Geld aus der Lebensversicherung - muss man darauf Steuern zahlen?
Wenn man als Bezugsberechtigter in einer Lebensversicherungspolice steht, bekommt man dann das ganze Geld, oder muss man darauf noch Steuern zahlen? Wer kennt sich aus?
6 Antworten
Bei den alten Versicherung gilt die volle Steuerbefreiung bei einer Laufzeit von mehr als 12 Jahren. Abschluß bis Ende 2004! Bei kürzeren Laufzeiten gibt es eine Befreiungsmöglichkeit durch einen normalen Freistellungsauftrag. Freizustellen sind sowieso immer nur die Gewinne und Überschüsse, da die Einzahlungen aus bereits versteuertem Einkommen stammen!
Bei den neuen versicherungen ab 2005 gilt: Steuerpflichtig zu 100 % sind die Gewinne und Überschüsse bei Auszahlungen vor dem 60. Lebensjahr. Auszahlungen ab dem 60. Lebensjahr unterliegen nur zur Hälfte der Steuer.
Beispiel: Versicherung wird mit 20 abgeschlossen, läuft bis 70! Somit Laufzeit 50 Jahre. Einzahlungen 100 € konstant = 60.000,00 €. Auszahlungssumme aber 200.000,00 € Somit wären 140.000,00 € steuerpflichtiger Ertrag. Da Auszahlung nach dem 60. LJ = Steuerpflichtig 70.000,00 €. Diese sind dann im Auszahlungsjahr mit den normalen Einnahmen steuerlich anzugeben. Frau merkel hat uns hier eine kräftige Steuererhöhung reingewürgt und kaum einer hat´s gemerkt!
Das ist die einzigste Antwort, die mir wirklich etwas weiterhilft - ich weiß jetzt das LV´s die vor 2005 geschlossen wurden und eine Laufzeit von 12 Jahren haben, Steuerfrei sind!! Danke
Soso. Der Autor miriwo hat die Situation bei der Einkommensteuer beschrieben. Die ist ja nun mal ganz und gar nicht dein Problem und hilft dir nicht im mindesten.
ne, auch wenn EnnoBecker und ich uns die Köpfe heißgeschlagen haben, so kann ich JETZT feststellen: Diese Antwort von miriwo hilft dir nicht weiter... denn egal wann die LV abgeschlossen wurde, in DEINEM Fall gehts um die Begünstigung. Bei der Frist 2005 gehts um die LV, die an den Versicherungsnehmer selbst ausgezahlt wird. Im Todesfall fällt sie meiner Meinung nach unter die Schenkungssteuer, Ennos Meinung nach unter die Erbschaftssteuer. Ein Freund, der bei einer Versicherung arbeitet, hat mir das mit der Schenkungssteuer in diesem Fall bescheinigt vorhin. Spielt aber keine Rolle, ob nun Schenkungssteuer oder Erbschaftssteuer: es kommt auf die Höhe der LV an, ob diese die jeweiligen Freibeträge übersteigt.... dann wird sie steuerpflichtig.
So ist es. Kompliment an die Weltenwandlerin.
Danke für die ausführliche Antwort - ich glaube, das die Versicherung vor 2005 abgeschlossen wurd... ist jetzt jedenfalls nach dem Tod des Versicherungsnehmers an die Bezugsberechtigten ausgezahlt - die wissen aber nicht, ob sie Steuren zahlen müssen????????
Genau !
Also wenn man selbst der Bezugsberechtigte ist, also eine LV ganz normal irgendwann ausläuft, dann kommts darauf an, wann sie abgeschlossen wurde. Verträge bis zum 31.12.2004 gelten als "steuerbefreit".
Auch hier: Antwort erteilt, ohne den Sachverhalt zu kennen.
Man sieht deutlich, dass vielen das Problembewusstsein (noch) fehlt. Spätestens bei "Bezugsberechtigter" muss man nachhaken.
Aber keine Sorge, das ist reine Übungssache.
Sie machen neugierig!
O.k. das wäre eine gute Antwort -aber es ist eine Lebensversicherung bei Tod.
Dann meine Gegenfrage: ist es eine Risiko LV oder eine kapitalbildende LV? Und wer ist der Bezugsberechtigte? welches Verwandtschaftsverhältnis?
Es war eine Kapitalvesicherung -aber wieso ist das Verwandschaftsverhältnis wichtig?
ja je nachdem welcher betrag festgelegt ist
???? schon eine eigenartige und auch falsche Antwort.
"je nachdem" hätte auch genügt. Wozu so viele Worte machen?
Hallo Hexe07,
hier die Antwort auf DEINE Frage: Ja, die Auszahlung wird grundsätzlich besteuert. Es gelten allerdings je nach Verwandtschaftsgrad folgende Freibeträge:
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000,-
Kinder und Stiefkinder bzw. deren Kinder, falls erstere bereits verstorben sind: 400.000,-
Enkel: 200.000,-
Eltern und Großeltern: 100.000,-
geschiedene Ehegatten, Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Nichten und Neffen: 20.000,-
alle übrigen Personen: 20.000,-
Zusätzlich für alle anderen: Ist in einem LV-Vertrag eine Bezugsberechtigte Person eingetragen, fällt das Kapital nicht der Erbmasse zu, ist aber trotzdem Erbschaftssteuerpflichtig. Ausnahme: Die Bezugsberechtigte Person ist auch Versicherungsnehmer und Beitragszahler.
MfG Andreas Lang
Kann man nicht beantworten, weil du uns mit wichtigen Angaben freundlicherweise verschonst. Könnte ja die Rückzahlung einer alten oder einer neuen LV sein oder aber die Auszahlung auf Grund eines Todesfalls in der näheren oder weiteren Verwandtschaft.
Meine Kristallkugel ist leider zur Reparatur.
Also es ist eine Lebensversicherung die aufgrund eines Todesfalles fällig wird - daher meine Frage, ob der Bezugsberechtigte (der in der Police steht) auf die Summe evtl. Steuern zahlen muss??????
Hier fließt die Leistung in das Erbe mit ein. Die Steuer richtet sich nach dem verhältnis zum Hinterlasser und zu den Freibeträgen bei der Erbschaft!
@miriwo
Besser hätte ich es nicht formulieren können.
Ich bin mir hier nicht sicher, ob dem wirklich so ist.... ich dachte anfangs auch, dass es zur Erbsumme gehören könnte. Was ist aber, wenn jemand, der nicht erbberechtigt ist, als Berechtigter für die LV eingesetzt wird??? grübel...
Die Sicherheit gibt dir § 3 (1) Nr. 4 ErbStG: "Als Erwerb von Todes wegen gilt ... jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird."
Nein, das ist alles so nicht richtig - die Lebensversicherung gehört nicht in den Erbteil - das haben wir vom Amtsgericht schriftlich - es geht lediglich um die Summer der LV, ist sie Steuerfrei oder nicht????
tja... so ist es leider oder eben nicht, mit Bezugsberechtigtem fällt es NICHT unter die Erbmasse.... aber: Aber keine Sorge, das ist reine Übungssache. :-))
http://www.brennecke-partner.de/2501/Wann-faellt-eine-Versicherung-in-die-Erbmasse-
Wann fällt eine Versicherung in die Erbmasse ?
Autor: Dagmar Bender, Rechtsanwältin
Ob die Lebensversicherung zur Erbmasse zählt, hängt vom Einzelfall ab. Diese Frage kann man daher nicht pauschal beantworten. Entscheidendes Kriterium ist, ob im Lebensversicherungsvertrag ein Bezugsberechtigter für die Lebensversicherungssumme angegeben ist.
In den Versicherungsvertrag kann aufgenommen werden, dass die Versicherungssumme beim Tode des Versicherten an einen oder mehrere Personen ausbezahlt werden soll. Der Begriff für diese Vereinbarung lautet Bezugsberechtigung.
