Grillen auf Dachterrasse erlaubt, wenn auf Balkon verboten?
Hallo zusammen.
Es geht um Folgendes: Der Mieter/Eigentümer über unserer Wohnung hat vor kurzem versucht, uns das Grillen auf unserer Dachterasse zu untersagen und uns dabei die Hausordnung unter die Nase gehalten, in der steht, dass grillen auf den Balkonen verboten ist.
Wir sind eigentlich nicht der Meinung, dass uns diese Regelung betrifft, da wir eine Wohnung mit Dachterrasse und keine mit Balkon gemietet haben.
Das soll jetzt auch keine Wortklauberei sein, denn unsere Dachterasse ist wirklich rießig, so dass es uns bei jeder Wetterlage möglich ist, den Grill so zu stellen, dass das kleine bisschen Rauch, das bei unserem Kugelgrill entsteht, niemals direkt in eine der umliegenden Wohungen zieht. Und da wir da auch immer drauf achten, ist die Geruchsbelästigung auch bestimmt nicht größer, als wenn irgendjemand anderes in der Straße in seinem Garten grillt. (Was wir u.a. auch dadurch bestätigt sehen, dass wir seit Einzug schon gut 15-20 Mal gegrillt haben und dieser Nachbar das nun zum ersten Mal bemerkt hat.)
Aber wir sind uns nunmal nicht sicher, wie das rein rechtlich aussieht. Ist grillen auch automatisch auf der Dachterrasse verboten, wenn in der Hausordnung das Grillen auf Balkonen untersagt ist? Auch wenn der Makler damals ausdrücklich gesagt hat, auf der Dachterrasse sei das grillen erlaubt?
3 Antworten
Eine Hausordnung greift in der Regel für alle Wohnungen. Die Benutzung eines Holzkohlegrill kann schon aus Gründen des Brandschutzes untersagt werden. Inwiefern nun zwischen Balkon und Terrasse unterschieden werden muss, ist eine andere Frage. Ich tendiere dazu, keine Unterscheidung vorzunehmen.
Generell stellt sich die Frage, inwiefern das Grillen mit einem Elektrogrill untersagt werden kann. Meines Wissens gibt es hierzu diverse Urteile, die eine Nutzung eines solchen Gerätes im üblichen Rahmen erlauben.
Auch wenn der Makler damals ausdrücklich gesagt hat, auf der Dachterrasse sei das grillen erlaubt?
Was ein Makler erzählt ist uninteressant. Maßgeblich sind Vereinbarungen in Mietvertrag und Hausordnung.
Jaaaaaaa die Dachterrasse ist ganz Oben, das heißt darüber sind keine Personen, die sich durch Qualm oder Geruch gestört fühlen könen
Ich denke, da greift die Hausordnung, Maklerinfo müßte schriftlich vorliegen und da es um die Verhinderung von "grillbedingten Auswirkungen" geht, die auf Balkon und Dachterrasse gleichermaßen auftauchen können, dürfte in diesem Fall das balkonbezogene Grillverbot auch auf Dachterrassen bestehen.
http://www.gutefrage.net/frage/hausordnung-der-eigentumswohnung-verbietet-grillen-auf-der-terasse