Hallo, bei nachträglichem Freistellungsauftrag: zu wann müssen bereits abgezogene A.steuer u. Soli. von der Bank wieder gutgeschrieben werden (Wertstellung)?
Hallo, ich habe 2 Tage nachdem ich erstmalig Zinsen erhalten habe, einen Freistellungsauftrag für das Bank-Konto eingereicht. Nun hat mir zwar die Bank die abgezogene Abgeltungssteuer und den Soli.zuschlag zurückerstattet, allerdings nicht wertstellungsgleich. Die Bank sagt, sie müsse das erst zum Tag der Antragseinreichung gutschreiben. Das kann m. W. nach aber nicht korrekt sein. Hätte ich erst viel später den Antrag eingereicht, würden mir ja durch diese Handhabung der Bank ein echter Zinsverlust entstehen! Habe in der Vergangenheit schon viele Tagesgeld-Konten gehabt und deshalb des öfteren den FSA erst nachträglich einrichten lassen. Da wurde dann immer wertstellungsgleich wieder gutgeschrieben.
2 Antworten
Grundsätzlich entsteht die Kapitalertragsteuer zum Zeitpunkt der Gutschrift der Zinsen auf dem Konto.
Erstattung von Kapitalertragsteuer (§ 44b Abs. 5 Satz 3 EStG)
Am 19.12.2014 wurde zum Zeitpunkt 01.01.2015 das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, kurz ZollkodexAnpG, beschlossen.
Mit der Ergänzung des Satzes 3 zu § 44b Abs. 5 EStG wird der Abzugsschuldner (z. B. Kreditinstitut) zur Berücksichtigung nachgereichter Nichtveranlagungsbescheinigungen und Freistellungsaufträge verpflichtet.
Es handelt sich allerdings nicht um eine Korrektur eines unberechtigt erfolgten Steuerabzuges, sondern lediglich um eine Erstattung bereits einbehaltener Steuern - die Banken müssen also nunmehr, im Auftrag des Finanzamtes, die bereits einbehaltene Steuer erstatten - das soll die Antragstellung bei den Einkommensteuererklärungen eindämmen.
Es handelt sich also hierbei lediglich um eine zeitliche Verkürzung einer Steuererstattung; zum Zeitpunkt, als der Freistellungsauftrag nicht vorlag, war dieser ja korrekt.
Das bedeutet, daß die einbehaltene Steuer zum Zeitpunkt der elektronischen Einstellung des Freistellungsauftrages im Bankrechner erstattet werden.
Daher erfolgt keine Erstattung mit Wertstellung zum Zeitpunkt des Steuerabzuges.
Es gilt der Tag der Fälligkeit. Du hattest lange Zeit den Freistellungsantrag einzureichen. Wenn er nicht vorliegt, dann werden dir Steur und Soli abgezogen. Das ist rechtens. Die Gutschrift kann erst ab dem Tag erfolgen an dem der Antrag vorliegt. Du musst je mehrere Millionen auf diesem Konto haben - denn ansonsten geht es hier um etwa € 1.- . Bedenke bitte, dass das Versäumnis (also die Ursache) von dir aus geht. DU hast die Frist verpennt. Die Bank hat nur darauf REAgiert
in den AGBs meiner Bank steht auch, dass Freistellungsantrag erst ab dem Datum gilt an dem er vorliegt.2. Weg, Rückerstattung durch Finanzamt beim Einkommensjahresausgleich. Ich weiß, der dauert auch noch.....
Also, lange Zeit hatte ich nicht, weil das Konto erst recht kurz vor der 1. Zinsgutschrift eröffnet wurde (und ich den FSA erst nach Erhalt der vollständigen Banking-Zugangsunterlagen erstellen konnte - führe Konto online). Außerdem bin ich davon ausgegangen, daß es wohl Usus ist, das nachträglich wertstellungsgleich gutzuschreiben (ALLE anderen Banken haben das bisher so gemacht). Und, nein, ich habe KEINE Millionen auf dem Konto, bin aber derzeit ohne Arbeits-Einkommen (kriege auch nichts vom Staat, wegen Abfindung) und bin daher auf JEDEN Cent aus Kapital-Einkünften angewiesen, da ich derzeit meinen kompletten Lebensunterhalt daraus bestreiten muß... Ansonsten gings mir einfach auch ums Prinzip.