Hat der Versicherungsnehmer einen Bezugsberechtigten angegeben, erwirbt derjenige den Auszahlungsbetrag nicht im Wege des Erbrechts; es liegt vielmehr in den meisten Fällen eine Schenkung vor, und zwar in der Gestalt eines sog. ,,Vertrag zugunsten Dritter``. Die Lebensversicherung, d.h. der Auszahlungsbetrag zählt daher nicht zur Erbmasse. Vom sonstigen Nachlass und dessen Schicksal ist dieser Erwerb völlig getrennt.
Hat der Versicherungsnehmer dagegen keinen Bezugsberechtigten angegeben, dann zählt die Lebensversicherungssumme beim Tode des Versicherten mit zur Erbmasse. Sie ist Teil des Nachlasses. Sämtliche Erben teilen die Lebensversicherungssumme entsprechend den erblichen Vorschriften unter sich auf.
Ich finde es schon bedenklich, wenn ein Steuerberater eine falsche Auskunft erteilt. Und noch dazu in der Form, dass er anderen schon beinahe Dummheit unterstellt.
ich weiß nicht wen du meinst, aber meine Frage ist nun doch noch nicht geklärt... was ist mit den Steuern der LV?
Ich weiß nicht, wen du meinst, aber wenn ich die Frage richtig verstanden habe, ging es darum, ob die Auszahlung der LV versteuert werden muss. Nicht, ob die LV zu einer Erbmasse gehört.
Man muss das Gelesene und vor allem das Zitierte auch verstehen können. Insbesondere die beiden letzten Sätze. Erbmasse ist ein zivilrechtlicher Begriff, und dass ein Vertrag zugunsten Dritter überhaupt nicht in die Erbmasse einfließen kann, ist logisch.
Erbschaftsteuerrechtlich ist der Erbanfall (also die Erbmasse) nach § (1) Nr. 1 ErbStG zu versteuern. Und nach Nummer 4 die Lebensversicherung zugunsten Dritter.
Jetzt begriffen? Falls ja, könntest du dein Urteil ja mal zurücknahmen. Danke. Falls nein, kann ich es auch nicht ändern. Deutlicher geht eine Unterscheidung zwischen Erbmasse und erbschaftsteuer ja gar nicht mehr darzustellen.
Übrigens müsste bereits die Logik und nicht erst der Blick ins Gesetz einem sagen, dass es nur so und nicht anders sein kann.
Denn sonst würde ja jeder kurz vor seinem Tod alle seine Werte verflüssigen und in eine oder mehrere LV als Einmalzahlung geben und seine Nachkommen als Begünstigte einsetzen. Für den kläglichen Rest wird ein Strohmann als Alleinerbe eingesetzt. Schwupps - hätte man die gesamte Erbschaftsteuer vom Halse geschafft. Pech hätten da nur die, die eines unnatürlichen Todes - plötzlich und unerwartet - sterben.
Man sieht mal wieder, dass sogar der Gesetzgeber "Köpfchen" hat.
Kommentar von miriwo am 2. September 2010 12:52 Hier fließt die Leistung in das Erbe mit ein. Die Steuer richtet sich nach dem verhältnis zum Hinterlasser und zu den Freibeträgen bei der Erbschaft!
[Inhalt beanstanden] [Kommentar kommentieren] Kommentar von EnnoBecker am 2. September 2010 12:55 @miriwo Besser hätte ich es nicht formulieren können.
nachdem du hier ja Miriwo in vollem Umfang bestätigt hattest, wonach diese Leistung ins Erbe miteinfließt...... aber lassen wir es... schmunzelt...
Wird die Luft dünn?
Zu diesem Zeitpunkt dachte ich ja auch noch, dass die Fragestellerin neben der LV auch nebenher noch was geerbt hat. Insoweit bezog sich mein Kommentar auf das Einfließen, vor allem aber auf den zweiten Satz.
