Gemeinsamer Ablauf (Fallrohr) für das Garagendach seit ewigen Zeiten. Kann mich der Nachbar zwingen, einen eigenen Ablauf zu installieren?
2003 haben wir ein Haus gekauft, bei dem unsere und die Garage des Nachbarn ein gemeinsames Dach und auch ein gemeinsames Fallrohr für Regenwasser besitzen.
Dieses Fallrohr befindet sich auf dem Grundstück des Nachbarn und mündet auch dort in den Kanal. Diese Konstellation bestand bereits, als wir das Haus erworben haben. Das restliche Regenwasser, welches auf unser hinteres Dach, unsere Terrasse und einen Schuppen fällt, wird über eine Drainage abgeführt und über einen Sickerschacht versickert.
Nun wurde das Nachbarhaus vor rund zwei Jahren an neue Eigentümer verkauft, da die Vorbesitzer verstorben sind und der Sohn kein Interesse an der Immobilie hatte.
Bei den starken Regenfällen der letzten Woche ist nun der Keller der Nachbarn vollgelaufen. Sein Rückstauventil hat offensichtlich dicht gemacht (was es ja soll, wenn der Kanal überlastet ist) und somit ist das Wasser, welches hinten auf sein Haus, den Wintergarten und auch die Garage gefallen ist, in seinen Keller gelaufen. Nun plant er, für die hintere Haushälfte ebenfalls eine Drainage legen zu lassen.
Ergänzend fordern die Nachbarn nun von uns Maßnahmen, um das Wasser, welches auf unsere Garagenseite fällt, auch über unseren Kanalanschluss oder unsere Drainage selbst abzuführen. Dies würde für uns größere bauliche Maßnahmen erfordern, die zudem auch nicht billig werden.
Daher nun zu meiner Frage, ob die aktuell noch bestehende Situation mit dem gemeinsamen Garagendach nicht unter das Gewohnheitsrecht fällt.
5 Antworten
Frage Deinen Nachbarn, welche Bedenken er hat.
evtl. befürchtet er für Deinen Teil des Garagendaches Abwasserabgaben zahlen zu müssen. Werden diese Abgaben für Regenwassereinleitung in den Kanal bei Euch erhoben, oder ist es geplant? Die sollten eigentlich nach Grundstück ermittelt werden und nicht nach Einlauf.
Ansonsten versuche in Ruhe den Kosten-Nutzen mit ihm zu klären, wenn Du jetzt ändern würdest. Irgendwann wird man das Dach sanieren müssen, vielleicht ist dann imme noch Zeit die Entwässerung zu trennen.
Viel Glück
Gewohnheitsrecht, mußte ich mir von einem Anwalt sagen lassen, gibt es im Immobilienrecht nicht mehr, aber Verjährung. Ob das in diesem Fall damit gelöst wäre, kann das zuständige Bauamt oder ein Anwalt beantworten. Das erste, wo ich reingucken würde, ist der Leitungsplan. Bei unserem Bauantrag war einer dabei. Leider hast du nicht geschrieben, wann das Haus gebaut wurde und ob die Garage direkt mitgebaut wurde oder später errichtet wurde. Wurde beides gemeinsam errichtet muß es auch im Leitungsplan eingezeichnet sein, ist bei uns auch. Wurde es später errichtet muß es im Bauantrag für die Garage verzeichnet sein. Falls das Haus soooo alt ist, dass ihr keine Unterlagen habt oder ihr diese vom Vorbesitzer nicht bekommen habt, wäre mein erster Gang zum Bauamt, um eine Kopie der Bauunterlagen zu bekommen. Alternativ könnt ihr aber auch die zuständige Behörde für Entwässerung befragen. Denn die berechnen die Abwassergebühren für euer Grundstück. Je nach Land, Stadt ist das unterschiedlich geregelt. In manchen Städten machen das die Stadtwerke mit, in anderen Städten ist das eine eigene Behörde. Übrigens bezahlt der Nachbar das nicht mit, weil die Abgabe über die versiegelte Fläche eines Grundstückes berechnet wird. Bei uns (Neubau) kam jemand raus, der Terrasse, Vorgarten, Stellplätze, Zisterne ja/nein, Ökopflaster (wird nur zum Teil berechnet)usw., ausgemessen hat, Dachgrößen werden dem Bauantrag entnommen. Deshalb ist es "egal" wo es abläuft, gezahlt wird nach dem, was die Entwässerung berechnet. Diese Behörde ist aber auch zuständig für die Abwasserkanäle und brauchen daher Pläne. Die müßten die Leitungspläne eures Grundstückes auch haben. Viel Glück bei der Lösung Eures Problems. Grüße andiso
Es gibt in dieser Hinsicht kein Gewohnheitsrecht.
