Gilt mein Freund der über 18 (21) ist als meine Erziehungsberechtigte Person?
7 Antworten
OMG, so viele Antworten und alle falsch :-(
OK, dann lösen wir das mal auf:
Deine Eltern / Das Elternteil mit Sorgerecht / Der gesetzliche Vormund sind Personensorgeberechtigte.
Erziehungsbeauftragt (nicht -berechtigt!) kann hingegen jeder Erwachsene sein, dem von einem Personensorgeberechtigten (s.o.) diese Aufgabe übertragen wird.
Im Klartext: Dein Freund ist nur dann eine erziehungsbeauftragte Person, wenn deine Eltern ihn mit dieser Aufgabe betreut haben (z.B. durch Ausfüllen des sog. "Mutti-Zettels").
Nimm den kürzeren und einfacheren Text: JuSchG §1 Abs. 1 Ziffer 3 und 4:
(1) Im Sinne dieses Gesetzes [...]
3. ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
4. ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.
Nein, das ist entweder ein Elternteil oder der gesetzliche Vormund.
Nein, das sind die Personensorgeberechtigten.
Nein, sofern deine richtigen Erziehungsberechtigten ihm nicht gesagt haben, dass er das darf, nicht. Und das bezweifle ich mal ganz stark.
Nein.
Geht es um einen Muddizettel für die Disko?
Dann können deine Eltern ihm für diese Zeit die Berechtigung für Dich übertragen.
Ein Lichtblick! Wenigstens Du hast es (halbwegs) verstanden :-) Jetzt noch Berechtigung durch Beauftragung ersetzen und es passt.
Nein definitiv nicht. Deine Eltern sind deine erziehungsberechtigte Personen.
§ 4 Gaststätten
(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder
erziehungsbeauftragtePerson sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen.
Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne
Begleitung einer personensorgeberechtigten oder
erziehungsbeauftragtenPerson in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
(2)
Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer
Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.
(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.
Jugendschutzgesetz (JuSchG)§ 5 Tanzveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder
erziehungsbeauftragtenPerson darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.