Hallo! Muss ich eine einmalige Überprüfung von Fenster und Balkontüren in einer Mietswohnung nach 16 Jahren als Mieter in der Nebenkostenabrechnung bezahlen?
Ich wohne seit 1999 zur Miete. In der Nebenkostenabrechung für das Jahr 2015 gab es zum ersten Mal den Posten Service für Fenster und Türen. Bei einem Nachbar im Haus war ein Fenster defekt und konnte nicht mehr geschlossen werden. Daraufhin wurde ein Monteur bestellt, welcher gleich bei allen Mietparteien die Fenster und Balkontüren überprüfte und in der Wohung vom Nachbar das Fenster reparierte. Diese Überprüfung erfolgte zum Mal seit 1999. Die Kosten betragen 41,33 € pro Mietwohung. Muss ich diesen Posten bezahlen oder muss der Vermieter die Kosten hierfür selber tragen, da es bisher auch keine regelmäßige Überprüfung von Fenstern und Türen gab.
Vielen Dank im voraus schon für Antworten.
Freundliche Grüße ruja15
6 Antworten
Der Vermieter muss diese Kosten tragen, denn Überprüfungen gehören in das Fach Instandsetzung. Der Mietvertrag wird vermutlich keine Fenster- und Türenprüfung kostenmäßig dem Mieter auferlegen. Hier wurde versucht den Mietvertrag einseitig zu ändern - unzulässig!
Diesem Post in der BK-Abrechnung ist also zu widersprechen, Guthaben oder Nachzahlung wäre analog zu ändern. Fristsetzung bei Guthaben nicht vergessen.
Du spielst auf die Position "Sonstige Betriebskosten" in Betriebskostenverordnung § 2 an. Die allgemeine Verkehrsanschauung geht aber nicht von Kosten für wiederkehrende Kontrollen der Fenster und Türen aus, die durch Firmen durchzuführen sind. Der Mieter ist verpflichtet, Mängel in der Verschließbarkeit und Dichtheit dem Vermieter zu melden, falls ihm bei der Nutzung der Mietsache das auffallen sollte. Dazu muss man nicht als Tischler oder Fensterbauer ausgebildet sein.
Das sind aber definitiv keine Betriebskosten, auch keine sonstigen.
Die Überprüfungs- / Wartungskosten für Fenster und Türen wäre durchaus umlagefähig, wenn sie denn regelmäßig erfolgen würden. Ließe der Vermieter die Fenster jedes Jahr oder alle zwei oder drei Jahre wiederkehrend die Fenster warten, kann er die Kosten dafür auf den Mieter umlegen. Die Überprüfung erfogte in deinem Fall aber wohl aus gegebenem Anlass und ist daher m. E. nicht umlagefähig und vom Vermieter zu tragen.
Die Antwort ist doch leicht in der Betriebskostenverordnung zu finden. Demnach sind derlei Tätigkeiten keine Betriebskosten, da nicht regelmäßig anfallend und bei Reparatur eine Instandsetzung erfolgt ist.
Wenn dieser Posten in deiner Abrechnung auftaucht, diesen herausrechnen und von der evtl. Nachzahlungsforderung in Abzug bringen. Dazu bist du berechtigt, da ein inhaltlicher Fehler vorliegt.
Solltest du ein Guthaben haben, erhöht sich dieses um den konkreten Betrag. Guthaben dürfen mit der Miete im Folgemonat der Zustellung mit der Miete verrechnet werden.
Lege also schriftlich per Einwurfeinschreiben Einspruch ein, begründe diesen und kündige an, dass du so verfahren wirst wie vorstehend von mir beschrieben.
Hallo.
Im Mietvertrag steht: Erhöhung und Neueinführung von Betriebskosten sind nach Maßgabe des § 560 BGB umlegbar.
Darf er jetzt die Wartung abrechnen?
MfG
ruja15
Ich habe noch etwas im Mietvertrag gefunden:
Verschuldensunabhängig hat der Mieter die Kosten für kleinere Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlußvorrichtungen von Fensterläden, soweit sie seiner unmittelbaren Einwirkung unterliegen, im Einzelfall bis zu einem Betrag von 50,00 € zu tragen.
Dein "Fund" zielt auf die sog. Kleinreparaturklausel. Wenn in deinem Mietvertrag nur die 50 EUR je Reparatur festgeschrieben sind und die Jahreshöchstsume (max. 6% der Jahresnettomiete zulässig), nicht, ist die Klausel aus formellen Gründen unwirksam.
... solche Wartungskosten können auf die Mieter verteilt werden, wenn denn unter der Kostenstelle "sonstige Kosten" diese Verteilung vereinbart wurde. Schaue also in Deine mietvertraglichen Vereinbarungen (E-Check, Wasserproben, Regenrinnenreinigung, Wartung Rauchabzugsanlagen u.a. dürfen ja auch).
Eine Wartung im Sinne einer Sichtprüfung kann durchaus umlagefähig sein, allerdings nur, wenn es eine vertragliche Grundlage hierfür gibt.
Steht davon etwas im Mietvertrag, bzw. gab es vorab eine Ankündigung einer neuen Betriebskostenart?
Wenn nicht, kann der Vermieter die Kosten nicht geltend machen.
Mit vereinbarter Öffnungsklausel und der Ankündigung einer neuen Betriebskostenart im Sinne des § 2 Pkt. 17 wäre das aber denkbar.
Das ist zwar unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen.