darf man ein geerbtes Haus verkaufen obwohl der Pfl.teilsber. nicht mit dem Preis einverstanden ist

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Der Pflichtteilsberechtigte hat kein Mitspracherecht. Du kannst das Haus auch verschenken; allerdings hat er/sie einen Anspruch aus dem objektiven Wert des Nachlasses. Wenn ein Wertgutachten von einem öffentlich vereidigten Sachverständigen vorliegt, dann wird sie schlechte Karten haben. Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigen bemisst sich in Geld, nicht in Sachwerten; die Schwester hat also einen geldwerten Anspruch gegen Dich; falls der Schwester der Wert nicht passt, muss sie Dich verklagen; aber wie gesagt, bei vorliegendem Gutachten dürfte sie schlechte Karten haben. Sie kann natürlich auf eigene Kosten ein Gegengutachten erstellen lassen. Sollte sich dann tatsächlch eine erhebliche Differenz ergeben, ist mit einem der beiden Gutachten etwas nicht in Ordnung. Allerdings kannst Du mit Deinem Erbe nach Deinem Willen verfahren.

Rettewrennod  05.08.2012, 00:42

Das ist nicht korrekt!

Im Falle des Verschenkens oder des Verkaufes ist der Fragesteller von der Miterbin voll haftbar zu machen, sie kann auch die Rückabwicklung zu Kosten des Bruders betreiben. Wenn man sich mit Erbrecht und BGB nicht auskennt, sollte man solche Fragen nicht beantworten.

Ignoriere einfach mal die meisten bereits gegeben Antworten, denn Deine Schwester kann jedwede Verkaufsbemühungen durch eine Verweigerung der Zustimmung als Miteigentümerin der Immobilie stoppen.

Als Erbengemeinschaft erfolgt die Verfügung oder Verwaltung des Erbes nur über die Zustimmung aller Erbnehmer, dabei ist es völlig unerheblich ob der Einzelne über 5 oder 50% verfügt. Also muss man sich mit der Miterbin gütlich eignen, die hat sonst nämlich diverse Rechte die sie ziehen kann, im schlimmsten Fall meldet die Eigenbedarf an und zieht ein.

In jedem Fall ein gütliches Gespräch führen und im schlimmsten Fall einen höheren Betrag mit der Schwester vereinbaren, steht dieser nur der Pflichtteil zu, erlöst man den Mehrbetrag ja locker über den größeren Anteil an der Immobilie.

Solche Angelegenheiten landen irgendwann vorm Gericht und verursachen dann ein vielfaches der Kosten, die man vielleicht mit einer erhöhten Forderung einer Miterbin hat.

Guppy194  06.08.2012, 00:35

Hallo Rettewrennod: Deine Antwort entspricht hier nicht der Fragestellung; nach der Mitteilung des Fragestellers liegt Alleinerbschaft vor; eine Erbengemeinschaft ergibt sich aus der Fragestellung und auch den weiteren Mitteilungen des Fragestellers nicht. Die Schwester ist somit eben gerade nicht Miteigentümerin. Deine Ausführungen zur Erbengemeinschaft sind richtig; aber diese Konstellation liegt gerade nicht vor. Eine Mitwirkung der Schwester, oder ganz allgemeine eines/r Pflichtteilberechtigten ist beim Verkauf nicht erforderlich.

Rettewrennod  06.08.2012, 08:01
@Guppy194

Solange es (laut Fragestellung) mindestens 2 Erben gibt, kann man wohl nicht von einem Alleinerben sprechen, oder?

Es gibt keinerlei gesetzliche Regelung, dass ein eingesetzter Erbe eine größere Handhabe bei der Verwertung des Erbes hat als ein Erbe der lediglich den Pflichtteil bekommt. Deswegen sollte man als Erblasser diesen Umstand bei der Aufsetzung des Testaments bedenken, denn sonst sind schlimme Zwistigkeiten möglich, die nicht selten einen Großteil des Erbes aufzehren.

Ich kann übrigens auch bei einem Anteil von 1% jedwede Verkaufsbemühungen torpedieren, das gibt das BGB nun einmal her, wer es nicht glaubt der lese das bitte entsprechend nach.

