Gepfändeter gegenstand mehr wert als die forderung
Nehmen Wir mal an der Gerichtsvolzieher kommt Zu mir nachause wegen einer Forderung von 200,00€ und endeckt z.b. eine Briefmarken sammlung Im Wert von 20.000€ oder mehr Kann der Gerichtsvolzieher diese sammlung dann Pfänden Und wenn ja kann er die samlung Unter dem wert Verkaufen sodas Beim Verkauf nur sagen wir mal 300.00 euro dabei raus kommen obwohl die samllung weit aus mehr wert ist
6 Antworten
Ja klar kann er pfänden. Schließlich müssen ja deine Schulden bezahlt werden. Gepfändete Sachen werden im Normalfall versteigert. Ob es unter Wert verkauft wird, ist ohne Belang (das heißt nicht, dass sie nicht versuchen den höchstmöglichen Betrag zu erzielen), es zählt nur der Versuch die Schulden ein zu treiben. Sollte mehr Geld eingenommen werden, als Schulden da sind, bekommst du natürlich die Differenz.
Um zu verhindern, daß persönliche Gegenstände unter Wert verkauft werden, sollte man vor der Zwangsversteigerung (die angekündigt wird) sich selber um den Verkauf von Wertgegenständen kümmern.
Selbstverständlich kann der Gerichtsvollzieher pfänden. Die Sammlung wird dann in einer Versteigerung aufgerufen und je nach Gebot auch abgegeben. Darauf hast Du keinen Einfluss. Besser wäre es, vorher Briefmarken zu verkaufen und die vergleichsweise geringe Forderung zu bezahlen.
Der Job des GV ist es, Geld ranzuschaffen, welches DU jemandem schuldest.
Da du selber dafür nicht sorgst, tut es der GV mit den Wertsachen, die nicht für dein Leben, deine Gründbedürfnisse und/oder deinen Job nötig sind.
Eine Pfändung dieser Wertsachen kann unter Umständen weit unter dem Wert liegen - da bist du aber selber Schuld, wenn es soweit kommt. Du hättest ja entweder keine Schulden machen müssen, oder selbst während der Fristen für den Ausgleich sorgen können.
Falsch. Bitte vor dem Versuch einer Antwort mit der Materie befassen. Eine 75 % Grenze gibt es nicht und zu der 50 und 70 % Grenze wird man auf vielen Amtsgerichtsseiten (z. B. AG Hannover) zutreffende Hinweise finden.
Naja, ganz so schlimm wie in einigen Antworten beschrieben ist es nun doch nicht.
Vor jeder Versteigerung muss der Wert der Gegenstände geschätzt werden. Aufgrund dieser Schätzung wird ein Mindestpreis festgelegt denn die gepfändeten Sachen dürfen nicht verschleudert werden. Wird in der Versteigerung der Mindestpreis nicht erreicht muss entweder ein neuer Termin angesetzt werden bzw müssen die Gegenstände dem Eigentümer zurückgegeben werden.
Es gibt außerdem noch Vorschriften und Urteile wie, wann was zu schätzen ist. Das folgende Urteil soll Schuldner vor der ungerechtfertigten nachteilen schützen:
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei Kostbarkeiten dem Gerichtsvollzieher die erforderliche Sachkunde zur Wertermittlung dieser Gegenstände fehlt und aus diesem Grunde ein Sachverständiger zu beauftragen ist. Der Grund liegt darin, dass die Schätzung von Kostbarkeiten intensivierte und spezialisierte Warenkenntnisse voraussetzt, die von einem Gerichtsvollzieher trotz seiner Berufsausbildung und -erfahrung im allgemeinen nicht erwartet werden können, und deshalb die Gefahr besonders groß ist, dass es zu Lasten der Verfahrensbeteiligten zu Fehleinschätzungen kommt (OLG Köln, Rpfleger 1998, 352; Mümmler, DGVZ 1973, 81. Rz. 5).
Wer übrigens derartige Wertgegenstände besitzt sollte auch inder lage sein den im Vergleich lächerlichen Betrag aufzubringen
Du hast die Möglichkeit die gepfändete Sache vor der Versteigerung gegen Bezahlung der Schuld einzulösen. Wenn es zur Versteigerung kommt wird die gepfändete Sache versteigert, auch wenn diese vielleicht mehr Wert ist, als geboten wird. Sollte der Erlös der Verstzeigerung höher als Deine Schulden sein, dann bekommst Du den Restbetrag ausbezahlt.
Der letzte Satz stimmt nicht. Gepfändete Sachen dürfen nicht verschleudert werden. Also weit unter Wert geht nicht (Vergleich Zwangsversteigerung in Immobilien (im ersten Termin müssen mind 75% erreicht werden im zweiten immer noch 50%. Alle Gebote unter 50% können zurückgewiesen werden