Grundbuchänderung wegen Heirat
Ich habe am Freitag geheiratet und den Namen meines Mannes angenommen. Nun muss ich ja an ganz vielen Stellen meine Namensänderung mitteilen. Wir haben vor einem Jahr ein Haus zusammen gekauft und stehen auch beide als Eigentümer im Grundbuch. Wie teile ich die Namensänderung dem Grundbuchamt mit und welche Gebühren fallen damit für uns an?
2 Antworten
Nein! Keine Änderung erforderlich! Das kann später einmal im Zuge eines anderen Rechtsgeschäftes, bei dem das Grundbuch berührt wird, in einem Zuge mit erledigt werden -ähnliche Handhabung wie beim Tod eines miteingetragenen Ehepartners. Da bleibt i.d.R alles bis nach der Erteilung eines Erbscheins gleich. - Vielleicht braucht man später ohnehin noch mal die alte Namensgebung - man weiß ja nie!
ändert sich der Familienname durch eine Heirat kann das Grundbuch mit formlosen Antrag berichtigt werden.
Die Kosten richten sich nach § 67 KostO iVm. § 30 KostO und sind nach freiem Ermessen zu bestimmen. Häufig wird nur die Mindestgebühr von 10,- € erhoben. Das LG Bonn (6 T 341/06) hat entschieden: Die wegen Namensänderung infolge Heirat erforderliche Namensberichtigung im Grundbuch gehört zu den einfachsten Fällen der Namensberichtigung und ist deshalb in der Regel mit einem Geschäftswert von nur 5% des Grundstücks(anteils-)wertes anzusetzen.
30 Angelegenheiten ohne bestimmten Geschäftswert, nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten
(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Wert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach freiem Ermessen zu bestimmen; insbesondere ist bei Änderungen bestehender Rechte, sofern die Änderung nicht einen bestimmten Geldwert hat, sowie bei Verfügungsbeschränkungen der Wert nach freiem Ermessen festzusetzen.
(2) 1In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Wert regelmäßig auf 3.000 Euro anzunehmen. 2Er kann nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 Euro angenommen werden.
(3) 1In nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten ist der Wert nach Absatz 2 zu bestimmen.
§ 33 KostO:
Die Mindestgebühr beträgt 10 euro;
Namensberichtigung kostet 1/4-Gebühr; bei einem Wert von 3.000 Euro beträgt die 1/4-Gebühr 10 Euro