Gewährleistung verweigern ?
Folgendes Problem.
Kunde hat Ware erhalten und diese baulich verändert. (Kabel abgeschnitten).Nun hat der Artikel Wasser gezogen und ist defekt nach nur 5 Wochen im Einsatz.
Grundsätzlich würden wir den Artikel hier austauschen, jedoch hat der Kunde an dem Gerät rumgeschraubt was er nicht darf.
Hat hier jemand Erfahrungen? Kunden bekommen ja heutzutage immer recht.....
6 Antworten
Bei der Sachmängelhaftung bleibt es auch bei baulichen Veränderungen grundsätzlich bei der Beweislast. Allerdings gibt es auch Anscheinsbeweise usw.
Es kommt also darauf an, wie wahrscheinlich es ist, dass der Eingriff des Käufers Ursache für den Defekt ist. Bei umfangreichem Umbau ist kein großartiger Beweis nötig.
Kunden bekommen ja heutzutage immer recht.....
Das ist von rechtlicher Seite gesehen nicht richtig. Problematisch ist abseits der Rechtsfrage "nur" die Meinungsmache in Foren & Co.
Ich würde davon ausgehen: Wenn die Veränderung durch den Kunden ursächlich war für den Mangel, seid ihr raus.
Genau so sehe ich das auch, sofern es um die Gewährleistungsrechte geht. Da ich kein Mann vom Fach bin, kann ich nicht sagen, ob der Mangel (Wasser ziehen) auf das Abschneiden des Kabel zurückzuführen ist. Grundsätzlich wird das Vorliegen eines Mangels bei Gefahrübergang im Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher vermutet. Ihr müsstet Euch dahingehend entlasten, dass die Vermutung mit der Art des Mangels unvereinbar ist. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn man nachweisen könnte, dass das Abschneiden eines Kabels regelmäßig diesen Mangel zur Folge hat.
Für die Garantie gilt etwas anderes, da diese grundsätzlich der vollen Privatautonomie unterliegt und vereinbart werden kann, dass gewisse Veränderungen an der Sache zum Erlöschen der Garantie führen kann. Nur im Einzelfall sind entsprechende Klauseln (z.B. über die Wartungspflicht in Vertragswerkstätten) unwirksam.
Du müsstest vielleicht mal erklären, warum Du der Ansicht bist, dass der Kunde keine Veränderungen an der Sache vornehmen darf. Wenn Du zum Beispiel ein morsches Holzbrett verkaufst und der Kunde dieses anmalt würdest Du auch nicht sagen, dass er hierdurch alle Gewährleistungsrechte verliert, die auf die Morschheit des Bretts zurückzuführen sind.
Um was für einen Artikel geht es hier?
Ich würde davon ausgehen: Wenn die Veränderung durch den Kunden ursächlich war für den Mangel, seid ihr raus. Wenn der Mangel davon unabhängig ist, nicht.
Wenn ich bei einem Fahrzeug Chip Tuning mache, bekomme ich von Audi auch keine Anspruch mehr, egal was im Nachhinein defekt ist und in welchem Zusammenhang...
Da geht es um Garantie, nicht um die gesetzliche Sachmängelhaftung/Gewährleistung, denn Letzteres hast Du immer nur ggü. dem Verkäufer.
Zudem spielen solche Konzerne gerne "mal schauen, wie weit der Käufer rechtlich geht".
Chiptuning manipuliert aber auch die zentrale Steuereinheit, die auf alles mögliche zugreift und somit viel Seiteneffekte haben kann. Wenn Du aber z. B. ein qualitatives Problem mit dem Polsterstoff hast, wird auch ein Chiptuning nicht helfen, die Sachmängelhaftung zu versagen.
dürfen schon, nur eben keine Veränderung herstellen; wenn beim Öffnen eine neue Dichtung benötigt wird, und nicht eingehalten wurde, ist die Garantie/Gewährleistung schlicht erloschen
oder Wasser ist durch das abgeschnittene Kabel eingedrungen
Ablehnen und entspannt zurücklehnen
Kunden bekommen ja heutzutage immer recht.....
aber in einem solchen Fall nicht mehr, denn durch die bauliche Veränderung am Gerät wird der Kunde seinen Gewährleistungsanspruch verloren.
Der Wassereintritt hat vermutlich wirklich nichts mit der Veränderung zu tun! Aber ist das relevant? Wenn ich bei einem Fahrzeug Chip Tuning mache, bekomme ich von Audi auch keine Anspruch mehr, egal was im Nachhinein defekt ist und in welchem Zusammenhang...