Willst Du mit nun erzählen, ich verstünde von der Materie nichts?

Guppy194  06.08.2012, 10:43
@Rettewrennod

ich werde mich hüten, Dir zu erzählen, dass Du nichts von der Materie verstehst. Jedoch teilt doch Wolke1910 eindeutig mit, dass er Alleinerbe ist; es gibt also keinen Miterben. Ein Pflichtteilsberechtigter ist doch kein Teil einer Erbengemeinschaft. Gerade durch die testamentarische Einsetzung eines Alleinerben ist die Schwester von der Erbschaft ausgeschlossen und kann nur den Pflichtteil geltend machen. Gruß (über eine Kommentierung Deinerseits würde ich mich freuen, da die Angelegenheit doch interessant ist)

Rettewrennod  06.08.2012, 11:01
@Guppy194

Wie kann er Alleinerbe sein, wenn es einen weiteren Erben mit einem Pflichtteil gibt?

Oder ist die Feststellung des Fragestellers bereits relevant, ich denke nicht.

Erkläre mir doch bitte den Unterschied zwischen testamentarisch bestimmten Erbteil und dem Pflichtteil?

Am Ende sitzen alle am selben Tisch und beim Verkauf der Immobilie benötigt man die Zustimmung aller Eigentümer, da gibt es keine zwei Meinungen.

Guppy194  06.08.2012, 22:30
@Rettewrennod

Der Unterschied zwischen testamentarisch bestimmten Erbteil und Pflichtteil besteht darin, dass eine Person, die bei der gesetzlichen Erbfolge, wenn also der Erblasser kein Testament hinterlassen hat, also Erbe oder Miterbe wäre, durch Testament von der Erbfolge zur Gänze ausgeschlossen ist. Hat also der Erblasser zwei Kinder und setzt er das eine Kind zum Alleinerben ein, dann ist das andere Kind zur Gänze von der Erbfolge ausgeschlossen und hat keinerlei Erbenstellung. Das deutsche Erbrecht gesteht solchen von der gesetzlichen Erbfolge aber ausgeschlossenen Personen trotzdem einen geldwerten Anteil am Nachlass zu ohne diesen Personen eine Erbenstellung zuzugestehen. Díesen Anspruch nennt man Pflichtteil; er kann nur in Geld geltend gemacht werden.

wolke1910 
Beitragsersteller
 05.08.2012, 14:46

Ich bin als Alleinerbe testamentarisch eingesetzt und bereits im Grundbuch eingetragen. Meine Schwester möchte jetzt Ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen und ist mit dem erstellten Gutachten nicht einverstanden. Deshalb meine Frage, ob ich das Haus trotzdem verkaufen kann zu dem im Gutachten angegebenen Preis. Wenn ja, würde mich interessieren wie das ganze abläuft falls es zu einem Gegengutachten kommen sollte. Danke schon mal für eure Antworten.

Rettewrennod  05.08.2012, 14:57
@wolke1910

Ohne Einigung mit dem Miterben geht gar nichts, ich kenne Fälle in denen das Erbe jahrelang zwischen den Fronten hing und beide Seiten enorme Kosten produzierten.

Einigen und danach verkaufen, bei einem eigenmächtigen Verkauf ohne Einverständnis der Schwester kann es teuer werden, muss der Verkauf rückgängig gemacht werden trägst Du alle Kosten inklusive eventueller Regressansprüche des Käufers, ist denn das Verhältnis mit der Schwester so zerrüttet?

Auch da kann ein Anwalt vermittelnd tätig werden auch ein Schiedsmann/-frau kann man dafür beauftragen.

wolke1910 
Beitragsersteller
 05.08.2012, 17:24
@Rettewrennod

das würde im klartext heißen ich kann über mein eigenes Vermögen nicht mal verfügen. Eine gütliche Einigung mit meiner Schwester ist nicht, da wir schon Jahre nicht mehr miteinander reden.

Meine Schwester ist ja nicht Mitererbin. Pflichtteil heißt doch aber, sie hat nur Anspruch auf einen Geldbetrag von dem Wert des Vermögens. Wenn ich doch das Haus bewerten habe lassen, liegt ja schriftlich vor, was es wert ist und sie kann davon einen bestimmten Betrag erhalten. Wenn ihr das nicht passt, muß doch sie ihre Forderung einklagen.