Ich muss aber einräumen, dass ich an dieser Stelle ebenso voreilig und ohne Kenntnis des Sachverhaltes - oder besser gesagt mit eingebildeter Sachkenntnis - geantwortet hatte. So ist das Leben.
um sachlich zu werden: LV, bei denen ein Begünstigter eingesetzt wird, fällt nicht unter die Erbmasse. Es spielt auch keine Rolle, ob dieser Betreffende sonstige Erbmasse erhält. In solchen Fällen entsteht die Schenkungssteuer, und es gibt entsprechende Freibeträge hierfür. Erbschaftssteuer entsteht in diesen Fällen nicht.
Nur LVs ohne Begünstigte gehören zu einer Erbmasse und sind somit auch erbschaftssteuerpflichtig.
Nein. Es entsteht Erbschaftsteuer, denn der Tatbestand steht im § 3. Schenkungstseuer würde entstehen, wenn der Tatbestand im § 7 zu finden wäre. Der aber beginnt mit "Als Schenkungen unter Lebenden gelten". Wer soll denn der Schenker sein?
Warum der Unterscheid zwischen den beiden Steuern, die im selben Gesetz stehen? Weil es im Erwerbfall von Teodes wegen teilweise besondere Vorschriften gibt, man denke da beispielsweise an § 17.
Der Gesetzgeber hat das Bezugsrecht bei einer Lebensversicherung als eine Schenkung
unter Lebenden definiert.
DAs ist das, was ich die ganze Zeit schon schreibe.... http://www.google.de/search?q=Lebensversicherung+%2Bschenkungssteuer gehe auf den 2 Link... leider lässt sich dieser nicht direkt hier reinsetzen, er wird als Spam gewertet.. Siehe Nr. 7 hierzu:
Der Gesetzgeber hat das Bezugsrecht bei einer Lebensversicherung als eine Schenkung
unter Lebenden definiert. Ist bei der Kapital- oder Risikolebensversicherung nicht bestimmt,
wer im Todesfall die Auszahlungssumme erhalten soll, fällt die Lebensversicherungssumme
in den Nachlass und steht damit auch den Erben zu. Es ist daher wichtig, den Begünstigten
genau zu benennen.
Hat der Erblasser also einen Begünstigten benannt, fällt die Lebensversicherungssumme
nicht in den Nachlass und ist somit auch nicht bei der Berechnung von Pflichtteilen zu
berücksichtigen.
Wie bereits erwähnt ist das Bezugsrecht bei einer Lebensversicherung als eine Schenkung
unter Lebenden einzuordnen, so dass für die ausgezahlte Versicherungssumme
Schenkungssteuern zu entrichten sind.
Hab ich gefunden. Der Aspekt - Schenkung mit aufschiebedender Bedingung - ist auch nicht von der Hand zu weisen, wie ich finde.
Hiergegen steht R 10 (2) ErbStR: "Leistungen aus einer Lebensversicherung unterliegen beim Erwerb durch einen Bezugsberechtigten der Besteuerung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, wenn ... zwischen dem Versprechensempfänger (Versicherungsnehmer und Erblasser) und dem Begünstigten eine freigebige Zuwendung vorliegt. "
Wahrscheinlich ist es wie so oft: zwei Köpfe, drei Meinungen.
Jetzt hat sich die Fragestellerin für eine hilfreichste Antwort entschieden. Natürlich die, die am Allerwenigsten etwas mit ihrem Fall zu tun hat.
Eine gewisse Höhe der Versicherungssumme vorausgesetzt, wird sie sich durch die Realität wohl bald einholen lassen müssen.
So sieht es aus, wenn man eine Antwort gibt, ohne die Frage zu kennen. Nur auf Grund reiner Vermutung.
Man sieht deutlich, dass vielen das Problembewusstsein (noch) fehlt. Spätestens bei "Bezugsberechtigter" muss man nachhaken.