Ist die Drohung einer Anzeige strafbar?
Hallo, Ist es strafbar, wenn man jemandem, zu unrecht, mit einer Anzeige droht? Also jemand droht mir mit einer Anzeige weil ich ein Gesetz gebrochen hätte, welches ich aber nicht gebrochen habe.
4 Antworten
Die bloße Drohung ist nur dann strafbar, wenn mit einem Verbechen gegen das Opfer oder gegen eine ihm nahestehende Person gedroht wird, vgl. § 241 StGB. Das Erstatten einer Anzeige ist aber kein Verbrechen - auch dann nicht, wenn es bewusst zu Unrecht geschieht.
Denn in diesem Fall würde sich - bei Verwirklichung der Drohung - der Drohende (und Anzeigende) zwar nach § 164 Abs. 1 StGB wegen falscher Verdächtigung strafbar machen. Doch dieses Delikt ist lediglich ein Vergehen und kein Verbrechen, vgl. § 12 StGB.
In Betracht kommt in solchen Fällen aber immer eine Nötigung. In der Regel wird ja nicht bloß gedroht, sondern der Eintritt dieses Verhaltens / Ereignisses von einer Bedingung abhängig gemacht. Zum Beispiel: A droht B mit einer (unberechtigten) Anzeige, wenn er nicht sofort einen Arbeitsvertrag mit ihm schließt.
In einem solchen Fall liegt unter Umständen eine Strafbarkeit wegen Nötigung, § 240 StGB, vor. Hier muss nicht mit einem Verbrechen gedroht werden, sondern lediglich mit dem Eintritt eines empfindlichen Übels. Die Erstattung einer Anzeige (selbst einer gerechtfertigten) ist ein solches Übel. Wird damit gedroht, um einen bestimmten Nötigungserfolg zu erreichen, so ist dies strafbar, wenn
- der Nötigungserfolg, also das bezweckte Verhalten des Opfers, oder
- das Nötigungsmittel, also hier die Drohung, oder
- die Verbindung zwischen diesen beiden
als verwerflich anzusehen ist.
In deinem Fall wäre jedenfalls das Nötigungsmittel als verwerflich anzusehen, denn es wird mit der Begehung einer Straftat (§ 164 StGB) gedroht. Anders sähe die Sache eventuell aus, wenn mit einer gerechtfertigten Anzeige gedroht wird. Dann wäre das Nötigungsmittel nicht als verwerflich anzusehen. Zu prüfen wäre dann also, ob der Nötigungserfolg als verwerflich anzusehen ist (das ist zB der Fall, wenn das Opfer der Nötigung zu einer Straftat gezwungen werden soll), oder ob die "Zweck-Mittel-Relation" als verwerflich anzusehen ist (das wäre dann der Fall, wenn Mittel und Zweck in keinem inneren Zusammenhang stehen - so wäre es zB nicht verwerflich, wenn dem Täter einer Sachbeschädigung mit einer Anzeige gedroht wird, sofern dieser nicht den Schaden bezahlt; es wäre aber verwerflich, der Ladendiebin mit Anzeige zu drohen, wenn sie sich nicht mit dem Täter auf sexuellen Kontakt einlässt).
FAZIT:
Sollte dein Kontrahent seine Drohung wahr machen und dich unberechtigterweise (und zwar wissentlich) wegen einer Straftat anzeigen, so macht er sich dadurch nach § 164 StGB strafbar.
Eine Strafbarkeit wegen Bedrohung nach § 241 StGB liegt nicht vor.
Allerdings kommt einer Strafbarkeit wegen Nötigung nach § 240 StGB in Betracht; hierzu fehlen aber Informationen, um das bewerten zu können.
- Alle Angaben unverbindlich und ohne Gewähr. Dies stellt keine Rechtsberatung dar. -
Vielen Dank
Zuerst einmal wäre eine Falschanzeige selbst strafbar, s. StGB §164:
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wird aber nur mit einer Strafanzeige gedroht, liegt (noch) keine Straftat vor, da StGB §241 nur die Bedrohung mit einem Verbrechen unter Strafe stellt.
Hallo,
wenn ich nur sage: "Ich zeig dich an" ist das erstmal keine Straftat.
Wenn ich sage: "Ich zeig dich an, wenn du nicht XYZ machst/unterlässt/duldest", dann wäre das eine Nötigung nach §240 StGB.
Beste Grüße
Aber die Fragenstellung war ja, dass man zu Unrecht beschuldigt wird, oder habe ich das falsch verstanden? Auf jeden Fall ein richtiger Einwand...
Nein, ist nicht strafbar
Nötigung setzt aber die Rechtswidrigkeit der Drohung voraus - also z.B. eine falsche Verdächtigung wie im Falle des Fragestellers.
Ist hingegen die Anzeige begründet, wird es etwas komplizierter - dann ist nach StGB §240 (2) die "Verwerflichkeit" der Handlung entscheidend.