Irgenwie kann ich das alles nicht ganz nachvollziehen. Was wäre gewesen, wenn das Haus verkauft worden wäre, bevor sie Ihren Pflichtteil gefordert hätte?

Rettewrennod  05.08.2012, 19:30
@wolke1910

Pflichtanteil heißt einen Anteil an der gesamten Erbmasse, da gibt es keine Ausnahmen!

Ich sage das nochmal ganz deutlich, wenn die Schwester bösartig ist, kann sie Dir fürchterlich in die Suppe spucken, deswegen ist ein moderater Umgang angemessen, suche das Gespräch oder beauftrage einen Moderator der auf eine Einigung einwirkt. Meine Erfahrung, Erbangelegenheiten nicht auf die leichte Schulter nehmen, Erbgemeinschaften gehören - wie die unsäglichen GbR's - verboten, weil es immer wieder zu Streitereien kommt.

Guppy194  06.08.2012, 00:37
@Rettewrennod

Hallo Rettewrennod: ein eigenmächtiger Verkauf eines Hauses ist doch gar nicht möglich; kein Notar kann solch einen Kaufvertrag beurkunden.

Rettewrennod  06.08.2012, 08:03
@Guppy194

Woher weiß denn der Notar, dass es 2 Eigentümer gibt?

Er verlässt sich auf die Eintragungen im Grundbuch und die Aussagen des Eigentümers, der Notar ist für vorsätzlich falsche Angaben nicht verantwortlich.

Guppy194  06.08.2012, 10:38
@Rettewrennod

nun, richtig ist, dass der Notar den Kaufvertrag anhand der Angaben im Grundbuch beurkundet. wenn der Fragesteller alleiniger Erbe infolge Testament ist, kann er das Haus natürlich verkaufen; eine Mitwirkung der pflichtteilsberechtigten Schwester ist nicht erforderlich und auch nicht möglich. Die Schwester hat als Pflichtteilsberechtigte nur einen geldwerten Anspruch gegenüber dem testamentarischen Erben aus dem im Zweifelsfall durch einen Sachverständigen festgestellten Gesamtwert des Erbes.

Rettewrennod  06.08.2012, 11:13
@Guppy194

Erstens kann der Bruder natürlich den Erbanspruch der Schwester unterschlagen, solange er im Grundbuch steht oder einen entsprechenden Erbschein vorlegt, kann der Notar ja nicht von einer notwendigen Zustimmung der Schwester ausgehen. Würde Notare so etwas immer überprüfen, gebe es kaum Rückabwicklungen von Immobilien-Käufen, die gibt es aber.

Die Schwester hat als Pflichtteilsberechtigte nur einen geldwerten Anspruch gegenüber dem testamentarischen Erben aus dem im Zweifelsfall durch einen Sachverständigen festgestellten Gesamtwert des Erbes.

Falsch. Sie hat einen Anteil am Gesamterbe und somit einen Anteil am Haus, sie kann sogar ein Nutzungsrecht für die Immobilie geltend machen, wenn sie den Bruder abstrafen will dauert der Verkauf u.U. Jahre.

Am Ende bleibt nur die Teilungsversteigerung die aber für mindestens eine der Parteien schlecht ausgehen kann. Denn der Haupterbe kann ja das Haus für einen wesentlich geringeren Betrag ersteigern und somit den Anteil der Miterbin verringern. Das gleiche passiert natürlich wenn die Schwester das Anwesen ersteigert, im schlimmsten Fall macht ein Dritter das Rennen und beide bekommen wesentlich weniger, als wenn man sich vorher geeinigt hätte.

Ich würde diesen Fall jetzt gerne zu den Akten legen, ich denke das ist jetzt in allen Details erschöpfend erläutert worden.

Guppy194  06.08.2012, 22:24
@Rettewrennod

ok, ich schließe für mich jetzt die Angelegenheit ab und verweise auf § 2303 BGB:

§ 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils.

