Geklaute dinge unwissend kaufen strafbar?
Ich will mir von jmd auf amerika etwas kaufen. Es kommt aber so rüber als hätte er es geklaut. Also wenn ich es jetzt kaufen als "unwissend" mache ich mich dann strafbar ?
9 Antworten
§§ 932, 935 BGB besagen, dass du eine Ware grundsätzlich im "Guten Glauben" erwerben kannst, auch wenn sie dem Verkäufer nicht gehören.
Sofern von dir also keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt (ein brandneuer Porsche für 10.000€ gekauft z.B.) und du nichts davon wusstest und nichts darauf hinwies, dass die Ware nicht dem Verkäufer gehört, gehören die Sachen auch dir - dann kann dir auch niemand etwas.
Siehe oben:
Stimmt, da hatte ich den falschen Fall im Kopf. Ich war gerade
bei dem Händler, der ein Auto zur Reparatur hatte - und das an jemanden
weiter verkaufte.
Da ist der Händler ja auch rechtmäßiger Besitzer, daher ist § 932 BGB anwendbar.
Hehlerei
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wenn Du unwissentlich gehandelt hast, also ohne Vorsatz und Kenntnis, wird man Dir strafrechtlich keinen Strick drehen, wobei es im Ermessen des Staates liegt, doch Anklage zu erheben.
Dein Geld wäre futsch und die Ware dürftest Du auch nicht behalten. Wäre Bestrafung genug.
Das ist totaler Quatsch! siehe §§ 932, 935 BGB !
Lustig! Selber keine Ahnung haben, aber andere Antworten als "Quatsch" bezeichnen.
§ 932 BGB bezieht sich auf einen Fall, wo der rechtmäßige Besitzer (aber nicht Eigentümer) die Sache verkauft.
Beispiel: Ein Freund leiht sich Deine Playstation aus und verkauft sie, weil er dringend Geld braucht. Der Käufer geht davon aus, dass die Playstation Deinem Freund gehört (§ 1006 BGB).
In diesem Fall wird der Käufer Eigentümer. Du hast gegen Deinen Freund natürlich nach wie vor den Anspruch auf Herausgabe der Playstation.
Wird Dir die Playstation dagegen gestohlen, kann ein Käufer daran auch dann kein Eigentum erwerben, wenn er in gutem Glauben war. Das steht - übrigens leicht verständlich formuliert - in § 935 BGB.
Das kommt auf die konkreten Umstände in dem Fall an. Wer war er? Wer bist du? Was war das Angebot? Was war aus dem Angebot ersichtlich? Wenn er zB einen VW Golf 6 für 500 Euro verkauft und du es "blauäugig" annimmst, dann wird jedes Gericht dir sagen, dass du hättest stutzig werden müssen und dir auch eine Mitschuld zusprechen.
Mindestens aber wird dir das was du kaufst auch einfach nicht gehören. Du wirst zwar Besitzrechte erkauft haben, Eigentümer bleibt aber derjenige dem es geklaut würde und an den geht, im Zweifel ohne Erstattung des Kaufpreises, zurück.
Hi erstmal,
falls es so ist und du ein geklautes Gerät kaufst, kannst du daran kein Eigentum erwerben, auch wenn du in dem gutem Glauben bist, dass die Ware dem Verkäufer gehört hat (siehe §§ 932, 935 BGB). Dies bedeutet zunächst, dass Du die Ware dann an den wahren Eigentümer herausgeben musst, sobald dieser sein Eigentum nachgewiesen hat. Gegenüber dem Verkäufer hast du deswegen einen Schadensersatzanspruch. Falls der Verkäufer für dich nicht zu ermitteln ist, hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, über den Betreiber des Internetforums weitere Informationen zu recherchieren.
Im Übrigen hast du meines Erachtens nichts zu befürchten. Zwar kann der Ankauf gestohlener Ware als Hehlerei gemäß § 259 StGB strafbar sein, jedoch hast du ja schon gar nicht gewusst oder geahnt, dass es sich um eine rechtswidrige erlangte Ware handelt, so dass es am Vorsatz fehlt. Außerdem ist keine Bereicherungsabsicht ersichtlich.
:)
falls es so ist und du ein geklautes Gerät kaufst, kannst du daran kein Eigentum erwerben
Genau das steht aber in den von dir zitierten Paragraphen. Die sagen aus: sobald du etwas im guten Glauben erworben hast, gehört es dir und ist dein Eigentum. Das was du dahingehend geschrieben hast, ist komplett falsch und exakt das Gegenteil von dem, was im Gesetz steht.
Stimmt, da hatte ich den falschen Fall im Kopf. Ich war gerade bei dem Händler, der ein Auto zur Reparatur hatte - und das an jemanden weiter verkaufte.
A) wie schon hinreichend dargelegt wurde, wirst du kein Eigentümer an der gestohlenen Sache.
B) selbst wenn du nicht sicher weisst, ob die Sache gestohlen wurde oder nicht, du nimmst es aber billigend in Kauf, dass es geklaute Ware ist. Sowas nennt sich bedingter Vorsatz (dolus eventualis) und führt zur Bestrafung wegen Hehlerei.
§ 935 BGB besagt vor allem, dass ein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen ausgeschlossen ist:
"Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war."