Gemietete Hebebühne wurde beschädigt. Wer zahlt den Schaden?

5 Antworten

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Als Mieter haftest Du für die Mietsache. Schäden, die Du als Mieter zu vertreten hast, musst Du bezahlen. Wenn Deinen Bekannten ein Verschulden trifft, kannst Du ihn wiederum auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. - Das ist ganz grob die Lage. Je nach den genauen Umständen kann sich aber auch hier und dort eine Abweichung ergeben.

huste  19.10.2011, 08:00

Hat der Bekannte allerdings aus Gefälligkeit geholfen, so wird diese in Anspruchnahme nicht möglich sein.

WolSob59 
Beitragsersteller
 18.10.2011, 21:41

Klare Antwort! Muss der Vermieter aber den Mieter nicht darauf hinweisen - Mietvertrag fehlt - dass das Fahrzeug nicht vollkasko versichert ist?

Mit freundlichem Gruß

suzisorglos  18.10.2011, 23:27
@WolSob59

Das wäre zumindest fair gewesen, ja.

mike8819  19.10.2011, 02:50
@suzisorglos

Grundsätzlich kommt die Teilkaskoversicherung - sofern eine besteht - für Glasbruchschäden am Kfz auf. Der "Teilkaskoversicherer" kann ggf. Regress bei dem Verursacher nehmen.

Versichert wäre es über die Privathaftpflichtvers., wenn es eine private Handlung war und nicht im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit steht (Kenntnisse des Schädigers). Frag doch mal, ob die Firma eine Teilksakovers. für das bechädigte Fahrzeug hat.

Da man in der Teilkaskovers. nicht gestuft wird interessiert es eigentlich auch nicht - also kein direkter finanzieller Nachteil für den Vermieter. Ist die Firma ein offizieller Vermieter oder ist es quasi über einen privaten Kontakt zustande gekommen? Da eine fehlende Teilkaskovers. bei solch einem wahrscheinlich recht hochwertigen Kfz eher selten vorkommt.

Im Übrigen gilt hier die prinzipiell die Schadenminderungpflicht. Der Geschädigte (Vermieter) muss vor der Reparatur die Rechnungshöhe mit dir abstimmen. Schließlich kann es sein, dass du die selbe Leistung (Tausch/Reparatur der Scheibe) ,bei selber Qualität, für weniger Geld hättest erwerben können.

Wer unterschreibt oder einen mündlichen Vertrag abschliesst ,ist in jedem Falle derjenige ,der haftbar gemacht werden kann,der Verursacher,,wenn dieser nicht der Vertragsnehmer ist und die Bedienung der Maschine nicht vom Vetragsnehmer angewiesen wurde,muss den Schaden über seine Haftpflichtversicherung regeln,sofern dieser eine hat,ansonsten ,haftet der Bediener privat für den von ihm verursachten Schaden. Darüber gibt es Urteile in der gesamten BRD !

MFG Wollelan

Der Entleiher haftet gegenüber dem Verleiher persönlich für den Schaden an dem Fahrzeug.

Dafür kommt keine Haftpflichtversicherung auf. Dabei spielt es keine Rolle ob die Hebebühne gewerblich gemietet wurde oder die Ausleihe quasi aus Nächstenliebe, also ohne Vertrag und (nachvollziehbare) Bezahlung erfolgte ;-)

Da dein Bekannter dir bei Arbeiten an deinem Dach geholfen hat, handelt es sich voraussichtlich um einen sog. Gefälligkeitsschaden. Dann haftet dein Bekannter als eigentlicher Verursacher auch nicht dir gegenüber.

Wenn du Glück hast, hat dein Bekannter eine Haftpflichtversicherung die diese Schäden beinhaltet. Sonst dürftest du auf den Kosten sitzen bleiben als wäre dir das Malheur selbst passiert.

Wie die Juristische sachlage ist, weiss ich jetzt nicht aber für mich klingt das nach: Keine Rechung (Cash gezahlt) - Kein/Mietvertrag. Kein Kauf/Mietvertrag - Keine Haftung.

huste  19.10.2011, 07:59

Juristisch ist diese Antwort falsch: Grundsätzlich wurde der Mietvertrag geschlossen und auch erfüllt. Für die Haftung spielt es letztendlich auch keine Rolle ob der die Beschädigung im Rahmen eines Mietvertrags erfolgte. Haftbar ist man so wie so.

Der Mieter/Beschädiger? entweder privat oder via Versicherung...