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.....

also: die Schwester ist durch die Alleinerbschaft von der Erbfolge ausgeschlossen, SIE HAT SOMIT KEINEN ANTEIL AM GESAMTERBE UND SOMIT AUCH KEINEN ANTEIL AM HAUS USW: § 2303 sagt doch eindeutig, dass der Pflichtteilsberechtigte nur einen Anspruch von der Hälfte des WERTES hat und nicht von tatsächlichen Erbe.

Guppy194  06.08.2012, 22:39
@Rettewrennod

Pflichtanteil heißt einen Anteil an der gesamten Erbmasse.... diese Feststellung ist so nicht richtig; der/die Pflichtteilsberechtigte ist kein Erbe (sonst bräuchte er ja keinen Pflichtteil) und er/sie hat nur einen Anspruch am WERT des Erbes, nicht jedoch am Erbe selbst.

Rettewrennod  06.08.2012, 23:07
@Guppy194

Das steht sicher so im BGB, oder?

Muss es ja nicht, wir machen uns einfach unser eigenes Gesetz, ein Erbe ist nur ein Erbe wenn er keinen Pflichtteil erhält. Das ist wirklich lustig.

Mir ist es doch egal, lass Ihn das Haus verkaufen, zur Not beruft er sich einfach auf Deine juristische Einschätzung, wird schon schiefgehen.

Rettewrennod  06.08.2012, 23:11
@Guppy194

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte gesetzlichen Erbes, also wenn es 2 leibliche Kinder gibt so erhält die Schwester eben nur 25% und der Bruder 75%, nur sind die 25% nicht in Spielkarten oder Kochtöpfe aufzurechnen, sondern sie betreffen das Gesamterbe.

Man muss die Paragraphen aber auch verstehen und §2303 BGB sagt keineswegs, sie hätte keinen Anteil am Gesamterbe.

Guppy194  07.08.2012, 23:28
@Rettewrennod

Das ist nicht richtig, da die Schwester des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist, erhält der Bruder 100 %, Der Schwester steht ein Pflichtteil von - hier - 25 % zu, das heisst aber nicht, dass sie zu 25 % Erbin ist, sie hat nur einen Ausgleichsanspruch gegen den Alleinerben in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. So steht es doch eindeutig im 2303. Ich weiss nicht was es da zu deuteln gibt. Weiterhin sagt 2303 eindeutig, dass der Anspruch der Pflichtteilsberechtigten sich aus dem Wert des gesetzlichen Erbteils errechnet und nicht dass sie einen Anteil von 25 % am Gesamterbe hat.

Wenn Du mir nicht glaubst, dann erkundige Dich doch mal bei einem Nachlassgericht.

Nicht richtig ist auch Deine Aussage, dass der Pflichtteil in der Hälfte des gesetzlichen Erbes besteht. Er besteht nämlich nur in der Hälfte des WERTES des gesetzlichen Erbteiles.

Das ist ein erheblicher Unterschied. 2303 tritt doch gerade erst dann ein, wenn ein gesetzlicher Erbe durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen ist; dann kann er doch kein Erbe sein. Man muss die Paragraphen aber auch verstehen (man möge mir diese Anmerkung verzeihen)

Guppy194  08.08.2012, 20:45
@Guppy194

jedenfalls wars endlich wieder mal eine Gelegenheit ordentlich zu diskutieren; auch wenn man nicht der gleichen Meinung ist/war.

