Geräusche in der Wohnung.
Ich bin vor 2 Wochen in eine Plattenbauwohnung gezogen, über mir die Wohnung ist leer und ich selber wohne in der 4ten von 5 Etagen. Direkt nach dem Umzug und der ersten Nacht fiel mir ein störendes, schnelles intervallartiges Geräusch auf. Da ich selber Heizungs und Lüftungsmonteur bin war für mich sehr schnell klar wo ich zu suchen habe. Es stellte sich heraus das dieses Geräusch vom Abzugslüfter im Dach aus dem Schacht für Küchen-und Toilettenabzug stammt. Ein paar Tage später kam ein Techniker der Wohnungsverwaltung und sagte mir das Teil sei gewechselt. Dummerweise hat sich an der Geräuschkulisse nichts getan und mir bleibt nur Abends den Lüfter auszustellen(Sicherungskasten im Keller), was heisst das dann sämtliche Parteien im Haus keine Abluft haben. Aber ansonsten kommt man , bzw jedenfalls ich, nicht zur Ruhe. Ich komm mir schon voll blöd vor da ich ja nicht der Einzige bin der hier wohnt und es anscheinend nur mir so geht das dieses Geräusch stört. Und nach einem Umzug will man ja auch seine Ruhe haben und sich nicht gleich wieder mit irgend einem Mist beschäftigen müssen.
Nun zur eigentlichen Frage: Was kann ich in diesem Fall tun?..Ist der Vermieter in der Pflicht da irgendwie zu handeln,..muss ich damit Leben oder gibt es mögliche Mietkürzungen?..über hilfreichen Rat wäre ich sehr dankbar.
3 Antworten
Hallo Cupra, ganz sicher ist es Dein Recht ,den nicht unerheblichen Mangel, Deinen Vermieter wiederholt anzuzeigen! Das hat doch auch nichts mit meckern zutun! Das ein Monteur nicht immer gleich die richtige Diagnose stellt, ist ja keine Schande. Da wird wohl irgend etwas am Absauger ausgeschlagen sein. Oder klappern evtl. die Lamellen? Stört es nur in den Abendstunden, wenn allgemeine Ruhe herscht. Ich würde den Vermieter um einen weiteren Besuch des Kd.-Monteurs bitten. Mit freubndlichem Gruß, Hk.
Wenn das Geräusch klar zu hören ist, ist das ein Mietmangel. Schon relativ geringe Geräuschentwicklungen werden gerade nachts von den Gerichten als Mangel bewertet (damit meine ich natürlich nicht die normalen Umweltgeräusche). Auch, dass das Geräusch kein dauerhaftes Geräusch (wie etwa ein sehr leises Rauschen) ist, sondern intervallartig auftritt, macht es nerviger. So etwas kann man schwerer überhören.
Ich würde also freundlich darauf hinweisen, dass der Handwerkerbesuch keine Abhilfe gebracht hat und um Beseitigung des Mangels binnen 2 Wochen bitten.
Solange der Vermieter reagiert, besteht ja noch kein Anlass, durch die Drohung mit einer Minderung das Verhältnis zu vergiften.
Wenn er nicht reagiert: Minderung ankündigen. Wenn es nur ein "leicht störendes Geräusch" ist, wird aber wohl nur eine kleine Minderung von vielleicht 5% der Miete angemessen sein.
Es handelt sich hierbei eindeutig um einen Mangel an der Mietwohnung, denn sie dient wesentlich genau dazu, daß sich der Mensch auch erholen kann vom Tagwerk.
Geräuschbelästigung, sofern nicht zur gewöhnlichen und damit hinzunehmenden Belastung gehörend, berechtigt zur Mietminderung - und zwar ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Mangelanzeige beim Vermieter und bis zur Abstellung des Mangels. Sie ist dem Vermieter aber anzukündigen und sollte der Höhe nach agemessen sein.
Hier könnte man annehmen, daß eine Mietminderung - sogar von 75 % bezogen auf die Miete zur Wohnfläche des Schlafzimmers - gerechtfertigt ist.
Rechtsquellen: "Die Erheblichkeit einer Lärmbelästigung beurteilt sich nicht nach technischen Normen, sondern nach dem menschliche Gehör." (Amtsgericht Aachen, Urteil v. 31.o5.1988, Az.: 6 C 582/87, WM 1989, S.12)
"Rauschen und Knacken in der Heizung berechtigen zu 10 Prozent Mietminderung." (Amtsgericht Hamburg, Az.: 49 C 836/86) Es kann hierbei m.E. dahingestellt bleiben, ob es ei Knacken aus der Heizung oder aber ein Geräusch aus der Belüftungsanlage ist.
"Klopfgeräusche in der Zentralheizung berechtigen zu 17 Prozent Mietminderung." (Landgericht Darmstadt, Urteil v.25.1o.1978, Az.: 7 S 131/78, WM 1980, S. 52)
"Auch eine Kürzung der Miete um 75 Prozent des auf das Schlafzimmer entfallenden Betragesw ist möglich." (Landgericht Mannheim, Urteil v. 23.11.1977, Az.: 4 S 95/77, ZMR 1978, S. 84)