Das Nachbarschaftsrecht ist jetzt nicht so mein Themen Gebiet. Aber ich beantworte die Frage trotzdem mal soweit wie es mein Wissen hergibt. ( Falls es nicht ganz richtig ist einfach einen Daumen nach unten geben.)
So wie ich das verstehe liegt hier eine Entwässerungsgemeinschaft vor.
Die Dachentwässerungseinrichtungen sind nach den Vorschriften über die Gemeinschaft gemäß §§ 741 ff. BGB zu behandeln.
Vorab 479 BGB kann nicht immer für die Auflösung zuständig sein.
Diesbezüglich ist nämlich zu beachten, dass die Entwässerungsanlagen als gemeinschaftliche Grenzanlage im Sinne des § 921 BGB zu verstehen ist. Die Möglichkeiten bestimmen sich nach § 922 BGB.
Nach § 922 BGB darf die Dachentwässerung, nicht geändert werden, solange auch nur ein Nachbar an ihrem Fortbestand Interesse hat. Somit darf dein Nachbar die Anlage auch nicht einfach so entfernen.
Wenn er dies trotzdem machst hast hat folgende Ansprüche:
Du kannst Wiederherstellung ,unterlassung und / oder Schadensersatz gemäß §§ 1004, 823, 249 BGB verlangen.
Dies ist mein Beitrag dazu, was du für rechte hast.
Wenn du weitere Fragen hat, brauchst du mich nicht zu fragen, da dies nicht mein Themen Gebiet ist. Siehe oben.
Ich empfehle dir die Frage mal hier zu stellen.
Mir fällt gerade auf das ich ein Schreib Fehler gemacht habe.
''Vorab 479 BGB kann nicht immer für die Auflösung zuständig sein.''
Es soll natürlich § 749 BGB heißen.
Nach dem Urteil vom OLG Düsseldorf: 15 U 134/05
Hat entschieden, dass Eigentümer von Reihenhäusern eine Entwässerungsgemeinschaft bilden.
Eine solche Entwässerungsgemeinschaft besteht dann, wenn mehrere Häuser über eine gemeinsame durchgängige Dachrinne verfügen. Hier ging es um Häuser. Ich bin davon ausgegangen das man dies auch auf eine Garage übertragen kann. Ich verstehe das so das auf der Garage auch eine durchgängige Dachrinne vorhanden ist.
Ob es schon ein Urteil gibt was vielleicht besser zu der Frage passt, kann ich nicht sagen. Da mir nur dieses Urteil eingefallen ist.
Ansonsten kannst du auch wie oben geschrieben auch ein Daumen nach unten geben. Fall es nicht passt.
Ansonsten kannst du auch wie oben geschrieben auch ein Daumen nach unten geben. Fall es nicht passt.
Ehrlich gesagt, habe ich in diesem konkreten Fall selber keine Ahnung, ob der Nachbar das darf oder nicht. Mein Bauchgefühl sagt ja. Ich zweifle nur deine Einstufung eines Fallsrohrs als Grenzanlage an.
Gewohnheitsrecht eher Nein. Der Nachbar könnte seine Garage ja theoretisch auch beseitigen, dann müsstet ihr auch selbst zusehen, wie ihr euer Wasser ableitet. Das einzige was du klären könntest, ob du evtl im Grundbuch des Nachbarn ein Wasserableitungsrecht eingetragen hast. Oder frag mal bei eurem Bauamt nach, evtl. ist aus der damals erteilten Baugenehmigung etwas ersichtlich.
Wie kommst du darauf, dass ein Fallrohr eine Grenzanlage wäre? Das Fallrohr scheidet doch wohl kaum zwei Grundstücke voneinander.