GmbH: Haftung Personenschäden

5 Antworten

die Haftung einer GmbH ist auf das Stammkapital der Gesellschaft beschränkt. (Soweit noch richtig?).

Das ist fast richtig. Die Gesellschafter haften mit den Stammkapital. Die GmbH haftet mit Ihrem Vermögen. Das ist bei Gründung das Stammkapital, kann aber später mehr oder weniger werden. Im Falle einer Überschuldung muß die GmbH insovlenz anmelden.

Des weiteren kann und in bestimmten Fällen muß eine GmbH Haftpflichtversicherungen abschließen.

Was ist denn z.B. wenn "die Gesellschaft" z.B. einen Personenschaden bei Dritten verschuldet (im Baumarkt fällt einem Kunden eine Kiste auf den Kopf...) ?

Personenschäden sind meißt nicht Schuld der GmbH, sondern natürlicher Personen. Eine GmbH kann nämlich gar nicht fahrlässig handeln, da eine GmbH selbst überhaupt nicht handeln kann. Das können in dem Sinne nur natürliche Personen.

Insoweit haftet primär der Arbeitnehmer, der für das Herunterfallen verantwortlich ist. Allerdings kommt die GmbH in Mithaftung für Ihre Erfüllungsgehilfen. ( § 278 BGB ) Es kommt zu einer gesamtschuldnersichen Haftung zwischen den verantwortlichen Angestellen und der GmbH.

Du gehst falsch an die Sache heran. Die GmbH haftet mit Ihrem Stammkapital, soweit noch richtig. Die Frage ist doch, wer schmeißt dem Kunden eine Kiste auf den Kopf. Ist es ein normaler Unfall springt die Versicherung der GmbH ein. Das Stammkapital ist davon nicht betroffen, da dieses nur bei den wirtschaftlichen Betätigungen also Einkauf, Verkauf etc. eingesetzt wird. Du musst hier klar trennen. Übrigens ein Gesellschafter kann auch mit seinem gesamten privaten Vermögen haften, wenn er schuldhaft handelt und somit der GmbH einen Schaden zufügt. Bei der Schuldfrage muss jedoch Vorsatz oder zumindest grobe Fahrlässigkeit gegeben sein. z.B. Insolvenzverschleppung

ichweisnix  08.05.2014, 21:23
Das Stammkapital ist davon nicht betroffen, da dieses nur bei den wirtschaftlichen Betätigungen also Einkauf, Verkauf etc. eingesetzt wird.

Das stimmt so nicht. Die GMBH muss sich das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen (Angestellen) entgegenhalten lassen.

Bei der Schuldfrage muss jedoch Vorsatz oder zumindest grobe Fahrlässigkeit gegeben sein.

Auch hier sind sie auf den Holzweg. Bei Personenschäden reicht grundsätzlich leichte Fahrlässigkeit.

RockyRaccoon1 
Beitragsersteller
 07.05.2014, 10:18

Danke schon einmal für Eure Antworten, insbesondere die Antworten von ichweisnix, yati und flirtheaven helfen mir weiter. @robi187: Antworten, die so viele Rechtsschreibfehler aufweisen, kann ich nicht ernst nehmen. @ChristianSpky: Haftung und Versicherungsschutz sind aber auch klar zu trennen. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist keine Pflichtversicherung (in Gegensatz z.B. zur KFz-Versicherung) und das Bestehen einer solchen erschafft auch keine Haftung. Natürlich ist ein gewissenhafter GF faktisch zum Abschluss einer BHV verpflichtet, keine Frage. @ichweisnix: der Baumarkt-Gabelstaplerfahrer haftet für Personenschäden, wenn eine von ihm (fehlerhaft, falsch, mangelhaft) einsortierte Kiste einem Kunden auf den Kopf fällt? Glaube ich nicht...

ichweisnix  08.05.2014, 21:44
@RockyRaccoon1
der Baumarkt-Gabelstaplerfahrer haftet für Personenschäden, wenn eine von ihm (fehlerhaft, falsch, mangelhaft) einsortierte Kiste einem Kunden auf den Kopf fällt? Glaube ich nicht

Dem ist aber so. Die Haftung ergibt sich aus §823 BGB

http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html

Wichtig, es muß zumindest leichte Fahrlässigkeit vorliegen ( ob die hier vorliegt kann aber im Einzelfall streitig sein.) und es geht hier um Personenschäden. Die AN Stellung entbindet grundsätzlich nicht von der Haftung gegenüber Dritter nach §823 BGB. Auch AGB's des Arbeitgebers können diese Haftung grundsätzlich nicht beschränken. Der Arbeitnehmer kann aber ggf. einen einen Freistellungs / Erstattungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber haben.

das ist so nicht richtig, die haftung der gesellschafter ist auf deren einlage beschränkt. wenn aber nun ein unfall im baumarkt passiert und die gesellschaft nicht versichert ist, haftet der baumarkt in vollem umfang, bis sein kapital aufgebraucht ist, d.h. bis zur insolvenz. damit sind dann auch die einlagen der gesellschafter weg. ist der unfall auf menschliches versagen oder gar vorsatz zurückzuführen, haftet der dafür verantwortliche natürlich in vollem umfang auch mit seinem privatvermögen.

Ja die Haftung ist auf das Stammkapital beschränkt, das hat aber erstmal nichts mit dem Vorfall zutun, dafür muss und sollte eine Betriebshaftplichtversicherung da sein. Sollte die nicht vorhanden sein müsste in diesem Fall die GmbH für die Kosten aufkommen. Ist Sie dazu nicht in der Lage weil sie kein Geld hat kommt sie in den Bereich der Überschuldung .

die gemb ist eine juristische peron und haftet mit dem kapital mehr nicht.

die frage bei unfäll ist ob, der geschäftsführer mit haftet weil er seine pflichten der verkehrsicherheit nicht erfüllt hat.

aber das ist nur meine unvollkommene meinung.

genaues können nur juristen sehen.

flirtheaven  07.05.2014, 08:55

und das kapital einer GmbH kann durchaus sehr viel größer sein, als die einlagen der gesellschafter.