Geschwindigkeitsbegrenzung a.g.O.

10 Antworten

Bei mindestens 2 Fahrstreifenbegrenzungen gilt die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h.

Im § 3 III Nr.2c StVO ist eine bauliche Trennung gefordert und zwei Fahrstreifen pro Richtung.

Nein, nicht "und", sondern "oder"!

Im Beispiel 3 gilt keine Geschwindigkeitsbegrenzung, Richtgeschwindigkeit (also "unverbindliche Empfehlung") ist 130 km/h
 

In Deinem 3. Beispiel wäre wieder 130 Richtgeschwindigkeit. Es wären nähmlich die dazu nötigen 2 Fahrspuren pro Fahrtrichtung da.

Ferner wäre sogar 130 Richtgeschwindigkeit wenn nur 2 durchgezogene Linien die Fahrtrichtungen trennen, auch bei nur einer Fahrspur pro Fahrtrichtung. Laut meinem Fahrlehrer gild es als baulich getrennt sobald zwei durchgezogene Linien vorhanden sind (würde sonst auch keinen Grund geben warum man es dann nicht bei Einer belassen könnte). Und Du hast es auch im Gesetzestext gefunden:

Sie(Höchstgeschwindigkeit 100) gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, durchgezogene Linie)

und dann ODER

durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung.

Also entweder das Eine oder das Andere muss mindestens sein damit nicht Höchstgeschwindigkeit 100 Km/h gild.

auf der landstrasse sind keine 130 erlaubt.. wer hat dir das denn gesteckt?

130 km/h setzt Verkehrszeichen 330 voraus. Autobahn.

Sonst max. 100 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften oder Kraftfahrstraßen (Verkehrszeichen 331).

Natürlich gelten die ausgeschilderten Geschwindigkeitsbegrenzungen.