Geld zurück oder nicht? Reklamation!

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Hallo!

Was kann ich tun?

Ganz einfach: Geh zum Laden hin und verlange eine Nachbesserung, vgl. § 439 BGB.

Und ist das berechtigt, dass sie mir mein Geld nicht zurück geben sondern nur ein Gutschein überreichen?

Nicht ganz so einfach: Du hast einen Kaufvertrag geschlossen (§ 433 ff. BGB). Das heißt, dass der Verkäufer dir die mangelfreie Ware schuldet, du dem Verkäufer hingegen Geld.

Geld hast du bezahlt (dein Teil der Vereinbarung ist somit erfüllt). Eine mangelfreie Tasche hast du hingegen nicht bekommen. Was kann der Käufer in solchen Fällen tun? Das regelt § 437 BGB (Rechte des Käufers bei Mängeln).

Du hast die Möglichkeit Nachbesserung nach § 439 zu verlangen, oder kannst nach § 440 zurücktreten.

1. Nachbesserung

Die Möglichkeit der Nachbesserung heißt, dass die defekte Tasche entweder repariert wird, oder du eine neue, gleichwertige und ggfs. auch identische Tasche bekommst. Das ist aber offenbar bereits geschehen und die Taschen haben allesamt eine minderwertige Qualität. Das scheint also nicht das optimale Mittel der Wahl zu sein.

2. Rücktritt

Der § 440 BGB bietet dir die Möglichkeit des Rücktritts. Allerdings müssen dafür einige Voraussetzungen erfüllt sein.

a. die Nacherfüllung wurde (endgültig) verweigert.

Das liegt hier offensichtlich nicht vor. Man hat dir ja noch angeboten, dass du dir eine neue Tasche aussuchen könntest. Und das ist nunmal eine Form der Nacherfüllung. Punkt a ist also raus.

b. die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen oder unzumutbar

Nun, bei Taschen etc. wird es sehr schwer zu argumentieren, dass eine Nacherfüllung unzumutbar werden könnte. Diesen Punkt kann man m.E. also getrost vergessen. Interessant ist aber, dass die Nacherfüllung auch fehlgeschlagen sein kann.

Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen (...)

Das bedeutet, wenn 2 mal versucht wurde nachzubessern und man dir immer noch keine mangelfreie Ware liefern konnte, dann kannst du vom Vertrag zurücktreten.

Aber Achtung: Ob du nach den ganzen Quälereien noch Spaß an der Tasche hast oder nicht ist unwichtig. Relevant ist nur, ob die Ware mangelfrei ist. Wenn das objektiv der Fall ist, dann hast du kein Rücktrittsrecht. Auch musst du dem Händler zwei Möglichkeiten zur Nachbesserung geben, ehe du zurücktreten kannst.

Wenn du dann aber einmal zurücktreten konntest (und jetzt komme ich endlich zu deiner Ausgangsfrage), dann wird der eingangs erwähnte Kaufvertrag unwirksam. Sämtliche daraus hervorgegangenen Verfügungen (das Geld bezahlen und auch das Übereignen der defekten Tasche(n)) müssen rückabgewickelt werden.

Das bedeutet: Du hast Anspruch auf dein Geld! In diesem Falle musst du dich nicht mit einem Gutschein oder Treuepunkten o.Ä. abspeisen lassen.

Wie immer: Keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit. Ich gebe nur meine Meinung wieder. Verwendung auf eigene Gefahr ;-)

Gesetzlich ist es so, dass man zweimal Chance geben muss etwas nachbessern zu lassen - bei dir ist es zweimal innerhalb kürzester Zeit gerissen und somit ist auch das Vertrauen in die Marke gestört. Natürlich wollen die immer ihre Einnahmen behalten und den Kunden als Kunden behalten - aber du solltest auf die Geldrückgabe bestehen aus dem Grund. Das hat auch nichts mit Kulanz zu tun, wenn man dir keine Qualität bieten kann!

Nun ja.. das ist etwas schwierig...

Auf eine Tasche gibt es im Normalfall ja keine Garantie. Das Unternehmen/Geschäft ist daher nicht verpflichtet dir die Ware zu ersetzten/geld zurück zu geben, wenn nicht festgestellt werden kann, dass es sich um einen Produktionsfehler handelt.

Trotzdem wird dir in den meisten Fällen das Gut ersetzt bzw. ein Gutschein gegeben. Eine Bargeldrückgabe ist nur mit Einwilligung (nicht verpflichtend) der Geschäfts möglich...

whatsurname  21.05.2014, 18:21

Es gibt eine gesetzliche Pflicht, dass man ein Jahr lang Garantie bieten muss. Und wenn nach 3 Tagen was reißt und nicht erst nach 7 Monaten Gebrauch, dann weiß man auch, dass es ein Nachteil für den Kunden wäre (Stichwort Kundenschutz blabla)...

Grinzz  21.05.2014, 21:07
@whatsurname
Es gibt eine gesetzliche Pflicht, dass man ein Jahr lang Garantie bieten muss.

Ja und Nein!

Also eine Pflicht für eine Garantie gibt es nicht. Es ist durchaus üblich, dass Kaufverträge ohne Garantie geschlossen werden. So gesehen ist deine Aussage also nicht korrekt.

Aber: Es gibt neben der Garantie noch die Gewährleistung. Und die ist tatsächlich gesetzlich verankert. Die Gewährleistung ist ein bisschen weniger als ne Garantie.

  • Bei der Garantie kannst du auch eine im Laufe der Zeit kaputt gegangene Ware eintauschen, da dir der Händler garantiert hat, dass diese Ware so und so lange funktioniert.

  • Bei der Gewährleistung hast du nur einen Anspruch auf mangelfreie Ware. Wenn im Laufe der Zeit ein Mangel auftritt, so kann der Händler in der Pflicht stehen nachzubessern. Er muss es aber ggfs. nicht. Das kommt halt immer auf den Einzelfall an.

Deine Aussage ist also insoweit richtig, dass es gesetzliche Ansprüche gibt.

P.S: Diese Gewährleistungsansprüche gibt es nicht nur ein Jahr lang, sondern sogar zwei. Und in den ersten 6 Monaten muss der Verkäufer beweisen, dass die Ware zum Zeitpunkt des Kaufes mangelfrei war. Die Rechte des Käufers sind also gut geschützt ;-)