wolke1910 
Beitragsersteller
 08.08.2012, 23:19
@Guppy194

Hallo ihr 2 Diskutierenden, habe mich jetzt doch kurzfristig entschlossen einen Anwalt aufzusuchen und mich beraten zu lassen. Die Rechtslage ist folgende: Ich kann das Haus verkaufen wann ich will, da ich Alleinerbe bin. Ein Gutachten liegt ja vor. Der Verkaufspreis sollte allerdings dem Gutachten einigermaßen entsprechen. Meine Schwester hat ja nur einen Geldanspruch in Höhe von 25 % des Nachlasswertes. Sollte sie mit diesem Preis nicht einverstanden sein muß sie nun vor Gericht klagen. Der Richter entscheidet dann, ob der Verkaufspreis oder der Gutachtenwert zugrunde gelegt wird oder ob nochmals ein neues Gutachten durch einen vom Gericht beauftragten Gutacher erstellt wird. In der Regel zählt der Wert des vorgelegten Gutachtens. Meine Schwester kann gerne ein eigenes Gutachten erstellen lassen, das sie allerdings selbst bezahlen muß (würde ihr aber wahrscheinlich nichts bringen). Ich kann im Gegensatz die Gutachterkosten vom Nachlasswert abziehen. Mein Rechtsanwalt hat mir allerdings geraten Fotos vom Haus zu machen, da ja zum Todestag bewertet wird, falls nochmals ein Gutachten erstellt werden sollte. Auch der Käufer muß dann Auskunft geben, was er alles renoviert hat. Hoffe somit ist alles geklärt. Trotzdem euch herzlichen Dank für eure Antworten. War wirklich sehr interessant die Meinungen des einzelnen zu lesen.

du kannst es verkaufen, wie du lustig bist, sie bekommt ihren pflichtteil nach dem wert in dem vom gericht angeordneten gutachten

wenn du es danach für 1 mio mehr verkaufst, hat sie pech, wenn du 1 mio weniger bekommst, hast du pech

sie hat überhaupt nicht über den preis mitzureden

sie kann nur das gutachten anfechten, aber für was du es verkaufst, ist völllig scheißegal, der pflichtteil bemisst sich aus dem gutachten

Rettewrennod  05.08.2012, 00:43

Auch hier erst nachschlagen, dann Rat abgeben, Erbengemeinschaften müssen einvernehmlich handeln, dabei ist der Anteil der einzelnen Erben unerheblich.

EuroistDreck  05.08.2012, 04:49
@Rettewrennod

ja

pflichtteil ist geld, nicht immo

ich dachte die hütte gehöre nur ihr und sie müsse sie auszahlen

Rettewrennod  05.08.2012, 11:05
@EuroistDreck

Der Pflichtteil kann aus allem bestehen was das Erbe hergibt, es sind schon Prozesse um Kaffeetassen geführt worden.

Auszahlen ist übrigens die eleganteste Lösung, aber auch da muss der zu Entschädigende zustimmen, einen festen Betrag gibt es da nicht auch keine Zustimmungspflicht des zu Entschädigenden.

Guppy194  06.08.2012, 00:40
@Rettewrennod

bitte woraus schließt Du, dass es sich um eine Erbengemeinschaft handelt; die Fragestellung gibt nichts dafür her; überdenke Deine Antworten noch einmal.

Guppy194  08.08.2012, 10:11
@EuroistDreck

genau so ist es, die Hütte gehört ihr und sie muss sie auszahlen. Pflichtteil ist eben Geld und nicht immo; der Pflichtteil bestimmt sich nach dem Wert des Nachlasses; ein Pflichtteilsberechtigter ist eben gerade infolge Testament von dem Erbe ausgeschlossen; er hat keine rechtliche Stellung als (Mit-)Erbe sondern einen geldwerten Ausgleichsanspruch.

Deine Schwester kann dich nicht daran hindern, das Haus zu verkaufen. Wenn ein Gutachter den Wert des Hauses ermittelt hat, dann zahlst du den Pflichtteil an deine Schwester aus. Wenn sie mit dem Verkaufspreis nicht einverstanden ist, könnte sie ja klagen.

Zudem weisst du auch nicht, ob das Haus zu dem vom Gutachter ermittelten Wert verkauft werden kann. Ist der Verkaufserlös geringer, dann verringert sich auch der Pflichtteil.

Deine Schwester könnte selber einen Sachverständigen beauftragen und das Haus schätzen lassen. Allzugroße Unterschiede düfrte es bei einem Gutachten nicht geben.

Wenn einer der Gutachter mit seiner Wertermittlung extrem anders liegt, als der andere, dann muss das geklärt werden.

Du hast das Haus geerbt, bist nun Eigentümer und kannst mit dem Haus machen was du willst.

Wenn Du das Haus verkaufen willst, brauchst Du hierfür sowieso einen Notar. Am besten besprichst Du die Sache bereits jetzt mit ihm!