendet und der Verkäufer hat auch das neue Display übernommen.
Heute habe ich es wieder bekommen und es schien erstmal alles normal und ich war zufrieden bis ich einen Anruf bekam und gemerkt habe das ich nichts höre, heißt die Hörmuschel ist wahrscheinlich defekt. Dann fragte ich den Verkäufer was nun passieren soll.
Ich habe ihm gesagt das ich mit seinem Dienst nicht zufrieden bin und das ich das Handy sicher nicht 3x zu ihm schicken um es zu Reparieren. Am Ende kriege ich es und es geht wieder etwas nicht.
Wie sieht es denn nun aus, und was kann ich tun?
2 Antworten
Bisher hat der Händler ja erst 1 x nachgebessert. Also steht im auf jede Fall noch ein weiterer Versuch zu. Es wird Dir nichts anderes übrig bleiben als das Handy nochmal wegzuschicken (und beim nächsten Mal besser einen Anbieter vor Ort zu beauftragen)
2x
Ganz einfach: derjenige der dein Handy repariert hat, hat ein Recht auf 3 Versuche der Nachbesserung auf seine Kosten.
Zusammengefasst, was kann ich tun?
Der Verkäufer sagt wenn ich beim Kaufvertrag zurück trete möchte er sein Display wieder...
Ich würde das ein 3. Mal riskieren. Dann bist Du auf der sicheren Seite.
Dann kann er aber nicht mehr sagen das er sein Display haben will oder? weil ich es dann ja zum 4. mal verschicke darauf habe ich keine lust mehr.
Problem aus meiner Sicht wäre folgendes:
Wenn Du beim Händler etwas kaufst und das geht nach ein paar Wochen kaputt, dann hat der Händler 2 Reparaturveruche. Dann Rücktritt oder Schadensersatz.
Du hast aber eine "Handyreparatur" gekauft. Jetzt könnte man argumentieren:
1. Reparatur schlug fehl, also hat er jetzt noch 2 Nachbesserungsversuche.
Ob meine Ansicht da so stimmt, mögen die Juristen die sich hier rumtreiben bewerten.
Danke, hoffentlich kommen noch ein paar Antworten.
Ich kenne das anders:
§ 440 BGB
Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz.
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.