Gilt Fasching als „Brauchtumspflege“?

JuSchG besagter Paragraph 5 - (Kinder, Gesetz, Party) JuSchG Paragraph 4 - (Kinder, Gesetz, Party)

4 Antworten

Bestimmt habt Ihr viele Bekannte und Freunde, die dieses Fest besuchen und schon besucht haben. Und die bestimmt auch mit ihren Kindern, Enkeln, Geschwistern dort waren, als diese noch nicht so alt oder sogar wesentlich jünger waren. Fragt doch diese Leute mal, wie das aussieht mit Kontrollen am Eingang, mit den Hinweisen auf die Uhrzeit usw. !

Ich kann mich an diverse Feste in unserer Turnhalle erinnern, da waren sogar die kleineren Kinder dabei und kein Mensch hat das gestört!

Aber frag doch erst mal Deinen Besuch, ob sie überhaupt Lust auf diese Veranstaltung hat! Wäre ja auch schade, wenn Ihr die teuren Karten kauft und die junge Dame läuft den ganzen Abend mit einem gelangweilten Gesicht und mieser Laune durch die Gegend!

Unabhängig von Brauchtumspflege oder nicht, darf ein Jugendlicher (deine Nichte) sich in Begleitung eines Erziehungsberechtigten (das bist in dem Fall ja du) so lange in einer Gaststätte aufhalten, wie ihr wollt - ob nun bis 23:30 Uhr oder auch 2:15 Uhr...

Alles Gute für dich, viel Spaß und Helau, Alaaf und Halt Pohl!

GroupieNo1 
Beitragsersteller
 17.01.2018, 22:30

Naja es ist ja eigentlich keine Gaststätte. Die befindet sich ja nur durch eine Türe gehemmt von der Turnhalle und es ist ein Faschingsball in der Turnhalle.

isebise50  17.01.2018, 22:41
@GroupieNo1

Dann halt eine "öffentliche Tanzveranstaltung", ändert aber nichts daran, dass sich die Bestimmungen zum Jugendschutz in der Öffentlichkeit nur auf Kinder und Jugendliche ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person beziehen.

also, ich als Rheinländer in Bayern habe mit meine Probleme mit der bayerischen Art Fasching für mich Karneval zu feiern, daher wäre ich etwas gespalten mit der Brauchtumspflege... sehen natürlich die Einheimischen berechtigterweise anders....

Ich würde mir da aber eigentlich in eurem Fall nicht so viele Gedanken machen.

Ich würde sie mitnehmen und wenn das Programm bis 24 Uhr geht, dann würde ich sie auch da lassen, ihr seid ja dabei. Ich würde sie nicht alleine lassen und kein Alkohol trinken lassen, ansonsten ist es bestimmt kein Problem, wenn ihr dabeibleibt.

Viel Spass!

Wenn es euch hilft, in dem Fall ist es natürlich Brauchtumspflege...

GroupieNo1 
Beitragsersteller
 17.01.2018, 20:07

Naja Problem ist Kartenvorverkauf läuft ab Freitag und die Karten kosten 25€ das auszugeben dafür, dass wir um 22 Uhr raus müssen (Beginn ist 20.30 Uhr) wäre sehr unschön.
Alkohol trinkt sie eh nicht, und sie wäre auch wirklich bei uns und mit uns zusammen.

PaulPeter44  17.01.2018, 20:11
@GroupieNo1

§4 abs. 1 steht doch mit einer personenberechtigen Begleitung dürfen Jugendliche unter 16 in einer Gastwirtschaft sein. Ihr seid personenberechtigt, daher bin ich überzeugt, das es kein Problem sein wird.

mit Vollmacht sollte sie bleiben dürfen solange ihr anwesend seit. Zumindest funktioniert das mit "Muttizetteln" so. Mir kann ja auch nmd verbieten mit meinem Sohn um 1 Uhr noch zu feiern

GroupieNo1 
Beitragsersteller
 17.01.2018, 20:02

Ich kenne diese Muttizettel auch, noch aus meiner Jugend, aber ich dachte, auch das klappt erst ab 16 Jahren.
Der Vorteil wäre bei uns, das Kind hat den selben Nachnamen, also geht die hier bei uns eh als „meine Tochter“ durch

Minerva78  17.01.2018, 20:04
@GroupieNo1

du übernimmst doch die Verantwortung- wer sollte was dagegensetzen? Feiert schön!